Schöpfungshöhe und Pornos

Japanische Filmproduzenten wollen taiwanesische Mobilfunkbetreiber und Fernsehsender verklagen

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Ein Streit zwischen japanischen Pornofilmproduzenten und taiwanesischen Kommunikationsunternehmen wirft erneut die Frage auf, ob abgefilmte Sexualakte Schöpfungshöhe erreichen. Die acht japanischen XXX-Filmproduzenten sind sich ihrer Sache sicher. Sie stellen Honorarforderungen in Höhe von 30 Millionen Dollar an taiwanesische Mobilfunkunternehmen und TV-Sender, namentlich genannt werden Chunghwa Telecom Co. Ltd., Taiwan Mobile Co. Ltd., weil diese ihre Werke ohne Zahlung von Lizenzgebühren auf allen möglichen Bildschirmen in Taiwan verbreiten würden.

Während sich der Anwalt der Filmproduzenten auf urheberrechtliche Ansprüche beruft und den taiwanesischen Unternehmen einen Monat für Verhandlungen gewährt, bis er rechtliche Schritte einleiten wird, hört man von taiwanesischer Seite Einwände, die japanischen Pornos jeglichen Immaterialgüterrechtsschutz absprechen. So berichtet Taiwan News, dass Pornos japanischer Provenienz in Taiwan als "obszön" gelten und deswegen nicht unter den Schutz von Urheberrechten fallen.

Der Anwalt der japanischen Filmproduzenten argumentiert dagegen, dass jede Art von eigenschöpferischen Produkten, egal ob sie nun obszön seien oder nicht, geschützt werden müsse. Ohne solchen Schutz würde die Filme obendrein über Kopien zu Billigstpreisen leicht an Schüler geraten "und ihre geistige Gesundheit gefährden".

Die taiwanesische "Behörde für geistiges Eigentum" reagierte darauf mit dem Stellungnahme, wonach man die Frage, ob ein Porno als schöpferisches Werk gelte, nur von Fall zu Fall entscheiden könne.

Ob der häufig doch sehr vorhersagbaren Gestaltung der Geschlechtsakte die für einen Urheberrechtsschutz notwendige Schöpfungshöhe zukommt, oder ob bloße Leistungsschutzrechte beansprucht werden können, kann auch in Deutschland in Grauzonen führen, in denen Betrügereien gut gedeihen, wie ein Fall Anfäng März zeigte (siehe Abmahnbetrug mit Paysafecard). .