Filesharing: Nur 2,04 € für Erotikfilm

Schwäbische Sparsamkeit am Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt

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Das Amtsgericht Stuttgart Bad Cannstatt hat einem klägerischen Rechteinhaber in Sachen Filesharing gleich dreifach auf die Nüsse geklopft. Zunächst schloss sich der Richter der allgemeinen Ansicht an, dass eine Haftung jedenfalls dann nicht nachweisbar sei, wenn mehrere andere Parteien als Täter infrage kämen. Hat zum Beispiel ein Anschlussinhaber Familienmitgliedern oder Mitbewohnern usw. Zugang zu seinem WLAN gewährt, gehen Beweisschwierigkeiten zulasten des Klägers.

Während die verbliebene Rechtsunsicherheit in dieser Streitfrage noch als Geschäftsgrundlage der Abmahnindustrie herhält und Kläger daher in den höheren Instanzen lieber Klagen zurücknehmen, als geschäftsschädigende Urteil zu riskieren, hat nun das Amtsgericht Bad Canstatt wie schon zuvor das Amtsgericht Köln bei der Höhe der Schadensersatzes angesetzt. Der sogenannte Lizenzschaden ist das, was entsprechende Verfahren so lukrativ macht. Bislang werden im Filesharingbereich astronomische Summen aufgerufen.

Der Schadensersatzanspruch bei Filesharingfällen wird damit begründet, dass beim Download zeitgleich auch ein Upload des geteilten Werks stattfindet. Damit greift ein Filesharer nicht nur als Konsument, sondern auch als Verbreiter in fremde Verwertungsrechte ein. Verlangt werden kann der Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Bei der Berechnung der Schadenshöhe folgen die schwäbischen Richter den Pornoauswertern jedoch nicht.

Denn hier muss dem Richter zufolge die unterschiedliche Geschwindigkeit von Download und dem typischerweise dramatisch langsameren Upload berücksichtigt werden. In der Zeit, in der ein Werk heruntergeladen wird, kann nur ein Anteil von z.B. 10% wieder hochgeladen werden. Bei Filesharing sei außerdem die Kausalität der Rechtsverletzung relativiert. Schlussendlich kommt das Gericht auf einen Schaden in Höhe von 13,62 % des Ladenpreises. Bei 14,99 € sind dies gerade einmal 2,04 €.

Und damit sich kein Pornoabmahner nochmal in das Amtsgericht Bad Cannstatt verirrt, streute das Gericht Salz über die Klägerbank: Den Gegenstandswert für die Abmahnkosten nämlich setzte es nicht mit den üblichen drei- bis fünfstelligen Werten an, sondern orientierte sich insoweit an eben diesen 14,99 €. Inzwischen ist das Werk sogar für unter 10,- € zu haben ... Abschließend wies das Gericht sinngemäß darauf hin, dass die Abschreckung von Urheberrechtsverletzern durch hohe Kosten nicht Aufgabe der Zivilgerichte sei und bedauerte, dass das Fehlen der unter Richtern wenig verbreiteten technischen Kenntnisse als Vehikel hierfür genutzt werde.

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 – 8 C 1023/1