Kein "geistiges Eigentum" an Cannabis

Der EuGH entscheidet ausnahmsweise gegen einen Rechtebeansprucher

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Im letzten Jahrzehnt geriet etwas in Vergessenheit, dass das Markenrecht nicht in erster Linie der Erwerbssicherung von Abmahnanwälten dienen soll, sondern dem Schutz von Verbrauchern. Nun rief der Europäische Gerichtshof in Luxemburg diese Konsumentenschutzkomponente wieder ins Gedächtnis, als er gegen eine Brauerei entschied, die sich 2003 "Cannabis" als Marke für Bier, Spirituosen und Gaststätten schützen ließ.

Nachdem ein Konkurrenzunternehmen eine Löschung dieses Eintrags erwirkt hatte, klagte die Brauerei beim EuGH. Weil das Gericht aufgrund vergangener Urteile im Ruf steht, "geistige Eigentumsrechte" extrem großzügig zu gewähren, rechnete sich das Unternehmen gute Chancen aus, wurde aber durch das nun bekannt gewordene Urteil (Az. T-234/06) enttäuscht.

Grundlage für die Entscheidung war, dass die Richter meinten, Getränke dürften durchaus Hanfbestandteile enthalten, so lange ein bestimmter THC-Anteil nicht überschritten wird. Aus diesem Grunde sei der Begriff Cannabis "beschreibend" und deshalb nicht als Getränkemarkenname schützbar. Würde man, so die Richter, der Argumentation der Brauerei folgen, wonach der Name monopolrechtlich verwertbar sei, weil Getränke gar keine Bestandteile der Cannabispflanze beinhalten dürften, müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass solch ein Markenname mindestens die "hinreichend schwerwiegende Gefahr" einer Irreführung des Verbrauchers mit sich brächte.