Polizeiliche Taschenspielertricks

Ein Ausbau des Widerstandsparagrafen dürfte Angriffen auf Polizisten weit weniger gut abhelfen als eine Erhöhung des Mindeststrafmaßes für Körperverletzungen, wird aber von Funktionären und Politikern trotzdem als einzige Lösung propagiert

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Angeblich stieg die Zahl der schweren Angriffe auf Polizisten in den letzten Jahren erheblich. Das besagt eine Studie des vom ehemaligen niedersächsischen Innenminister Christian Pfeiffer geleiteten Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN). Vor allem Fußballfans, prügelnde Ehemänner und Jugendliche in Vierteln wie Berlin-Neukölln oder Duisburg-Marxloh sollen danach die körperliche Unversehrtheit der Beamten gefährden.

Mit Verweis auf diese Entwicklung beschlossen die Innenminister von Bund und Ländern letzte Woche in Hamburg eine Strafverschärfung - aber nicht für Körperverletzungsdelikte, wie man meinen könnte, sondern für "Widerstandshandlungen", die zukünftig nicht mehr mit zwei, sondern mit drei Jahren Gefängnis bedrohen sein sollen.

Der "Widerstand gegen Vollzugsbeamte" ist in § 113 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Früher hieß er "Widerstand gegen die Staatsgewalt". Rechtsstaatlich gesehen ist die Vorschrift nicht unproblematisch: Denn wo eine Körperverletzung gut beweisbar ist, weil sie Spuren hinterlässt, da ist kein Widerstandsparagraf notwendig, um die Tat zu bestrafen. Wenn es aber keine solchen Spuren gibt, dann stellt sich die Frage, ob eine Verschärfung ausgerechnet dieser Vorschrift geeignet ist, die oben geschilderten schweren Angriffe einzudämmen.

Körperverletzungen sind nach § 223 StGBmit fünf Jahren Höchststrafe bedroht, gefährliche Körperverletzungen nach § 224 StGB sogar mit zehn. Dass Gewalttäter häufig auch dann mit keinen oder sehr geringen Strafen davonkommen, wenn sie gefasst werden, liegt zum einen am Strafmündigkeitsalter (beziehungsweise am Jugendstrafrecht) und zum anderen daran, dass es bei einfachen Körperverletzungen keine Mindeststrafe gibt und sie bei gefährlichen nur bei sechs Monaten liegt - einem Strafmaß, das fast immer zur Bewährung ausgesetzt wird.

Härtere Mindeststrafen für Körperverletzungsdelikte würden das beklagte Problem direkt angehen und potenziell auch anderen Menschen nützen - denn Polizisten sind (wie nicht nur die Schlagzeilen der letzten Jahre belegen) beileibe nicht die Einzigen, die unter Gewalttätern zu leiden haben. Wären höhere Mindeststrafen für Körperverletzungsdelikte also nicht das weitaus geeignetere und gleichzeitig angemessenere Mittel, um gegen die vom KFN festgestellte Entwicklung einzuschreiten? Joachim Lenders, der Hamburger Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DpolG), der sich mit Forderungen nach einem Ausbau des Widerstandsparagrafen in anderen Medien besonders hervorgetan hatte, ließ diese Frage seltsamerweise unbeantwortet. Auch, nachdem sie ihm auf Verlangen schriftlich gestellt wurde und er mehrere Tage Zeit zum Überlegen hatte.

Politiker argumentierten im Vorfeld des Innenministerbeschlusses ebenfalls so, als gäbe es Tatbestände wie Körperverletzung nicht und als sei der Widerstandsparagraf die einzige Vorschrift, die Angriffe auf Polizisten mit Strafe bedroht: Wolfgang Bosbach beispielsweise behauptete im Kölner Stadt-Anzeiger unter Auslassung der einschlägigen Verbotstatbestände, dass eine Attacke auf einen Beamten mit demselben Strafrahmen bewehrt sei wie "unerlaubtes Wild-Angeln". Dass Bosbach diese mindestens irreführende Information in Unkenntnis der Rechtslage gab, ist eher unwahrscheinlich: Immerhin arbeitet der Vorsitzende des Bundestagsinnenausschusses nebenberuflich als Rechtsanwalt.

Ob sich Fußball-"Ultras", "Antifa"-Vigilanten und andere Problemgruppen von einer nun drei statt vorher zwei Jahre betragenden Höchststrafe für Widerstandshandlungen abschrecken lassen, ist fraglich. Eindruck machen dürfte die Änderung des Paragrafen dagegen auf eine ganz andere Personengruppe: Auf solche Menschen, die Opfer von Polizeigewalt wurden und auf die mittels übereinstimmender Falschaussagen von Polizeibeamten und der Drohung mit einer Widerstandsanzeige Druck ausgeübt werden kann. Dass solche von Polizisten ausgeübte Gewalt durchaus vorkommt, bewiesen in der jüngsten Vergangenheit mehrereFälle, in denen die Wahrheit teilweise per Videobeweis ans Licht kam.