Bundestag und Bundesrat verabschieden europarechtswidrige Verlegerbeteiligung an der Kopiervergütung

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CDU-Abgeordnete Winkelmeier-Becker meint, man brauche Verlage, um gegen Fake News vorzugehen

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Politiker führen zu Problemen, bei denen die Bevölkerung Handlungsbedarf sieht, häufig das Argument ins Feld, ihnen wären die Hände gebunden, weil eine Regelung gegen EU-Recht verstoße. Nun hat der Bundestag mit der Koalitionsstimmenmehrheit unter 34 anwesenden Abgeordneten im Eilverfahren ein Gesetz verabschiedet, das offensichtlich gegen europäisches Recht verstößt und Verlagen einen Anteil an den Ausschüttungen an den Urheberrechtsabgaben gewährt, obwohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar entschieden hat, dass diese nur Urhebern zusteht.

Die CDU-Abgeordnete Silke Launert verwies hinsichtlich der angeblichen Notwendigkeit des Gesetzes auf die angeblichen Armut von Opernsängern - möglicherweise in Unkenntnis darüber, dass diese gar keine Urheber, sondern lediglich Darsteller sind. Deutlich ehrlicher wirkte die Begründung ihrer Parteifreundin Elisabeth Winkelmeier-Becker, die meinte, man brauche Verlage, um gegen Fake News vorzugehen.

Hau-Ruck-Verabschiedung ohne Medienöffentlichkeit

Die am Dienstag von CDU, CSU und SPD ankündigungslos vorgelegte Erweiterung der geplanten Reform des Urhebervertragsrechts um "Fragen der Verlegerbeteiligung" passierte innerhalb von vier Tagen praktisch ohne Medienöffentlichkeit den Ausschusses für Kultur- und Medien (Sondersitzung am Dienstag), den Rechtsausschuss (Mittwoch) das Bundestagsplenum (Donnerstagnacht) und den einspruchsberechtigten Bundesrat (Freitag). Sie erweitert das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) um einen Absatz 2 im Paragrafen 27 und einen neuen Paragrafen 27a.

In § 27 Absatz 2 VGG wird Verwertungsgesellschaften erlaubt, in ihren Verteilungsplänen festzulegen, dass Einnahmen aus Urheberrechtsabgaben "unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden" - und damit auch an Verlage, die in Verwertungsgesellschaften über diese Verteilungspläne mit entscheiden. Der neue § 27a VGG erlaubt den Verlagen, dass sie sich solche Ansprüche von Urhebern pauschal abtreten lassen.

Das Fachportal iRights hält diese erneute Verlegerbeteiligung für einen klaren Verstoß gegen Artikel 5 der geltenden EU-Urheberrechtsrichtlinie, weil der EuGH in der Randnummer 48 seines Reprobel-Urteils zum Ergebnis kam, dass "ein nationales Gesetz, das einen Teil der Autorengelder doch den [in Artikel 2 der Richtlinie nicht genannten] Verlegern zuschanzt, unzulässig [ist]". In der Randnummer 106 ihres Luksan-Urteils stellten die Luxemburger Richter außerdem fest, dass es "konzeptionell nicht mit der Möglichkeit für die Rechtsinhaber zu vereinbaren, [auf einen Anteil an den Kopiervergütungsabgaben] zu verzichten".

Lobbyverband zufrieden

Mit ähnlichen Argumenten kritisierte der Journalistenverband Freischreiber den Gesetzentwurf. Der von der Rechteverwerterindustrie mit getragene Lobbyverband Initiative Urheberrecht, lobte die Änderung dagegen als "Stärkung" der "gemeinsame[n] Wahrnehmung der Interessen der Kreativen und Verwerter gegenüber z.B. Plattformbetreibern und Nutzern". Hinsichtlich der rechtlichen Probleme meinte der Lobbyverband, der EuGH und der Bundesgerichtshof (BGH) hätten "Irritationen ausgelöst", die nun "beseitigt" würden.

Nach dem EuGH hatte nämlich auch der BGH am 21. April 2016 entschieden, dass die VG Wort mehr als ein Jahrzehnt lang rechtswidrig etwa die Hälfte der Urheberrechtsabgaben den Autoren vorenthielt und stattdessen an Verleger ausschüttete (Az.: I ZR 198/13 - Verlegeranteil). Den Löwenanteil dieser rechtswidrig ausgeschütteten Gelder (also alles, was sie mehr als drei Jahre vor dem letztinstanzlichen Urteil erhielten, das die VG Wort über den Instanzenweg ein Jahrzehnt lang hinauszögerte) dürfen die Verleger behalten, weil diese ungerechtfertigte Bereicherung als verjährt gilt.

Grund- und europarechtswidrig, aber zweckdienlich?

Politiker der Regierungsparteien wischten die Unvereinbarkeit mit Europarecht mit Hinweisen darauf beiseite, dass es sich nur um eine "Übergangslösung" handle, bis man die EU-Urheberrechtslinie entsprechend geändert habe. Dabei geht man anscheinend davon aus, dass Politiker aus anderen EU-Mitgliedsländern so entscheiden, wie Berlin das wünscht. Wie das Verwertungsgesellschaften-Watchblog VG Info anmerkt, muss diese Argumentation nicht unbedingt Juristen überzeugen, weil die Regelung "nur gut genug [sein muss], um der VG WORT einen Vorwand zu liefern, ihre jetzige illegale Praxis beizubehalten." "Es müsste", so VG Info, nämlich "erst wieder jemand dagegen klagen - und bis dahin dürfte eine europäische Neuregelung in Kraft sein."

Abgesehen von der Europarechtswidrigkeit könnte die Regelung auch grundgesetzwidrig sein: Sie setzt den zivilrechtlichen Prioritätsgrundsatz "allein im Bereich der Verwertungsgesellschaften außer Kraft [...], um auf diese Weise den Urheber um einen Teil seiner Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaft zu bringen", was nach Ansicht von VG Info "kaum mit dem grundgesetzlichen Schutz von dessen Eigentumsrechten in Einklang zu bringen sein [dürfte]." Gleiches gilt nach Ansicht des Watchblogs für die Regelung, "dass nicht der Urheber selbst, sondern die Verwertungsgesellschaft über die Höhe einer etwaigen Abtretung entscheidet."