Braucht die Polizei mehr Schutz …

Streifenwagen der Bundespolizei mit altem Kennzeichen. Bild: Mattes /gemeinfrei

… oder vielleicht manche von deren Opfern?

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Am Freitag hat der Bundesrat mehreren Gesetzen zugestimmt, die nach Meinung von Menschenrechtsorganisationen die Freiheitsrechte der Bürger einschränken. Doch in Deutschland wurde das kaum wahrgenommen und es gab in den letzten Wochen dagegen nur kleine Proteste. Dazu gehörte auch eine Gesetzesverschärfung, die Angriffe auf Polizisten, Rettungssanitäter und Feuerwehrleute schärfer bestraft.

Sie trägt den Titel "Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften". Bis zu fünf Jahre Haft drohen. Ein vielleicht sogar unbeabsichtigter Schubser oder ein ungeschicktes Hantieren mit einer Fahnenstange,was bei unübersichtlichen Situationen auf einer Demonstration schon mal vorkommen kann, könnte dann Gefängnis bedeuten.

Das ist kein theoretisches Beispiel. So saß 2012 ein junger Antifaschist mehrere Wochen in Untersuchungshaft. Zunächst wurde ihm versuchter Totschlag vorgeworfen, weil er mit einer Fahnenstange einen Polizisten geschlagen haben soll. Seine Verteidigung verneinte einen Vorsatz. Verurteilt wurde er wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Landfriedensbruch.

Kein Sonderrecht für die Polizei

Ende April, als das Gesetz im Bundestag behandelt und verabschiedet wurde, gab es eine Protestaktion von mehreren Bürgerrechtsorganisationen, die ein Sonderrecht der Polizei ablehnten. Dazu gehört das Komitee für Grundrechte. Die Argumentation ist schlüssig:

Eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, eine einfache Körperverletzung, ist gemäß § 223 StGB sanktioniert; weitere Paragraphen regeln den Umgang mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung. In diesen Regelungen des Strafgesetzbuches sind alle Menschen gleichgestellt. Richter können jedoch die besonderen Funktionen des Opfers strafverschärfend berücksichtigen. Ein Sonderrecht für "Amtsträger" stellt diese dagegen über die normalen Bürger*innen und verletzt die Gleichheit vor dem Gesetz. Es macht die Staatsdiener zu besser geschützten Menschen. Auch Lehrer*innen oder Arbeitskräfte im Sozial- oder Arbeitsamt können von tätlichen Angriffen betroffen sein. Für diese gilt jedoch kein Sonderrecht. Sanktionsmöglichkeiten gibt es jedenfalls auch ohne die Schaffung eines neuen Straftatbestandes.

Grundrechtekomitee

Das Grundrechtekomitee setzt sich auch kritisch mit der immer wieder behaupteten Häufung der Gewalt gegen Polizisten auseinander. Es stellt demgegenüber fest: "Fälle von Widerstand gegen die Staatsgewalt (haben) im Vergleich zu 2008 nicht zu-, sondern abgenommen" und verweist auf die ARD-Monitorsendung vom 09.03. dieses Jahres:

Es wird berichtet, dass in der Statistik vorrangig Bagatelldelikte erfasst werden, bei mehr als zwei Drittel der erfassten Taten ging es um Widerstandshandlungen oder Bedrohungen. Angriffe auf Polizeibeamt*innen werden häufig in alkoholisiertem Zustand ausgeübt. Gilt schon allgemein, dass ein gesetzlich vorgesehenes Strafmaß kaum Auswirkungen auf die Begehung von Straftaten hat, so gilt dies erst recht bei Menschen unter Alkoholeinfluss.

Grundrechtekomitee

Das zeigte sich auch beim diesjährigen 1. Mai in Berlin-Kreuzberg. Bei dem gemeldeten 32 verletzten Polizisten ging es überwiegend um Gehörstörungen durch Böller und andere Vorkommnisse, die wahrscheinlich vor 10 Jahren noch gar nicht in der Statistik aufgetaucht wären.

Unter dem #Maaslosübertrieben wandte sich auch eine Onlinepetition gegen dieses Sonderrecht. Doch die bisher knapp 5.861 Unterschriften zeigen zumindest an, dass es hier um kein Thema geht, das die Massen bewegt. Was auch daran liegen kann, dass dort auch behauptet wird, das Gesetz sei verfassungswidrig, was ja erst das Ergebnis eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts sein kann.

Ein solches Urteil liegt aber noch nicht vor und es ist durchaus denkbar, dass die Richter zu einem anderen Schluss kommen. Es stellt sich hier die Frage, warum denn Kritiker von solchen Gesetzesverschärfungen immer mit juristischen Begriffen wie verfassungswidrig operieren. Reicht es nicht, wenn Gruppen und Einzelpersonen das Gesetz als undemokratisch, freiheitseinschränkend etc. bezeichnen, ganz unabhängig von einem möglichen juristischen Urteil?

Selbst, wenn das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung kommt, das Gesetz verletze die Verfassung nicht, gäbe es keinen Grund, für die Kritiker ihre Proteste aufzugeben. Man kann auch Freiheitsrechte einfach deshalb verteidigen, weil man sie nutzen will, ohne immer den Eindruck zu hinterlassen, man sei das wandelnde Grundgesetz. Dass hingegen liberale Juristen, wenn sie sich mit dem Gesetz befassen in ihrer Stellungnahme mit Rechtsnormen argumentieren, ist verständlich, verpflichtet aber nicht alle Gegner des Gesetzes zu einer juristischen Argumentation.