Gesetzgeberische Entschleunigung bei der Abgeordnetenbestechung

Wenn es um das Thema Korruption von Politikern geht, so kann auch das Urheberrecht dafür herhalten, Verdrängtes im Schrank verschlossen zu halten

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Gerne möchte man die Fliege sein an der Wand, wenn sich Leiter der örtlichen Banken und Sparkassen mit Kommunalpolitikern treffen und ins Plaudern geraten, vielleicht über Grundstücke, private und öffentliche, Bauplätze, Baugenehmigungen, Baufinanzierungen, Investoren, Kredite und was sich sonst so geschäftlich tut und andeutet, und beide genau voneinander wissen, wer wen kennt und was er in der Hinterhand hat.

Wenn auch nur die Hälfte von dem wahr ist, was dann privat weitererzählt wird, dann sind demokratische Sollzustände der Unabhängigkeit von Politikern von diesen tatsächlichen politischen Macht- und Geschäftsverhältnissen ungefähr so weit entfernt wie Kommunen von schuldenfreien Haushalten. (Der Versuch, über Privatisierung, mit Hilfe von "strategischen Partnern", das Loch zu schließen, das sich durch fehlende Steuereinnahmen auftat, ist bislang von wenig Erfolg gekrönt,Ausverkauft und totgespart).

Beziehungsarbeit, Lobbyismus und Gefälligkeiten trennt nur ein schmaler Grat von Korruption. Die genaue Grenze ist manchmal, je näher man hinschaut, desto schwerer zu erkennen. Der Geruch, das "Gschmäckle" tut sich da leichter; nur reicht das nicht. Das ist nicht justiziabel. Die Staatsanwaltschaft im Fall Wulff tut sich schwer.

Die schärfere Sicht auf bedenklich gewogene Verhältnisse wird auch durch Gewohnheiten verstellt, die den Schleier der Normalität über solche Beziehungen legen. Allein der berufsbedingte Umgang des Politikers mit einem eingegrenzten Milieu, mit Personen, die in einer ganz ähnlichen Welt leben, mit ähnlichen Werten, ähnlichen Zielen und ähnlichen Argumenten, führt zu eingefahrenen Einstellungen einer Sache gegenüber, die nicht mehr als offen bezeichnet werden können. Das Wort "alternativlos" aus dem Mund von Politikern ist kein Zufall.

Lobbyarbeit kann mit großen Wahrscheinlichkeiten rechnen, auf geeignete Partner in der politischen Klasse zu treffen. Bisweilen taugt die Zusammenarbeit bis hin zur Abfassung von Gesetzen durch private Kanzleien (Scheinenteignung).

Dass es diese Grauzone der Einflußnahmen und Gefälligkeiten gibt, ist bekannt (gut nachzulesen bei den Interviews von Reinhard Jellen oder bei den NachDenkseiten), wird aber verdrängt. Durch die Diskussion über Nebeneinkünfte der Parlamentarier, ausgelöst durch gutbezahlte Vorträge des SPD-Kanzlerkandidaten Steinbrück bei Veranstaltungen der Finanzindustrie, kommt gerade "Bewegung ins Spiel" - nachdem die Büchse der Pandora aufgemacht war.

"Praktisch bedeutungslose symbolische Gesetzgebung"

Wie nötig das ist, angesichts jahrelang praktizierter Intransparenz, Verdrängung und Verschleppung, zeigt sich allein schon an der Gesetzgebung in der Sache "Korruption von Abgeordneten". So wurde man beim Blog Netzpolitik.org Anfang Oktober davon in Kenntnis gesetzt, dass die Abgeordnetenbestrechung in Deutschland gesetzlich derart nachlässig geregelt ist - eine "praktisch bedeutungslose symbolische Gesetzgebung" -, dass sie nach Auffassung des Bundesgerichtshofes dringend verschärft werden müssen.

