Amtsgericht Hamburg: Urheberrechtsschutz ab zwei Kameraeinstellungen

"Junge Mädchen brauchen Geld" - Anwälte aber auch

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Eine ehrenwerte Rechtsanwaltskanzlei aus der Hansestadt Hamburg, die sicherlich eine Vielzahl von anspruchsvollen Mandaten in vielerlei Bereichen mit hoher Kompetenz wahrnimmt, aber keine Abmahnkanzlei sein will und auch keinen "Schmarrn" vorträgt, wird nicht müde, Filesharer abzumahnen. In einem Verfahren am Amtsgericht Hamburg begehrt der Anwalt eines Pornorechteinhabers für die beauftragte Abmahnung des Werks "Junge Mädchen brauchen Geld" ebenfalls finanzielle Aufmerksamkeit, die ein angeblicher Filesharer berappen möge.

Doch letzten Juni hatte das Landgericht München I wissen lassen, dass es den dort streitgegenständlichen Filmen keine Urheberrechtsqualität beimisst, weil es an der hierzu erforderlichen Schöpfungshöhe fehle. Geboten würden "lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise". Wenn nicht einmal eine Alm zu sehen ist, wo's koa Sünd gibt, dann gibt es in Bayern für Erwachsenenunterhaltung halt auch kein Urheberrecht. So ein bisschen Handlung wünschten sich die Richter halt doch.

Damit die hanseatischen Richter nicht zum selben Ergebnis gelangen, taten die Anwälte in Hamburg nun kund, beim streitgegenständlichen Werk handele es sich um eine persönlich geistige Schöpfung. Denn der Film habe unstreitig mindestens zwei Kameraeinstellungen, was das Amtsgericht Hamburg offenbar in einer einstweiligen Verfügung vom August letzten Jahres für ausreichend befand. Der Film weise eine Laufzeit von 120 Minuten auf und sei in mehrere Handlungsabschnitte unterteilt. Und es handele sich um eine deutsche Filmproduktion, was die hanseatischen Anwälte offensichtlich für ein Qualitätsmerkmal halten. Zum Beweis schlagen die Rechteinhaber eine richterliche Inaugenscheinnahme und eine Zeugenaussage vor.

Wenn der Beklagte diese Darstellung bestreitet, könnte es im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung zu einem bemerkenswerten Beweistermin kommen, der vermutlich mindestens 120 Minuten dauern wird. Richterlichen Sachverstand darf man im Gericht neben der Reeperbahn wohl unterstellen. So dampften die Hamburger Richter kürzlich die geltend gemachte Lizenzforderung eines Pornorechteinhabers auf gerade einmal 100,- € ein. Bislang bemisst der Kläger den Gegenstandswert des Werks mit 22.500,- €, woraus sich eine Kostennote für die Abmahnkünste um die 1.000,- € herleiten ließe.