Professoren müssen sich bei Kritik an Plagiatsfällen in der eigenen Hochschule zurückhalten

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt eine Disziplinarstrafe gegen einen Medienwissenschaftler, der das Schweigen über einen Skandal mit der Omerta verglich

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In einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 29. Oktober 2012 (Aktenzeichen 80 K 23.12. OL) kommt das Verwaltungsgericht Berlin zum Ergebnis, dass sich Professoren ihre Kritik an Plagiatsfällen in der eigenen Hochschule auch dann mäßigen müssen, wenn sie diese in Lehrveranstaltungen äußern.

In dem Fall hatte ein C2-Professor einer Berliner Universität gegen eine Disziplinarstrafe in Höhe von 1000 Euro geklagt, die ihm am 8. März 2012 auferlegt wurde, nachdem er vorher in einer teilweise bei YouTube eingestellten Lehrveranstaltung Kritik am Umgang mit einem hausinternen Plagiatsfall geübt hatte, in dem ein anderer Professor dafür gerügt wurde, dass er sich für einen Aufsatz ohne Quellenangabe sehr großzügig aus der Diplomarbeit eines Studenten bedient hatte. Dabei verglich der seinen Plagiatorkollegen kritisierende Professor die Tatsache, dass mehrere Dutzend über den Fall informierte Mitglieder von Hochschulgremien neun Monate lang ihren Mund hielten, mit dem Mafia-Schweigegesetz, der "Omerta".

Zusätzlich warf er die Frage auf, ob sich die Hochschulleitung nicht der Strafvereitelung schuldig macht, wenn sie den Fall nicht bei der Polizei anzeigt, und vermutete, dass eine sehr unerwartet eingetroffene Aufforderung, sich doch an der nächsten Ausschreibung für die Gründung neuer Studiengänge zu beteiligen, ein Versuch gewesen sein könnte, ihn in dieser Sache zum Schweigen zu bringen. Er werde sich aber nicht zum Schweigen bringen lassen, weshalb die anwesenden Studenten seine Ausführungen dazu auch aufnehmen und ins Internet stellen könnten.

Schon damals hatte der Hochschullehrer angekündigt, wenn eine vorher angedrohte Disziplinarstrafe auf seine Kritik folge, dann werde er gerichtlich dagegen vorgehen und sich auf den Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes und die Freiheit von Lehre und Forschung berufen:

Wir als Professoren genießen das Freiheitsprivileg. Wir dürfen sagen, was wir wollen. Wir sind nicht zur Loyalität gegenüber einer Institution, sondern nur der Wahrheit verpflichtet. Und wir können nicht dafür belangt werden, wenn wir im Rahmen einer mitbestimmten Hochschule uns zu Themen in dieser Hochschule äußern. [...] Und diese gewählte Hochschulleitung darf niemanden mundtot machen, indem sie ihm androht: 'Wenn Du redest, kriegst Du einen Gehaltsabzug oder eine Rüge.'

Die 80. Disziplinarkammer des Verwaltungsgericht Berlin zeigte sich jedoch der Auffassung, dass weder die Meinungsfreiheit noch die Freiheit von Lehre und Forschung von der beamtenrechtlichen Treuepflicht aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes und der "Berufspflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten [...] gegenüber dem Dienstherrn" aus § 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes entbinden. Der Hochschullehrer unterliege deshalb bei der Kritik an seinen Vorgesetzten einer "Mäßigungspflicht", die er in mehrfacher Hinsicht verletzt habe:

So sei etwa der Vergleich mit der Omerta beleidigend, weil er den Eindruck erwecke, "Mitglieder der Hochschule seien ähnlich wie die Mitglieder der Mafia zum Schweigen über ihre kriminelle Organisation und deren Machenschaften verpflichtet". Auch den Verdacht einer Strafvereitelung im Amt habe er nicht äußern dürfen, weil "die Hochschulleitung kein zur Strafverfolgung berufener Amtsträger im Sinne des Strafgesetzes (§ 258a StGB) ist". Die Vermutung, die Hochschulleitung wolle ihn durch das Angebot eines eigenen Studienganges zum Schweigen bringen, sah das Gericht als "ehrenrührig" an, obwohl ihn der C2-Professor noch während der Vorlesung mit der Bemerkung zurückgenommen hatte, das wäre "überinterpretiert", und das dürfe er nicht sagen.

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