Experiment zum fliegenden Gerichtsstand

Wo bekommt man am leichtesten presserechtliche Unterlassungsverfügungen?

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Ein Blogger, der seit Jahren das Treiben von Sekten usw. dokumentiert, hatte ausgiebig Erfahrung mit einstweiligen Unterlassungsverfügungen des Landgerichts Hamburg gesammelt, das sich dank fliegendem Gerichtsstand deutschlandweit für örtlich zuständig hält. Letztes Jahr drehte der genervte Blogger den Spieß um und nahm selbst einen hartnäckigen Abmahner auf Unterlassung in Anspruch. Er nutzte diese Gelegenheit gleichzeitig auch für ein Experiment, in dem er mit einem gleichlautenden Antrag vier Gerichte durchtestete und so eine Peergroup zu den Hamburger Richtern bildete. Würde andernorts eine presserechtliche Unterlassungsverfügung auch so billig zu haben sein?

Der Blogger, den u.a. bereits die Anwälte von den Zeugen Jehovas belästigt hatten, bekam 2010 wieder reichlich Post aus Hamburg. Ein anthroposophisch orientierter Leiter einer therapeutischen Gemeinschaft, in welcher Drogenkranke unter seltsamen Umsänden rehabilitieren sollten, sorgte sich um den Ruf seiner Person und seiner Einrichtung. Wie sich später herausstellen sollte, wendete der klagefreudige Abmahner an die 100.000,- € seiner eigentlich gemeinnützigen Arbeitgeberin für entsprechende Gerichts- und Anwaltskosten auf, um ehemaligen Patienten und deren Unterstützer angeblich unwahre Berichte über die Zustände in der Einrichtung zu verbieten. Gesprächsangebote hatte der Therapeut ausgeschlagen.

Einstweilige Verfügungen

Einstweilige Unterlassungsverfügungen gegen missliebige Berichte können von entsprechend spezialisierten Anwälten verhältnismäßig einfach erzielt werden, weil im Regelfall der Gegner vor Erlass nicht angehört wird und im Äußerungsrecht eine Beweislastumkehr gilt. Wer Tatsachen behauptet oder nach Meinung eines Betroffenen angedeutet hat, muss dies oder die Voraussetzungen eines entsprechenden Eindrucks vor Gericht glaubhaft machen und letztlich beweisen können, sogar dann, wenn er gar nichts falsches andeuten wollte. Ein Abmahner muss also praktisch nur die Behauptungen darlegen und deren Zutreffen bestreiten, schon bekommt er eine fertige Unterlassungsverfügung, ohne dass der Äußernde von dem Verfahren überhaupt weiß und sich verteidigen könnte. Ist eine solche auf einseitigem Vortrag basierende Verfügung erst einmal erlassen worden, so tun sich insbesondere die Hamburger Richter extrem schwer, ihre auf fragwürdiger Grundlage ergangene Entscheidung zu revidieren. Frechheit siegt. Die Ausübung von eigentlich grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit wird bisweilen vor teilweise unlösbare Schwierigkeiten gestellt, kostet jedenfalls aber Zeit, Geld und Nerven, die nur die wenigsten Privatleute aufbringen. Meinungs- und Pressefreiheit sind damit vor allem eine Frage des Geldbeutels.

Abmahner abmahnen

Im vorliegenden Fall konnten einige juristische Angriffe des sensiblen Therapeuten auf der Langstrecke schließlich abgewehrt werden. Sogar die als scharf geltende Hamburger Pressekammer hatte von der Querulanz des Abmahners wohl langsam genug. So griff der gekränkte Therapeut nun selbst zum Bloggen und streute Desinformation auf der Website seiner Einrichtung. Dabei behauptete der Abmahner ausgerechnet, die Gerichte hätten seine Positionen bestätigt, was ja gerade nicht mehr der Fall war. Außerdem rückte er den namentlich nicht genannten Blogger in die Nähe von erheblichen Straftaten. Da wurde es selbst dem Blogger - der eigentlich ein leidgeprüfter Aktivist für Meinungsfreiheit ist - langsam zu bunt und er ließ Anfang 2011 nun seinerseits den Abmahner anwaltlich abmahnen.

