DGB: Online-Rechte für Arbeitnehmer

Freier Zugang zu E-Mail und zum Web

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Beschäftigte, die mit Informations- und Kommunikationstechnologien arbeiten, sollen, wie der DGB fordert, auch mehr Rechte und Möglichkeiten besitzen, diese zu nutzen. Es gehe nicht an, wie DGB-Vorstandsmitglied sagte, "daß die Informationsgesellschaft auf der einen Seite zu einer verstärkten Abhängigkeit von elektronischen Kommunikationsmitteln führt, die Nutzung dieser Systeme den Beschäftigten - wenn es um die Sicherung ihrer Rechte geht - jedoch verwehrt wird."

Bereits einige Male sei es zu Abmahnungen oder gar Kündigungen gekommen, wenn Beschäftigte oder betriebliche Interessenvertreter die betriebseigenen Systeme benutzt haben. Die Online-Rechte von Arbeitnehmern seien aber kein ausschließlich nationales Problem, sondern müssen länderübergreifend eingefordert werden. Der DGB unterstützt daher die Kampagne "Online-Rechte für Online-Arbeitnehmer" des Internationalen Bundes der Privatangestellten (FIET).

Während einer Tagung am 1. und 2. April 1998 in Cardiff verabschiedete der FIET-Weltvorstand eine Erklärung, in der die Forderungen der Gewerkschaften formuliert wurden. "Zur Förderung guter Arbeitsbeziehungen und des sozialen Dialogs in der Informationsgesellschaft", so die Erklärung, "ist es von entscheidender Bedeutung, daß die Angestellten und die Gremien, die sie vertreten, automatisch Zugang zu den Online-Informations- und Kommunikationsnetzen haben."

In der Gewerkschaftsarbeit seien die herkömlichen Kommunikationsformen nicht mehr zweckmäßig, da sich mit den Online-Medien auch die Telearbeit durchsetze und so etwa Hinweise auf Anschlagbrettern nicht mehr ausreichen. Da das Vereinigungsrecht der Angestellten weltweit als Grundrecht anerkannt werde und dieses die "ungehinderte Kommunikation" der Interessenvertreter mit den Mitgliedern beinhalte, bedeute dieses Recht in der "zunehmend digitalisierten Welt der Arbeit den Zugang zu elektronischen Kommunikationsmitteln." Der FIET-Weltvorstand fordert daher einen "freien und ungehinderten Zugang der Angestellten zu E-Mail und Internet". Auch die Gewerkschaften und Betriebsräte sollen die E-Mail-Systeme der Betriebe zur Komunikation benutzen können. Natürlich soll der Zugriff auf gewerkschaftliche Web-Sites möglich sein, aber auch zu anderen Informationen im Web, die für die Rechte der Angestellten am Arbeitsplatz wichtig sind. Und eine elektronische Überwachung der E-Mail und der besuchten Web-Sites soll es nicht geben.

In einem Grundsatzpapier wird darauf hingewiesen, daß insbesondere die Einführung von europäischen Betriebsräten es erforderlich mache, einen ungehinderten Zugang zu E-Mail und zum Web zu haben. Allerdings wird hervorgehoben, daß sich das geforderte Recht auf Zugang zum Internet nicht auf alle Angebote richten müsse: "Ein Angestellter, der die Einrichtungen des Arbeitgebers benutzt, um sich zum Beispiel Zugang zu pornographischem Material zu verschaffen, macht sich einer Übertretung der dienstvertraglichen Bestimmungen schuldig und muß mit Disziplinarmaßnahmen rechnen." Welche Informationen oder Angebote zum Grundrecht der Arbeitnehmer auf Information gehören, wird nicht näher geklärt. Auch bei der Überwachung werden Ausnahmen eingeräumt, etwa "wenn ein Finanzinstitut sicherstellen muß, daß es gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften respektiert, oder wenn ein im elektronischen Handel tätiges Unternehmen seinen Umsatz überwachen will." In solchen Fällen seien "positive Regelungen" erforderlich, daß die E-Mail-Kommunikation zwischen Angestellten und ihren gewerkschaftlichen Vertretern ausdrücklich ausgeschlossen werden. Doch auch hier liegt das Problem wahrscheinlich im Detail. Vielleicht schließt ja das Recht von Arbeitnehmern auf Schutz der Privatsphäre nicht nur deren Kommunikation mit der Gewerkschaft und die Möglichkeit ein, sich im Web über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu informieren.