Streit um digitales Urheberrecht

Verleger finden zu keiner objektiven Berichterstattung

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In Berlin ringen Verleger, Musikindustrie und Bibliotheken seit Monaten mit dem Bundesjustizministerium um die Novellierung des Urheberrechtsgesetzes. Dabei geht es vor allem um die Verwertungsrechte inklusive der Schrankenregelungen für Unterricht und Forschung einerseits und auf rechtliche Behandlung technischer Schutzmaßnahmen andererseits. Am 11. April wird der Bundestag das neue Urheberrecht verabschieden.

Unterricht und Forschung

Heftige Auseinandersetzungen gibt es derzeit um die Ausnahmeregelungen für Unterricht und Forschung. So verlangt die "Initiative Verlage und Wissenschaftler für ein faires Urheberrecht" des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger die ersatzlose Streichung des Paragrafen 52a. Er erlaubt geschützte Werke in Unterricht und Forschung auch digital für "einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen" zu verwenden. Die Verlags-Initiative verlangen jedoch diese Ausnahme zu streichen, da eine einzige Bibliothek ein Lehrbuch oder eine Fachzeitschrift erwerben könne, um es dann allen anderen Bibliotheken zur Verfügung zu stellen. Die Initiative behauptet sogar völlig ungehemmt:

Universitäten und Schulen müssen sparen. Darum dürfen sie in Zukunft Bücher und Zeitschriften klauen.

Entsprechend negativ ist auch die Berichterstattung etwa in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" oder der "Süddeutschen Zeitung". Hier wird Bibliothekaren, Lehrern und Forschern krimineller Umgang mit digitalen Werken unterstellt, die bestehenden Regelungen zur pauschalen Vergütung von Kopien über Verwertungsgesellschaften jedoch ignoriert (SZ) oder zur Disposition gestellt (FAZ).

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries fand angesichts dieser Unterstellungen zu klaren Worten:

Es wäre hilfreicher, die Verlage kommunizierten den tatsächlichen Regelungsinhalt, anstatt durch falsche Darstellung Verwirrung zu stiften und zu einer nicht gesetzesgemäßen Benutzung geradezu einzuladen.

Der CDU-Wirtschaftsrat schloss sich den Forderungen der Verleger völlig unkritisch an. Der genehmigungsfreie Zugang von Bildungs- und Forschungseinrichtungen auf Zugang zu veröffentlichten Werken sei "kontraproduktiv" und gefährde die Existenz von Verlagen. Auch sollten digitale Privatkopien nur von legalen Quellen zulässig sein. Werkzeuge zur Aushebelung des Kopierschutzes sollten nicht wie bisher legal verkauft werden dürfen.

Die Regierungskoalition geht nun in einem aktuellen Entwurf auf diese radikalen Forderungen "nach intensiven und kontroversen Diskussionen", so der SPD-Abgeordnete Jörg Tauss, teilweise ein. So ist nicht mehr davon die Rede, ganze Werke Unterricht und Forschung im Intranet verfügbar zu machen, sondern nur noch "veröffentlichte kleine Teile eines Werkes" sowie "Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften". Außerdem wird diese "öffentliche Zugänglichkeitmachung" "stets" an die "Einwilligung des Berechtigten" geknüpft. Filme dürfen "vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern" ebenfalls "nur mit Einwilligung" öffentlich zugänglich gemacht werden.

Europäische Vorgaben

Für das deutsche Gesetz steckt die europäische Richtlinie die Rahmenbedingungen vor - doch bei Streitfragen wie etwa das Recht auf Privatkopie oder der Zugang zu urheberrechtlich geschütztem Material zu Zwecken von Unterricht und Forschung lässt sie den einzelnen Mitgliedstaaten individuellen Gestaltungsraum. Die "Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) regelt das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und des Zugänglichmachens sowie das Verbreitungsrecht.

