GEMA wurde ein Zahn gezogen

Der Europäische Gerichtshof hat heute über die Vergütungspflicht für Musiknutzung in Hotels und Zahnarztpraxen entschieden.

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Geklagt hatte eine irische Musik-Verwertungsgesellschaft, also das Pendant zur deutschen GEMA bzw. GVL, gegen den irischen Staat. Dieser hatte Hoteliers von Abgaben für Radios und Musikabspielgeräte auf Hotelzimmern freigestellt. Nach Ansicht des Gerichts ist die Nutzung von Radiomusik auf Hotelzimmern als "öffentliche Wiedergabe" eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers einzuordnen, denn diese diene dem Erwerbszweck. Gleiches gelte für die hausinterne Wiedergabe von Musik von Tonträgern auf den Zimmern. Eine Einordnung als "private Wiedergabe", die eine Freistellung ermögliche, sei mit der entsprechenden Richtlinie nicht vereinbar.

Anders liege die Sache jedoch im Behandlungszimmer von Zahnärzten. Hier hatte sich ein italienischer Zahnarzt gewehrt. Der EuGH befand, eine private Zahnarztpraxis könne im Unterschied zu den Räumlichkeiten etwa des öffentlichen Gesundheitsdienstes 62010CJ0135:DE:NOT: nicht als öffentlicher Ort eingestuft werden. Damit dürfen Zahnärzte das süße Geräusch ihrer Bohrer künftig mit GEMA-geschützter Musik untermalen, wenn sie Hotelbesitzer behandeln.