Der Journalist darf, was der Abgeordnete nicht darf

Was vom Fall Tauss übrig blieb - Teil 2

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In seinem Urteil gegen Tauss stellte das Gericht zum Thema Kinderpornografiebesitz und -verbreitung fest, dass die in § 184b StGB aufgeführten Sonderregelungen nicht für Abgeordnete gelten:

Nach Auffassung der Kammer war die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB, die zur Straflosigkeit von Verhaltensweisen wie den angeklagten führt, wenn die Handlungen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zu zählen ist und es ihm schon gar nicht obliegt, - so die anfängliche Einlassung des Angeklagten - einen Kinderpornoring zu "sprengen".

Die Auffassung, dass der Journalist darf, was der Abgeordnete nicht darf, ist jedoch aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar: §184 Absatz 5 StGB bezieht sich - dies wird bei der Diskussion um die Argumentation des Herrn Tauss oft außen vor gelassen - nur auf die Absätze 2 und 4 des §184 StGB. §184 Absatz 2 StGB spricht dabei von der "Unternehmung, einem anderen den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen", während § 184 Absatz 4 die "Unternehmung, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen" sowie den Besitz an sich regelt. Die öffentliche Vorführung ist deshalb beispielsweise nicht von den Ausnahmeregelungen tangiert.

Fantasiezahlen

Doch davon abgesehen sagt der Urteilsspruch des LG Karlsruhe mit dieser Begründung aus, dass ein Abgeordneter sich auf das verlassen muss, was andere Quellen ihm zutragen. Dies ist im Widerspruch zu dem zu sehen, was Jörg Tauss als Argument für seine "Privatrecherche" nutzte: die Tatsache, dass eben die anderen Quellen zunehmend nicht belegbare Zahlen und Daten lieferten und somit die Strafverfolgung, für die die Ausnahmeregelung gilt, ebenso wenig hilfreich bei der Einschätzung der Lage im Bereich Kinderpornografie ist, wie die Presse, die die Angaben von Strafverfolgung und Politik übernimmt. Gerade während der Diskussion um die Netzsperren gegen Kinderpornografie wurden von der damaligen Familienministerin wie auch vom BKA-Chef Jörg Ziercke immer wieder Zahlen und Argumente in den Diskussionsring geworfen, die keiner sachlichen Betrachtung standhielten.

Der angebliche Milliardenmarkt und die Gefahr des "Angefixtwerdens" für Jedermann waren nur zwei der immer wiederkehrenden Behauptungen, die von Kritikern argumentativ zerlegt wurden, ohne dass diejenigen, die diese "Fakten" präsentierten, in irgendeiner Form darauf eingegangen wären.

Das BKA und allem voran sein Chef Jörg Ziercke hat nicht nur in diesem Fall dafür gesorgt, dass das Vertrauen in diese Strafverfolgungsbehörde sinken musste. Wenn die von dort gelieferten Informationen nur noch aus nicht belegbaren Daten bestehen, ist eine Sackgasse erreicht, die für den Abgeordneten bedeutet, dass er über ein Thema abstimmen soll, über das er lediglich rudimentär oder gezielt falsch informiert wurde. Was dies bedeutet, kann man derzeit sehr (un)schön an der Erklärung Nr. 29 sehen, die sich ebenfalls des Tricks "Kinderpornografie im Netz" bedient, um eine Vorratsdatenspeicherung für Suchmaschinen durchzusetzen. Folgt man der Auffassung des Gerichts, so gibt es keine Möglichkeit, sich auf eigene Faust Informationen zu beschaffen. Stattdessen muss sich der Abgeordnete, der immerhin für Millionen Menschen entscheidet, mit einem Dilemma abfinden, wenn BKA und Medien versagen.

Wer ist eigentlich Journalist?

Der Deutsche Journalistenverband (DJV) sieht einen Journalisten dadurch definiert, dass dieser "hauptberuflich an der Verbreitung von Informationen, Meinungen und Unterhaltung durch Massenmedien beteiligt" ist. In seiner Satzung heißt es wörtlich:

Aufgabe des DJV ist die Wahrnehmung und Förderung aller beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich für Presse, Hörfunk, Fernsehen und andere Publikationsmittel tätigen Journalistinnen und Journalisten sowie Beratung und Unterstützung der Landesverbände in diesen Fragen.

Wie aus den diversen Gerichtsurteilen zu Themen wie Impressums- oder Sorgfaltspflichten ersichtlich, ist die Definition jedoch nicht wirklich so einfach. "Journalist" ist als Berufsbezeichnung nicht geschützt. Häufig wird diese Bezeichnung eher von Außen "verliehen", ähnlich dem Begriff des "Experten". Der bloggende, twitternde oder auf irgendeine Weise regelmäßig Informationen verbreitende Mensch wird somit in die Schublade "Journalist" gesteckt - was zwar Türen öffnet, jedoch auch Probleme mit sich bringt - zum Beispiel beim Quellenschutz.

Spätestens seit es einfach wurde, Informationen im Internet zu verbreiten, sind nicht nur Onlinejournalisten, sondern auch eine Vielzahl von an einem oder mehreren Themen interessierten Menschen mit dem Begriff "Journalist" gleichzeitig geadelt und verflucht worden. Folgt man der Argumentation des LG Karlsruhe, so würden all diese Personen gerade in Bezug auf Kinderpornografie, zu Recherchezwecken dies tun dürfen, was einem Abgeordneten versagt bleibt. Angesichts der politischen Macht eines Abgeordneten und seiner Verantwortung gegenüber dem durch ihn vertretenen Volk mutet diese Argumentation absurd an. Auch und gerade in Zeiten eines durch wirtschaftliche und andere Zwänge gefesselten Journalismus, der unbequeme Themen oft beiseiteschiebt oder kein Geld mehr für Recherche aufwendet.

Letztendlich unterstreicht das Urteil des LG Karlsruhe noch einmal die Verantwortung, die diejenigen tragen, welche von den Ausnahmeregelungen berührt werden. Namentlich sind dies die Strafverfolgungsbehörden sowie die Journalisten. Dass diese dieser Verantwortung nicht mehr gerecht werden, wenn sie gerade beim Thema Kinderpornografie mit Verdrehungen, Täuschungen und erfundenen "Argumenten" und Zahlen hantieren, ist eindeutig. Dass sie damit gerade jene, die sie informieren sollen, auch zu Alleingängen verleiten können, ist ebenso nachvollziehbar. Hierzu hat sich das LG Karlsruhe allerdings nicht geäußert. Ebenso wenig wie das BKA oder die Mainstreammedien.