Elektrokleingeräte-Rücknahme-Verweigerern drohen 100.000 Euro Bußgeld

Foto: MikroLogika. Lizenz: CC BY-SA 3.0

Händler elektrischer und elektronischer Geräte mit mehr als 400 qm Verkaufsfläche droht ab 1. Juni 2017 ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro, wenn sie elektrische Kleingeräte mit einer maximale Kantenlänge von 25 Zentimetern nicht zurücknehmen

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Seit dem 25. Juli 2016 sind stationäre Händler mit einer Elektro-Verkaufsfläche ab 400 Quadratmetern sowie Onlinehändler ab 400 Quadratmeter Elektro-Lager- und Versandfläche (Regalfläche) verpflichtet, Elektroaltgeräte kostenlos zurücknehmen. Kleingeräte mit Kantenlängen bis zu 25 Zentimetern müssen auch dann zurückgenommen werden, wenn kein Neugerät gekauft wird (0:1-Rücknahme).

Selbst Händler, die als reine B2B-Vertreiber nicht an private Endkunden verkaufen, müssen Kleingeräte aus privaten Haushalten zurücknehmen. Sie müssen sich zudem als Vertreiber bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung "ear"), der "Gemeinsamen Stelle der Hersteller" im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG). Zudem müssen sie die angenommen Geräte einmal jährlich bis zum 3. April des Folgejahres detailliert bei der Stiftung ear melden.

Handelsrücknahme von Elektrokleingeräten verläuft schleppend

Der von der Rücknahmepflicht betroffene Handel hält sich mit der Rücknahme der Elektrokleingeräte bislang zurück. Dass ein Händler hochwertiger Kameras jetzt nicht unbedingt alte Elektrorasierer oder Haartrockner zurücknehmen will, ist zwar nachvollziehbar, verstößt jedoch gegen das ElektroG. Bislang gab es für eine Rücknahmeverweigerung keine Strafen. Nur wer Geräte zurücknahm, aber vergaß, die zurückgenommenen Mengen zu melden, musste bislang ein Bußgeld fürchten. Da wunderte es wenig, wenn Handelsverbände zum vollständigen Boykott der Rücknahmepflicht aufriefen.

Geldstrafen für Rücknahmeverweigerer ab 1. Juni 2017

Da ein Gesetz, welches nur auf den guten Willen der Betroffen setzt, eine Verpflichtung einzuhalten, kaum Wirkung zeigt, wenn ein Verstoß nicht betraft wird, hat das Bundeskabinett Anfang November einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschlossen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zum einen eine Klarstellung im Hinblick auf die Rücknahme durch den Vertreiber (Pflicht zur Rücknahme von fünf Altgeräten pro Geräteart bei der 0:1-Rücknahme) sowie ein Bußgeldtatbestand gegen sich rechtswidrig verhaltende Vertreiber eingeführt werden. Dabei sollen einerseits diejenigen Vertreiber sanktioniert werden können, die ihren Rücknahmepflichten für Altgeräte aus privaten Haushalten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen. Andererseits sollen die Vorschriften diejenigen Vertreiber schützen, die sich rechtstreu verhalten.

Das Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fand am 14. Dezember 2016 die Zustimmung des Umweltausschusses und wurde am 15. Dezember vom Bundestag verabschiedet.

Im jetzt beschlossenen Änderungsgesetz soll die Rücknahmeverpflichtung des Handels nochmals präzisiert werden. Auf Verlangen des Endnutzers müssen Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Vertreiber, die ihren Rücknahmepflichten künftig nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig. Verstöße gegen die Rücknahmepflichten der Vertreiber können künftig mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

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