Nachdem der Therapeut die Abmahnungen ignorierte, nutzte der Blogger die Situation zu einem Experiment, um die Praxis der unter Presserechtlern als meinungsfeindlich verschrienen Gerichte zu testen. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstands können Anträge auf Erlass von Unterlassungsverfügungen gegen rechtswidrige Äußerungen im Internet praktisch an jedem Gerichtsort mit Internetanschluss anhängig gemacht werden - wobei taktisch begabte Anwälte natürlich Gerichte favorisieren, an denen die Richter der Meinungsfreiheit nur eine untergeordnete Bedeutung beimessen.

Dublizierter Gerichtsstand

Eine prozessuale Besonderheit des einstweiligen Rechtsschutzes liegt darin, dass entsprechende Unterlassungsanträge im Gegensatz zu einer konventionellen Klage an mehreren Gerichten hintereinander und sogar parallel verfolgt werden können, wenn man gewisse Tricks beachtet. Vorliegend wurden die Anträge sogar in Form von Prozesskostenhilfe-Anträgen bedingt gestellt, die im Falle der Ablehnung nicht einmal Prozesskosten verursachen. Um dem Missbrauchseinwand vorzubeugen, wurden zunächst zwei unterschiedliche Prozessgegner in Anspruch genommen, und zwar der eigentliche Gegner persönlich, sowie die gemeinnützige Einrichtung, welche für die Website verantwortlich zeichnete (Intermediär).

München

Der erste Flieger-Angriff erfolgte am Landgericht München. Dort hatte der professionell beratene Gegner bereits vorgesorgt und eine sogenannte Schutzschrift hinterlegt, die sein Anwalt vorsorglich an etliche Gerichte gefaxt hatte, wo er Flieger-Angriffe erwartete. Diese Aktion dürfte allerdings eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Das Landgericht München verneinte bereits die Erkennbarkeit des namentlich nicht genannten Bloggers im beanstandeten Text, so dass für diesen schon deshalb kein Unterlassungsanspruch gegeben sei. Jedenfalls aber seien die Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt und müssten folglich hingenommen werden. Der Blogger, selbst ein äußerungsfreudiger Freund der Meinungsfreiheit, war mit der Begründung der Münchener Richter hochzufrieden und verlor den Antrag mit großer Freude. Zu Forschungszwecken wurde der Unterlassungsantrag nun nach Berlin geschickt, um in der dortigen (ebenfalls als streng geltenden) Pressekammer erneut das Unglück zu versuchen.

Köln

Mit nahezu gleicher Begründung, nämlich wegen fehlender Erkennbarkeit und Meinungsfreiheit, lehnte auch das zeitgleich angerufene Landgericht Köln den Erlass der einstweiligen Verfügung ab. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter der Kölner Pressekammer offenbar aus eigener Erkenntnis, da dort anscheinend keine Schutzschrift vorlag. Wieder freute sich der gerichtlich unterlegene Blogger über die platzgreifende Vernunft und ließ den Antrag nun an sein vertrautes Stammgericht adressieren, das ihn so oft gequält hatte: Sievekingplatz 1, Hamburg.

Berlin

In Berlin, wo zwischenzeitlich der Münchner Antrag anhängig war, hatte man vor allem Zweifel, was die Erkennbarkeit des namentlich nicht genannten Bloggers betraf. Auch schien dort Meinungsfreiheit prinzipiell bekannt zu sein. Jedenfalls aber lag dort wieder die vom Gegner an etliche Gerichte versandte Schutzschrift vor. Statt wie in München und Köln einfach zu entscheiden, konfrontierte die Berliner Pressekammer den Blogger mit der Schutzschrift und ließ die Anwälte beider Parteien über Wochen hinweg Ping-Pong-Schriftsätze austauschen, in welchen vehement für bzw. gegen den Erlass der beantragten Verfügung gestritten wurde. Zu einer Entscheidung kam es in Berlin nicht mehr, weil insoweit Post aus Hamburg eine Rolle spielte.

Hamburg

Aus Hamburg erreichte den Blogger ein Briefumschlag, in dem sich kommentarlos die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung befand.

Anders als in München, Köln und Berlin wurde der Blogger in Hamburg sofort erkannt. Auch mit Eingriffen in die Meinungsfreiheit fackeln die Hanseaten am Sievekingplatz traditionell nicht allzu lange (wobei diese im vorliegenden Fall allerdings tatsächlich etwas sehr strapaziert wurde). Ohne jede Rückfrage führte der Antrag zum Ziel, auch die natürlich ebenfalls in Hamburg hinterlegte Schutzschrift vermochte nichts auszurichten.