Außerdem führt sie technische Systeme zum Kopierschutz und zur Verwaltung von Rechten ein. Die Bestimmungen betreffen nicht nur Musik und Texte, sondern auch Online-Produkte und Computersoftware. Ein neuer Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum von Anfang 2003 sieht übrigens nur dort Urheberrechtsverstöße, bei denen ein kommerzielles Interesse vorliegt beziehungsweise durch die den Rechteinhabern ein wesentlicher Schaden entsteht. So sollen Nutzer von Tauschbörsen nicht gegen das Urheberrecht verstoßen, Betreiber hingegen schon.

Pauschal oder individuell?

Da digitale Medien das Kopieren ohne Qualitätsverluste ermöglicht, befürchten Verlage) und Musikkonzerne nicht ganz zu Unrecht massive Einbußen. Das herkömmliche Urheberrecht regelt die Vervielfältigungsrechte Dritter. Da Nutzer Artikel und Bücher kopieren können oder über Bibliotheken ausleihen können, wird durch Kopierabgaben auf technische Geräte pauschal abgegolten. Diese Pauschalen werden auf den Kaufpreis von Kopier- und Faxgeräten sowie Scanner, aber auch auf Leerkassetten und CD-Brenner erhoben und an Verwertungsgesellschaften gezahlt. Diese verteilen das Geld wiederum auf die Autoren und anderen Inhabern von Urheberrechten.

Dabei ermöglicht die digitale Technik auch jeden Abruf individuell nachzuvollziehen. Das Zauberwort dafür ist "DRM", was für "Digital Rights Management" steht. Der Urheberrechte-Inhaber kann mit DRM bestimmen, wer wann was und in welchem Umfang erfährt. Eine pauschale Geräteabgabe wäre dann nicht mehr nötig. Das digitale Urheberrecht regelt deshalb nicht mehr die Vervielfältigungsrechte, sondern die Distributionsrechte.

Die Forderung liegt deshalb nahe, von jedem Nutzer eine individuelle Minikopiergebühr zu verlangen. Doch dies kann schnell ruinös werden. Bernd Lutterbeck, Informatikprofessor an der TU Berlin, rechnete dies anhand eines Textes von sechs Sätzen Länge vor. Für die dafür notwendigen legalen Kopien von Zeitungsmeldungen, die online publiziert werden, kam er auf 387 Euro inklusive Lizenzgebühren, Honorar und Steuern.

Der Bundesrat forderte jedenfalls, dass Pauschalvergütungssysteme durch individuelle Vergütungen ersetzt werden sollten. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass das bewährte Pauschalsystem noch nicht vollständig ersetzt werden könne. Systeme wie DRM sollten aber weiterentwickelt werden und mittel- bis langfristig das Pauschalsystem ersetzen. Zudem seien private Digitalkopien kaum effektiv kontrollierbar, weshalb ihre Zulassung bei Pauschalvergütung die geringere Eingriffsintensität darstelle. Der deutsche Kulturrat verteidigt das pauschale Vergütungssystem als gerechten Ausgleich.

Das Recht auf Privatkopie ...

Nur dort, wo keine technischen Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, bleibt die Privatkopie nach dem neuen Gesetz zulässig. So dürfen Nutzer Privatkopien für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, für eigene Archive, zur eigenen Unterrichtung oder - sofern es sich um kleine Teile oder vergriffene Werke handelt - für den eigenen Gebrauch anlegen. Wenn Archive aber nur mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszwecken dienen, gilt dieses Recht nur für analoge Kopien.

Der Bundesrat hat übrigens in einer Stellungnahme gefordert, das Recht auf eine digitale Privatkopie zu streichen. Die in den Verbänden organisierten Verwerter verlangen allein Kopien zu privaten Zwecken aus legalen Quellen zu erlauben. Der Deutsche Kulturrat hingegen unterstützt die Zulassung der nicht-gewerblichen digitalen Privatkopie ausdrücklich als kultur- und verbraucherfreundliche Lösung. In der SPD-Bundestagsfraktion gilt die Privatkopie als "ein wichtiges Instrument der informationellen und kommunikativen Autonomie und ein zentrales Recht gerade in einer Informationsgesellschaft".