Dass Reformbedarf besteht, darauf verweist auch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags. In dem Dokument wird darauf hingewiesen, dass Vorgaben internationaler und europäischer Antikorruptionsübereinkommen nicht implementiert sind. So hat Deutschland beispielsweise die UN-Konvention gegen Korruption, seit 2005 in Kraft, nicht ratifiziert, wie auch Myanmar, Sudan, Saudi-Arabien, Nordkorea und Syrien.

Auch der Europarat erkannte 2009 deutsche Gesetzeslücken bei der Korruptionsbekämpfung. Von der Politik sei das nicht gewollt, berichtet Burkhard Schröder. Gesetzesentwürfe, die internationale Maßgaben umsetzen wollten, wurden von derMehrheit von CDU/CSU, SPD und FDP im Innenausschuss des Bundestages abgelehnt.

Im deutschen Strafgesetz ist Abgeordnetenbestechung nur durch § 108e StGB geregelt. Abgehandelt wird darin der Stimmenkauf, nichts sonst. Da sei zu wenig, bemängelt der Wissenschaftliche Dienst, der wie der BGH legislatorischen Handlungsbedarf sieht. So ist dem Gutachten, das auch den Vergleich mit dem Recht in anderen Ländern heranzieht, zu entnehmen, dass die Unabhängigkeit und die Integrität der Amtsausübung eines Abgeordneten durch den § 108e StGB nicht genügend geschützt wird. Und die strafrechtliche Regelung als nicht ausreichend bewertet wird. Sie sollte reformiert werden.

Das Gutachten stammt vom September 2008 und wurde kürzlich auf Netzpolitik.org veröffentlicht. Gestern, etwa zwei Wochen später, berichtete Blog-Betreiber Markus Beckedahl von einem Einschreiben des Deutschen Bundestages an seine Adresse mit der Aufforderung, das bisher geheim gehaltene Gutachten zur Abgeordnetenkorruption zu depublizieren. Die fortwährend rechtswidrige Veröffentlichung sei unverzüglich einzustellen - wegen urheberrechtlicher Gründe.

Beckedahl weigert sich, diese Gründe anzuerkennen. Er ist, wie auch aus anderen Publikationen hervorgeht, kein Freund der "Bunkermentalität in der Innenpolitik", schon gar nicht bei diesem wichtigen Thema. Das Gutachten soll seiner Überzeugung nach öffentlich zugänglich bleiben. Seine Begründung:

"Dem deutschen Volke" steht vorne auf dem Bundestagsgebäude, das Volk bezahlt die Erstellung von Gutachten des Wissenschaftlichen Dienste, es gibt keinen Geheimhaltungsgrund für das Gutachten - sonst dürfte es auch nicht nach IFG herausgegeben werden - und der Verweis auf das Urheberrecht ist für ein im Auftrag durch Beamte oder Angestellte des Bundestages in ihrer Arbeitszeit erstellten Gutachtens indiskutabel.

Unter den Kommentaren zu seinem Eintrag finden sich mittlerweile viele Links auf Back-ups des Dokuments. Für Transparenz ist also in diesem Fall gesorgt. Wie einsichtig wird der Bundestag reagieren?

Was urheberrechtliche Fragen angeht, so hat die sture Haltung, die sich gegen Pressefreiheit positioniert, juristische Chancen, und auf "Depublikation" zu bestehen und möglicherweise scharf zu reagieren. In der juristischen Literatur sei "der Begriff der Öffentlichkeit bislang nicht erforscht", sagte der Rechtswissenschaftler mit Schwerpunkt Informations- und Medienrecht, Thomas Hoeren, im Juni dieses Jahres gegenüber Telepolis zum Thema Erstveröffentlichungen (Urheberrecht versus Pressefreiheit).

Und in der politischen Wirklichkeit: Was wäre von einer Öffentlichkeit zu halten, die sich von einem wissenschaftlichen Dienst gefallen lässt, dass er "seine Ergebnisse unter Verschluss und damit vom Bürger fernhalten will"? Und was von einem Gesetzgeber, der durchgreifende Reglementierungen gegen die Korruption von Abgeordneten scheut?