MINI-Meldung

Maximale Marke an MINI

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Der Inhaber der Wortmarke "MINI", vermutlich ein bayrischer Autohersteller, ging auf den Wecker, nämlich einen, auf dessen Verpackung ebenfalls in Großbuchstaben "MINI" stand. Das darf nicht sein, befand auch das Landgericht Hamburg. Die Einlassung des Wecker-Verkäufers, er habe lediglich auf die minimale Größe seines Produkts hinweisen wollen, ließ das Gericht nicht gelten. Wer Mini verkaufe, möge sich mit einem "M" und drei minimalen Buchstaben begnügen. Doch nicht nur Großbuchstaben, sondern auch Kleinvieh macht Mist: Wer auf T-Shirts seine Liebe zu "Mini" bekundet, wird mit maximalen Streitwerten konfrontiert.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: 327 O 516/13.