... versus Kopierschutz

Während Paragraph 53 das Recht zur analogen und digitalen Privatkopie einräumt, erlaubt Paragraph 95 jedoch auch technische Kopierschutzmaßnahmen, um das Vervielfältigen einzuschränken. Dieses Spannungsverhältnis wird im Gesetz nicht aufgelöst. Immerhin sollen Produkte mit solchen Schutzmaßnahmen extra gekennzeichnet werden. Das kritisierte die Industrie prompt als "nicht praktikabel" und als "Verstoß gegen das Gebot des freien Warenverkehrs innerhalb der EU". Dem Verbraucher hilft die Etikettierung auch nicht weiter, da sie ihm keineswegs das Recht auf eine Privatkopie ermöglicht, sondern ihm nur hilft, solche Produkte zu vermeiden.

Überdies sind Verbraucher, deren Geräte eine gekaufte Ware nicht abspielen könnten, auf die Kulanz des Handels angewiesen. Einige Händler verweigern schon jetzt, mit Hinweisen auf technische Schutzmaßnahmen versehene CDs zurückzunehmen. Der Münsteraner Zivilrechtler Thomas Hoeren warnte in einem Gutachten, das er im Auftrag des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) erstellt hat, davor, dass Hersteller eines Abspielgeräts ein Sicherungsverfahren mit einem bestimmten Anbieter von Inhalten verknüpfen können. Dies sei etwa im Fall von Sony und Sony Music der Fall und könne Monopolbildungen fördern.

Vertreter von Verbraucherinteressen sehen deshalb bei zunehmender Verbreitung der Kontroll-Systeme die Gefahr, dass bisher frei zugängliche Werke unter die digitale Nutzungskontrolle fallen könnten. Der Konstanzer Informationswissenschaftler Rainer Kuhlen etwa warnte in einer Anhörung davor, dass das neue Urheberrecht den Weg in eine freie Informationsgesellschaft verbaue und der Wirtschaft keine Anreize für neue Geschäfts- und Organisationsmodelle gebe.

Umgehungsmaßnahmen

Den Rechteinhabern wurde in der EU-Richtlinie also "die vollständige Kontrolle über Herstellung und Vertrieb von Vorrichtungen eingeräumt", "mit denen Vervielfältigungsschutzsysteme umgangen werden können". Zur Durchsetzung sind strafrechtliche und ordnungsrechtliche Bewährungen vorgesehen. So drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe dem, der technische Schutzmaßnahmen umgeht oder manipuliert. Ausgenommen sind jedoch Straftaten, die für den eigenen privaten Gebrauch erfolgt sind. Ob diese vollständige Kontrolle auch das Verbot von Bemühungen zur Interoperabilität einschließt, ist derzeit umstritten.

Ungleiche Kräfteverhältnisse

Es ist ein ungleiches Kräfteverhältnis, das beim Streit um die Urheberrechte gegeneinander antritt: Auf der einen Seite die Verwerter und Rechteinhaber, die in zahlreichen gut ausgestatteten Verbänden organisiert sind. Auf der anderen die Nutzer, die nur über wenige Einrichtungen repräsentiert sind. Dabei geht es beim Urheberrecht um nicht weniger als das Fundament der Informationsgesellschaft. Schon im Streit um das Urhebervertragsrecht zogen die Autoren gegenüber den Verlagen den Kürzeren. Auch bei der Implementierung des digitalen Urheberrechts lotet die Bundesregierung unter dem geballten Lobbying der Verwerter nicht alle Möglichkeiten zugunsten der Nutzer aus. Dass die CDU als größte Oppositionsgruppe sich unkritisch die Argumente der Verwerter zu eigen macht, erleichtert einen gerechten Ausgleich keineswegs.