Speicherung in französischer Anti-Terror-Datei bedeutet strengste Meldeauflagen

(Bild: Polizeipräfektur in Paris. Bild: Thbz / CC BY-SA 3.0 )

Frankreich: Zum "Plan zur Terrorismusbekämpfung“ gehört eine neue Datenbank. Begründet mit dem Phänomen "ausländischer Kämpfer" sind dort auch linke Aktivisten gespeichert. Vorbild ist das "Sexualstraftäterregister"

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Die französische Anti-Terror-Datenbank FIJAIT verstößt nicht gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union. Auch die europäische Menschenrechtscharta ist durch ihre Anwendung nicht verletzt. Zu dieser Einschätzung kommen zwei Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag, der die Datei einmal im Lichte des Völkerrechts und zum anderen in Bezug auf eine mögliche Verletzung des des Doppelbestrafungsverbotes analysiert hat.

Das vor einem Jahr eingerichtete "nationale automatisierte Strafregister für terroristische Straftaten" ("Fichier judiciaire national automatisé des auteurs d'infractions terroristes") ist Teil des 2015 beschlossenen "Plans zur Terrorismusbekämpfung". Gespeichert werden Personen ab 13 Jahren, die wegen einer terroristischen Straftat verurteilt wurden. Ebenfalls verarbeitet werden Daten von Personen, die aus Kriegsgebieten zurückkehren und nach Ansicht der Behörden eine terroristische Gefahr darstellen. Schließlich werden in FIJAIT auch Verstöße gegen Ausreiseverbote erfasst.

Speicherung ist mit Auflagen verbunden

Begründet wurde das Gesetz mit dem Phänomen der "ausländischen Kämpfer" und den in diesem Zusammenhang erfolgten Anschlägen in Frankreich. Betroffen sind jedoch linke Aktivisten, die beispielsweise im Zusammenhang mit dem baskischen Befreiungskampf vor Gericht standen.

Vorgesehen ist die Speicherung für 20 Jahre. Außerdem wird jede Person, die in FIJAIT gespeichert ist, auch in der nationalen Personenfahndungsdatei eingetragen. Auf diese Weise wollen die Behörden nachvollziehen, wo die Betroffenen im französischen Staatsgebiet angetroffen wurden.

Anders als beispielsweise bei der deutschen Anti-Terrordatei ist eine Speicherung in FIJAIT mit Auflagen verbunden. Unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz in Frankreich oder im Ausland haben, müssen die Gespeicherten vierteljährlich ihre Anschrift nachweisen.

Eine entsprechende Meldung muss bei der Polizei oder der Gendarmerie gemacht werden. Dort muss auch innerhalb von zwei Wochen jede Änderung der Adresse mitgeteilt werden. Betroffene mit Wohnsitz in Frankreich sind verpflichtet, die Reise ins Ausland zwei Wochen vor Antritt anzuzeigen.

Meldeauflagen auch für Ausländer

Auch wer im Ausland lebt, muss die Behörden über einen geplanten Grenzübertritt nach Frankreich benachrichtigen. Personen mit französischer Staatsangehörigkeit müssen hierfür persönlich beim zuständigen französischen Konsulat oder der Botschaft vorsprechen. Wer kein Franzose bzw. keine Französin ist, muss die Angaben als Einschreiben mit Rückschein an die zuständige Dienststelle senden.

Wer gegen die Auflagen von FIJAIT verstößt, riskiert eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder 30.000 Euro Geldstrafe. Nur Ausländer, die in Frankreich im Gefängnis sitzen, sind von dem Procedere ausgenommen.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages argumentiert, dass FIJAIT nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt. Zur Begründung heißt es, dass die Regelung nur greift, wenn eine Person wegen der gleichen Straftat zwei Mal durch ein Strafgericht verurteilt wurde. Bei der 20jährigen Speicherung in FIJAIT und den damit verhängten Meldeauflagen handele es sich aber um keine durch ein Gericht verhängte Strafe.

"Sexualstraftäterregister" als Vorbild der Anti-Terror-Datei

Auch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist nach Ansicht der Bundestags-Juristen nicht verletzt. Zwar wurde die Rechtmäßigkeit von FIJAIT noch nicht vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) beklagt. Allerdings wurde dort bereits in drei Verfahren über die Rechtmäßigkeit des in Frankreich geführten "Gewalt- und Sexualstraftäterregisters" FIJAIS geurteilt, dem FIJAIT nachempfunden ist. Auch dort müssen strenge Meldeauflagen erfüllt werden, die Daten werden sogar bis zu 30 Jahre gespeichert.

Trotz dieser gravierenden Einschränkungen befand der EGMR, dass bei einer Speicherung in FIJAIS keine Verletzung Menschenrechtscharta vorliegt. In der Begründung heißt es unter anderem, dass den Betroffenen ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um die Eintragung überprüfen und im Falle der Unrichtigkeit korrigieren bzw. löschen zu lassen.