Bundestagsgutachten: Gummigeschosse dürfen nicht in Menschenmengen geschossen werden

Gummigeschoss, das von der Guardia Civil am vergangenen Sonntag illegal in Barcelona eingesetzt wurde. Bild: Screenshot von YouTube-Video

Außer Sachsen hat auch Hessen Gummimunition im Bestand, dort wurde jetzt ein größeres Kaliber beschafft. Für die Verwendung gelten jedoch die gleichen Regeln wie für Schusswaffen

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Die hessische Polizei hat ihr Arsenal an Gummigeschossen erst kürzlich um eine großkalibrige Munition erweitert. Dies geht aus einem Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag hervor. Untersucht wurde die Verwendung von Gummi- und Plastikmunition bei Einsätzen in den Ländern der Europäischen Union sowie in Norwegen, der Schweiz und der Türkei. Ein eigenes Kapitel befasst sich dabei mit der Situation in Deutschland. Gummimunition gehört demnach lediglich in den Bundesländern Hessen und Sachsen zur Ausstattung der Polizei.

In Hessen verfügen nur die Spezialkommandos über Geschosse in den Kalibern 12 und 40mm. Zudem wurde im Jahr 2017 erstmals Munition mit dem Kaliber 68 angeschafft. Auch die Landespolizei in Sachsen ist mit Gummimunition ausgestattet. Ein sächsisches Spezialkommando hatte damit bei Ausschreitungen am Rande des G20-Gipfels in Hamburg auf Personen geschossen. Derzeit befinden sich über 74 einsatzfähige Gummi- bzw. Plastikgeschosse im sächsischen Bestand, außerdem 169 Granatpistolen zum Abschuss.

Schüsse beim G20-Gipfel womöglich rechtswidrig

Weiterhin ist unklar, inwiefern der G20-Einsatz vom Hamburger Polizeigesetz gedeckt gewesen sein soll. Gummimunition wird von der "Mehrzweckpistole MZP 1" abgefeuert, die aus Sicht des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag eindeutig als Schusswaffe einzuordnen ist. Dies werde nicht nur "im juristischen Schrifttum vertreten", sondern beispielsweise auch von der Landesregierung in Hessen. Auch das Hamburger Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stuft die "MZP" als Schusswaffe ein.

Handelt es sich also um ein Abschussgerät, bei dem "Geschosse durch einen Lauf getrieben werden", gelten dem Bundestag zufolge die Regelungen der Polizeigesetze der Länder zum Gebrauch von Schusswaffen. Dort wird zwischen einem Einsatz gegen Einzelpersonen, Menschenmengen, Personen in einer Menschenmenge und Sachen unterschieden. Auf einzelne Personen darf beispielsweise nur geschossen werden, nachdem dies angedroht wurde. Ein blindes Schießen in die Menschenmenge erweise sich aus Sicht der Wissenschaftler im Bundestag "stets als rechtswidrig".

Die Schüsse in Hamburg erfolgten jedoch von der Straße in Richtung des Daches vor dem Haus Schulterblatt 1 und dürften wahllos erfolgt sein. Zumindest ist es wegen der hohen Streubreite der Munition auf diese Entfernung nicht möglich, auf einzelne Personen zu zielen. Soweit bekannt, wurde der Einsatz von Gummimunition in Hamburg auch nicht vorher angedroht.

In anderen Ländern Einstufung als Distanzwaffe

Im Ergebnis hält der Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes fest, dass in Rumänien, Irland, Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland und Österreich keine Gummimunition zum Einsatz kommt. Griechenland und Lettland nutzen außer Gummigeschossen auch mit Gummischrot befüllte Handgranaten. Auch aus Frankreich sind diese Waffen bekannt. Dort gilt Gummimunition nicht als Schusswaffe, sondern wie Elektroimpulswaffen als polizeiliche Distanzwaffe.

Nicht alle angefragten Staaten haben dem Wissenschaftlichen Dienst Auskünfte erteilt. Angaben fehlen etwa aus Großbritannien und Spanien. Dort ist der Guardia Civil der Einsatz von Gummimunition erlaubt. Sie wird nicht nur bei Demonstrationen verschossen, sondern auch zur Grenzsicherung. In 2014 ertranken in der Enklave Ceuta 12 Personen, nachdem sie im Wasser von spanischen Grenztruppen beschossen wurden. Auch am 1. Oktober 2017, dem Tag des katalonischen Referendums, hat die Guardia Civil in Barcelona mehrfach Gummigeschosse eingesetzt, was zu vielen Verletzten führte. In Katalonien ist die Verwendung von Gummimunition eigentlich untersagt.