Das hierüber informierte Landgericht Berlin traf in der Sache schließlich gar keine Entscheidung, sondern lehnte den im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags bedingt gestellten Antrag insoweit als "mutwillig" ab, weil ein gegen zwei Gegner gerichteter identischer Antrag an zwei unterschiedlichen Gerichtsorten vermeidbare Mehrkosten verursache - ein durchaus überzeugendes Argument, das der Blogger mit einem schelmischen Grinsen quittierte.

Nachspiel

Die aufwändigen Prozesse, die der wunderliche Therapeut zur Pflege seiner Persönlichkeitsrechte und jener seiner Einrichtung angestrengt hatte, nutzten ihm im Ergebnis wenig. Die ihm gemachten Vorwürfe drangen an die Ohren von Verantwortlichen, so dass ihm schließlich fristlos gekündigt wurde; auch die Geldgeber der grundsätzlich sinnvollen Einrichtung waren not amused. Statt presserechtliche Prozesse führte der Mann fortan solche im Arbeitsrecht, dieses unter reger Anteilnahme der Lokalpresse, die sich zuvor hatte ebenfalls blenden lassen. Auch die Behörden interessierten inzwischen für das seltsame Treiben des prozessfreudigen Mannes, dem man die unglaublichsten Dinge hatte durchgehen lassen.

Justizministerin lässt weiter fliegen

Auf dem Richtertisch der Hamburger Pressekammer stehen keine Rechner. Das Internet wird dort durch von Anwälten gefertigte Papierausdrucke wahrgenommen und interpretiert. Entsprechend worldwideweb-fremd fallen häufig die Ergebnisse aus, etwa bei der Zurechnung fremder Inhalte, während man in Karlsruhe häufig zu anderen Ergebnissen kommt. Die durch den fliegenden Gerichtsstand bedingte Konzentration der Internetrechtsprechung am Landgericht Hamburg ist definitiv keine Erfolgsgeschichte.

Derzeit möchte Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger der Abmahnindustrie einen Riegel vorschieben und dabei auch den fliegenden Gerichtsstand im Bereich des E-Commerce beschränken, was bereits einige Gerichte praktizieren und in der juristischen Fachpresse gefordert wird. So soll etwa ein übers Ohr gehauener Händler bei Internetgeschäften zwar zusätzlich auch an seinem eigenen Wohn- bzw. Geschäftssitz klagen dürfen, nicht aber soll er sich weiterhin ein beliebiges Gericht herauspicken können. Für das Presserecht allerdings sind solche Einschränkungen bislang nicht vorgesehen. Nach wie vor also wird z.B. der Bischof von Regensburg seine Münchner Anwälte nach Hamburg pilgern lassen, wenn Regensburger Bloggern die Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verboten werden soll.

Unmittelbare Expertise zur Hamburger Pressekammer könnte Frau Leutheusser-Schnarrenberger von ihren Parteifreunden bekommen. So ließ Ex-Kanzler Schröder dem vormaligen Oppositionspolitiker Westerwelle Äußerungen über dessen Gas-Geschäfte verbieten, weil das den honorigen Ex-Kanzler ja vielleicht in ein vollkommen falsches Licht gerückt hätte. In der Hamburger Pressekammer versuchen es übrigens ganz gerne auch mal Frau Leutheusser-Schnarrenbergers Parteifreunde, wenn auch nicht sonderlich erfolgreich. Und wenn es einmal doch klappt, dann hebt das Bundesverfassungsgericht die Hamburger Urteile ganz gerne mal wieder auf, was vor zwei Jahren einer FDP-Politikerin ein sicherlich wertvolles pädagogisches Erlebnis bescherte.

Durch eine Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands auch im Presserecht würde man also nicht nur Blogger und Medien vor Hamburger Gängelei schützen, sondern auch zensurfreudige Kläger vor ihrer eigenen Hybris bewahren. Einzelne Amtsgerichte - darunter sogar das Amtsgericht Hamburg - halten den willkürlich fliegenden Gerichtsstand bereits nach geltender Rechtslage für unzulässig. Ein sachlicher Grund, warum man das Presserecht von den geplanten Einschränkungen des fliegenden Gerichtsstands ausnehmen sollte, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil ist die Hamburger Pressekammer sogar häufig überlastet, so dass "einstweilige Verfügungsverfahren" durchaus ein halbes Jahr in Anspruch nehmen können. Mit der Abschaffung des willkürlich fliegenden Gerichtsstands im Internet wäre also allen gedient.

Hinweis: Der Autor hat den Blogger bei seinem Experiment anwaltlich vertreten.