Karlsruhe erklärt ESM und Fiskalpakt für verfassungsgemäß

Klagen zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet

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Heute Vormittag verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Hauptsacheurteil zu den Klagen gegen den permanenten Euro-Rettungsschirm ESM und dem Fiskalpakt. Dass die beiden Euro-Rettungspolitik-Instrumente grundsätzlich zulässig sein können, hatten die Karlsruher Richter bereits in einer Eilentscheidung im Sommer 2012 entschieden. Das damalige Urteil ließ allerdings Fragen zur deutschen Beteiligung offen, mit denen man sich ausführlicher beschäftigen wollte.

In diesen Fragen ging es im Wesentlichen um die Beteiligung des Bundestages, wenn die aktuell festgelegte Haftungssumme in Höhe von 190 Milliarden Euro überschritten wird. Die Beschwerde, dass in solch einem Fall nicht das Bundestagsplenum, sondern nur der Haushaltsausschuss entscheidet, bewertet das Bundesverfassungsgericht in seiner heutigen Entscheidung als unzulässig, weil den Klägern – darunter der Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler und der Rechtswissenschaftler Karl Albrecht Schachtschneider – in diesem Punkt das Klagerecht fehle. Der Finanzminister muss deshalb zukünftig nur den nur den Haushaltsausschuss einbeziehen, wenn er neue Rettungsmilliarden lockermachen will.

Hinsichtlich der weiteren Details zur Einbeziehung des Bundestages meinen die Karlsruher Richter vereinfacht gesagt, es sei ausreichend, wenn Euro-Rettungspakete in einem genehmigten Haushaltsplan stehen. In diesem Punkt wurden die zusammengefassten Klagen von etwa 40.000 Bürgern als unbegründet verworfen. Damit lässt das Bundesverfassungsgericht der Politik bei zukünftigen Euro-Rettungen weitgehend freie Hand. Andreas Vosskuhle hatte bereits im Vorfeld der des Urteils betont, dass man der Entscheidung nichts zur Frage entnehmen können werde, ob die Euro-Rettungspolitik sinnvoll ist oder nicht.

Allerdings kann es gut sein, dass die heutige Bundesverfassungsgerichtsentscheidung nicht die letzte in Sachen Euro-Rettung sein wird: Nachdem Karlsruhe unlängst zum Grobergebnis kam, dass die von EZB-Chef Mario Draghi angekündigten unbegrenzten Ankäufe von Staatsanleihen nicht mit dem EZB-Mandat vereinbar sind, stellt sich nämlich die Frage, ob der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) diese vom Bundesverfassungsgericht gebaute Brücke für seine eigene Entscheidung nutzt. Tut er dies nicht, müssen Vosskuhle und seine Kollegen vielleicht doch noch eine sehr grundsätzliche Entscheidung dazu treffen, wie sehr das Haushaltsrecht, das "Königsrecht" eines demokratischen Parlaments, durch internationale Verträge und Institutionen gefährdet werden darf.

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