Eigenbedarf bei Zweitwohnungen: "Vernünftige Gründe" reichen

Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde einer Mieterin ab, die ihre Wohnung nach über 20 Jahren verlassen muss

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Der Eigenbedarfs-Fall hatte in Berlin für einige Diskussionen gesorgt: Eine Frau lebt mit ihrem Sohn seit 1987 für rund 260 Euro Kaltmiete in einer 57-qm-Wohnung im Berliner Ortsteil Friedrichshain, 2010 kündigte ihr der Vermieter, der die Wohnung nach der Wende gekauft hatte.

Der Mann, der als Chefarzt in Hannover arbeitet, machte geltend, dass er die Wohnung brauche, um seine Tochter im Teenageralter aus einer früheren Beziehung zu besuchen. Dass er die Wohnung tatsächlich öfter zu Berlin-Besuchen nutzen würde, wurde aber vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg angezweifelt, der Eigenbedarfsanspruch abgelehnt. Begründung: Da der Mann gleich an zwei Kliniken in Hannover tätig sei und in der niedersächsischen Hauptstadt auch eine Familie mit vier Kindern habe, bewertete das Gericht seine Pläne, die Wohnung regelmäßig nutzen zu wollen, als "äußerst unwahrscheinlich".

Der Rechtsstreit wurde auf höherer Instanz weiter ausgefochten und landete schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht.

Das höchste Gericht lehnte einen Beschwerdeantrag für eine Revision des Falles vor dem BGH nun ab. Es verwies im Rahmen seiner Entscheidung auf ein früheres Urteil des Bundesgerichtshofes, wonach eine Eigenbedarfskündigung auch bei einer Zweitwohnung gerechtfertigt ist, wenn der Vermieter "vernünftige und gute Gründe" dafür angeben könne.

Dass diese im Fall des Mannes, der seinen Lebensmittelpunkt in Hannover hat, vorliegen, darauf habe schon das vorgängige Urteil zur Sache vom Landgericht Berlin bestätigt. Die Richter des LG Berlin - die eine Revision nicht zuließen, was die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Folge hatte - hatten entschieden, dass der Wunsch des Vaters, seine Tochter in Berlin "regelmäßig und auch kurzfristig" besuchen zu können, angesichts dessen, dass der Vater seine Erziehungsaufgaben von Anfang an ernst genommen habe, "anerkennenswert" sei und die Eigenbedarfskündigung ausreichend begründe.