Deutschland fordert Einkommenssteuern im Ausland

Wer Rente aus Deutschland erhält, muss auch in Deutschland Steuern bezahlen

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So mancher deutsche Rentner hat davon geträumt, seine Rente unter südlichem Himmel zu verbringen und den kalten Wintern in Deutschland zu entkommen. Inzwischen werden manche dieser Rentner jedoch von der deutschen Finanzverwaltung ziemlich heftig gezwickt. Auch wenn sie im Land ihrer Träume ihr Einkommen ordnungsgemäß versteuert haben, fordert der deutsche Fiskus nun seinen Anteil an der deutschen Rente.

Die dahinter steckende Systematik ist für die meisten Rentner nicht so leicht zu verstehen. Das hängt damit zusammen, dass es innerhalb der EU kein einheitliches Steuerrecht gibt. Zudem gibt es innerhalb der EU unterschiedliche bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), was die Sache noch weiter verkompliziert.

Vergleichsweise einfach ist die Situation für deutsche Rentner, die ihren Lebensabend in Spanien verbringen. Aufgrund des deutsch-spanischen DBA werden Zahlungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung an in Spanien ansässige Personen grundsätzlich nur in Spanien besteuert. Die aus Deutschland stammenden Renten dürfen in Deutschland nicht besteuert werden.

Finca auf Mallorca. Foto: Limetree. Lizenz: Public Domain.

Im Falle von deutschen Rentnern in Frankreich zeigt sich das Dilemma der unterschiedlichen Steuergesetzgebungen innerhalb der EU besonders deutlich. So wurde im Artikel 14 Absatz 2 des DBA zwischen Deutschland und Frankreich, das seit 1957 gilt, geregelt, dass das auszahlende Land die Rente besteuern darf. Damit hat im Falle einer von der deutschen Rentenversicherung bezahlten Rente Deutschland das Besteuerungsrecht. Dieses Recht zur Besteuerung hatte Deutschland in der Vergangenheit aufgrund fehlender Vorschriften im deutschen Einkommensteuergesetz nicht in Anspruch genommen. Daher hatte Frankreich diese Renten gemäß Artikel 20 DBA besteuert.

Die Zahlungen aus der deutschen Rentenversicherung, die damals in Deutschland nicht steuerpflichtig waren, wurden in Frankreich ordnungsgemäß versteuert. Diese Situation hat sich ab dem Jahre 2005 geändert. Ob die französische Steuerverwaltung nun die Steuern für die Jahre wieder zurückerstattet, die in Deutschland aufgrund der Änderung im deutschen Steuerrecht in Deutschland abzuführen sind, kann die deutsche Finanzverwaltung natürlich nicht abschätzen. Man nimmt auf deutscher Seite an, dass die französische Steuerbehörde als Nachweis für eine Anrechnung den deutschen Steuerbescheid bzw. eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Steuerbehörde über die voraussichtliche Höhe der in Deutschland zu besteuernden Renten benötige.

Steuerpflicht für deutsche Renten

Seit dem 1. Januar 2005 müssen Rentner, die in Deutschland in die Rentenversicherung einbezahlt haben, ihre deutsche Rente auch dann in Deutschland versteuern, wenn sie beispielsweise in Frankreich leben. Das deutsche Finanzamt für die Rentner im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg. Dort ist man zuständig für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, aber Rentenzahlungen aus der deutschen Rentenversicherung erhalten. Und dort muss der betroffene Rentner jetzt seine Steuererklärung abgeben.

Anhand dieser Steuererklärung prüft das Finanzamt unter Berücksichtigung der mit Deutschland geschlossenen DBAs, ob und wie viel Steuern in Deutschland gezahlt werden müssen. Das ist in der Praxis jedoch nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick aussieht. Und das macht den Auslandsrentnern, die vom Finanzamt in Neubrandenburg angeschrieben wurden, das Leben jetzt ein wenig unangenehm, denn die DBA haben so ihre Fallstricke.

Ferienhäuser in Sigean, Südfrankreich. Bild: Telepolis

So wird beispielsweise nicht der in Wirklichkeit in Deutschland bezahlte Steuersatz auf die französische Steuer angerechnet, sondern offensichtlich nur der Steueranteil, der in Frankreich für das spezifische Einkommen hätte abgeführt werden müssen. Aufgrund der im Vergleich zu Frankreich steileren Progression in Deutschland, darf der in Frankreich lebende Deutsche mit deutscher Rente somit nach dem bestehenden DBA mehr Steuer abführen, als ein in Frankreich lebender Deutscher mit französischer Rente.

Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Die sprachliche Logik in den deutschen Steuergesetzen erschließt sich nicht jedem, der annimmt, er sei der deutschen Sprache mächtig. Zu den heimtückischen Fachbegriffen zählt die beschränkte Steuerpflicht. So bemisst sich die Einkommensteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages.

Zur rechnerischen Ermittlung der zutreffenden Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige wird zunächst das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht und dann auf dieses erhöhte zu versteuernde Einkommen der Grundtarif entsprechend dem Einkommensteuergesetz angewandt. Es muss somit die gesamte Rentenzahlung ab dem 1. Euro in Deutschland versteuert werden. Zudem werden zahlreiche persönliche und familienbezogene Vergünstigungen bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt. So kann beispielsweise das Ehegattensplitting nicht in Anspruch genommen werden.

Wer auf die im deutschen Steuerrecht vorgesehenen Vergünstigungen nicht verzichten will, kann die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragen, wenn sein gesamtes Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt. Diese Option kann auch gelten, wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte einen Betrag nicht übersteigen, der sich am deutschen Grundfreibetrag orientiert, wobei dieser Betrag zu kürzen ist, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.

Wer also als Rentner in einem Land lebt, dessen Rentenniveau unter dem deutschen liegt, muss mehr Steuern bezahlen. Als Ausgleich kann er zumindest teilweise die gleichen Steuervergünstigungen erhalten, wie ein Sterpflichtiger der in Deutschland lebt. Im Gegensatz zum Fall der beschränkten Steuerpflicht muss der Rentner bei der unbeschränkten Steuerpflicht auch die ausländischen Einkünfte erklären. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte einbezogen.

Im Falle des DBA mit Frankreich hat man wohl hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zahlungen aus der deutschen Rentenversicherung an Empfänger in Frankreich eine Einigung erzielen können. So soll künftig die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung künftig durch den Staat durchgeführt werden, in dem der Rentenempfänger ansässig ist. Das betroffene Steueraufkommen wird durch einen Fiskalausgleich zwischen den beiden Staaten kompensiert.

Die Details dieser Einigung werden in einem Zusatzabkommen zum deutsch-französischen DBA geregelt, das am 24. Oktober 2014 paraphiert wurde. Die Unterzeichnung des Zusatzabkommens wird seither vorbereitet. Wann die Unterzeichnung erfolgen wird, scheint derzeit nicht absehbar, weil dies nach Aussage des Bundesfinanzministeriums von der gesetzgeberischen Umsetzung des Zusatzabkommens in beiden Staaten abhänge - und die könne dauern.

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