Positivliste, Meistbegünstigtenklausel und vorläufige Anwendung

Grafik: TP

Die Werkzeuge der Freihandelsabkommen und ihre Auswirkungen

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Zu den wichtigsten Zielen von Freihandelsabkommen zählt der immer wieder erwähnte Abbau von Regulierungen und die dadurch mögliche Erleichterung des globalen Handels. Wer jedoch genauer hinschaut, entdeckt, dass keinesfalls auf Regulierungen verzichtet werden soll, welche kapitalkräftige Investoren begünstigen und kleine und mittlere Unternehmen sowie die Beschäftigten dieser Unternehmen, die Zivilgesellschaft und die kleineren Staaten eher benachteiligen. Man will durch die Freihandelsabkommen das höchste Liberalisierungs- und Investitionsschutzniveau erreichen. Wer diese Prioritäten kennt, kann auch die einzelnen Maßnahmen besser einordnen und ihre Folgen leichter nachvollziehen.

Im Laufe der Verhandlungen um die inzwischen über 200 Freihandelsabkommen haben sich mehrere Werkzeuge als besonders effizient und durchschlagend herausgestellt, die inzwischen in allen Verhandlungen um Freihandelsverträge auftauchen und in der Praxis auch nicht mehr umgangen werden können. Besonders heimtückisch sind dabei Änderungen in der Systematik, welche eine Bewertung der Konsequenzen deutlich erschweren und in der öffentlichen Diskussion daher meist übersehen werden.

List it or lose it

In der Vergangenheit erfolgten die Liberalisierungen bei den Verhandlungen der EU im Rahmen einer sogenannten Positivliste. Dabei sollten nur die Bereiche liberalisiert werden, die namentlich aufgezählt werden. Im Februar 2014 einigte sich die EU-Kommission jedoch mit den US-amerikanischen Verhandlungspartnern darauf, die Positivlisten, aufzugeben und sie durch das amerikanische Modell der Negativlisten zu ersetzen.

Dieses Prinzip wurde auch schon beim CETA-Abkommen praktiziert. Bei den Negativlisten gelten grundsätzlich erst einmal alle Bereiche als geöffnet. Bereiche, die weiter geschützt werden sollen, müssen dazu einzeln aufgelistet werden. Bereiche, die es zum Zeitpunkt der Verhandlungen noch nicht gab, die somit auch in der Negativliste nicht aufgeführt sein können, gelten nach diesem Prinzip automatisch als dereguliert und dürfen auch künftig nicht mehr reguliert werden.

Ratchet-Clause

Diese Klausel legt fest, dass einmal erfolgte Privatisierungen nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen, auch wenn sich in der Praxis zeigen sollte, dass die Privatisierung letztlich zu einem Desaster führte. Bekannte Beispiele für ein Scheitern der Privatisierung sind das britische Eisenbahnnetz und in Deutschland die Bundesdruckerei oder die Kleiderkammer der Bundeswehr.

Meistbegünstigtenklausel

Die Meistbegünstigtenklausel (Meistbegünstigungsprinzip) legt fest, dass Handelsvorteile, die einem Vertragspartner gewährt werden, im Zuge der Gleichberechtigung allen Vertragspartnern gewährt werden. Damit soll vermieden werden, dass Handelsvergünstigungen nur einzelnen oder wenigen Staaten zugestanden werden. Im Falle der Freihandelsverträge mit afrikanischen Ländern hat die EU jedoch die Meistbegünstigtenklausel nicht vollumfänglich angewendet, weil man den afrikanischen Vertragspartner den freien Zugang auf den Europäischen Binnenmarkt nicht gewähren wollte.

Als sogenannte Bestpreisklauseln haben derartige Vereinbarung in Deutschland nicht die Zusimmung des Bundeskartellamts finden können, wie das Hotelreservierungsportal HRS erfahren musste.

Vorläufige Anwendung

Die sogenannte vorläufige Anwendung ermöglicht die Anwendung von Freihandelsabkommen, deren Ratifizierung durch die Vertragspartner noch aussteht. Diesen Status besitzen derzeit beispielsweise die Freihandelsabkommen mit Georgien, Kolumbien. Moldawien und der Ukraine.

Schutzklausel für die Daseinsfürsorge

Standen in der Vergangenheit sogenannte Infrastruktur- oder Netzwerk-Unternehmen, die in Europa meist dem Bereich der Daseinsfürsorge zugeordnet werden, unter besonderem Schutz vor einer Deregulierung und Marktliberalisierung, so ist dieser inzwischen entfallen. Telekommunikation, Energieversorgung, Verkehr, Post und Umweltdienstleistungen wurden in mehreren EU-Mitgliedsstaaten schon privatisiert und werden von Krisenländern wie Griechenland auch mit allen verfügbaren Druckmitteln gefordert. Sie werden in künftigen Freihandelsabkommen nicht mehr in den Genuss der traditionellen Schutzklausel kommen.

Anpassung von Normen

Die Erstellung von Normen und ihre internationale Anpassung oder auch gezielte Abgrenzung ist auch heute schon keine staatliche Angelegenheit, sondern wird von privaten Einrichtungen wie dem Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) oder im europäischen Maßstab beispielsweise von CEN/CENELEC durchgeführt. In diesen Gremien arbeiten in der Hauptsache Abgesandte von großen Unternehmen, welche in der Lage sind, entsprechend Mitarbeiter für diese Arbeit abzustellen. Ein Freihandelsabkommen erscheint in diesem Zusammenhang auch nicht notwendig und würde in den meisten Fällen wohl eine Angleichung auch nicht beschleunigen.

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