Wanderhuren müssen sich Revier teilen

"Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" bleibt zulässiger Buchtitel

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Während Wanderwege normalerweise dem Verkehrsrecht und Verkehr mit Huren dem Prostitutionsgesetz unterfallen, befasste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf gestern mit Markenrecht an Wanderhuren. So beanspruchte ein Verlag Titelschutz für die "Wanderhure" für eine historische Romanserie über eine selbständige Anbieterin von sexuellen Dienstleistungen im Wege des Reisegewerbes. Ein anderer Verlag hingegen hatte ein satirisches Werk des Autors Julius Fischer als "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" betitelt . Eines der Kapitel war von der "Wanderhure" inspiriert, allerdings nicht in Form eines konkurrierenden historischen Romans, vielmehr kritisierte Fischer die wirtschaftliche Verwertung von Bestsellern. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Titel im März per einstweiliger Verfügung verboten, da es den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch höher bewertete als die Kunstfreiheit. Die Wanderhure schaffte fortan ohne die lästige Konkurrenz an.

Gestern nun gab das Oberlandesgericht Düsseldorf den Wegweiser wieder frei. Der Titel genieße als Kunst den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG. Da der Titel in seiner satirisch-ironischen Formulierung eine Kombination des heutigen Vergnügens an "schönen Wanderwegen" mit einer mittelalterlichen "Wanderhure" schaffe, sei er bereits selbst "Kunst". Der Titel stehe zudem in einem engen Bezug zu dem ersten Beitrag des Buches, der sich kritisch mit der wirtschaftlichen Verwertung von Bestsellern auseinandersetze und hierzu auch das Beispiel der Wanderhuren-Romane aufgreife. Der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit stehe zwar das Grundrecht des Wanderhuren-Verlags auf Schutz dessen Eigentums aus Art. 14 GG gegenüber. Die Abwägung beider Grundrechte fiele hier aber zugunsten der Kunstfreiheit aus. Der Wanderhuren-Verlag müsse sich einer Kritik stellen, die durch die Verwendung des Beispiels der "Wanderhure" in besonderer Form Aufmerksamkeit finde. Allein das Ausnutzen der Bekanntheit des Werks stelle daher noch keinen rechtswidrigen Eingriff in das Markenrecht dar.

Az.: OLG Düsseldorf, I-20 U 63/14