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Corona-Krise: Alle Macht der Bundesregierung

Claudia Wangerin

Wie viel darf die Kanzlerin allein entscheiden? Foto: FNDE / CC-BY-SA-4.0

Schon das Bund-LĂ€nder-Entscheidungsgremium stand in der Kritik, da es im Grundgesetz nicht vorgesehen war. Jetzt soll es ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 praktisch obsolet werden

Die fĂŒr Montag geplante "Bund-LĂ€nder-Runde" von Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und den MinisterprĂ€sidenten zum weiteren Vorgehen in der Corona-Krise ist an diesem Freitag nicht nur abgesagt worden. Das vielfach als undemokratisch kritisierte Gremium soll demnĂ€chst auch gar nicht mehr entscheiden, wenn die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ĂŒber 100 liegt. Momentan liegt sie nach Angaben der Bundesregierung [1] bei 110,4.

Statt weiterer Beratungen ĂŒber Gegenmaßnahmen in der Bund-LĂ€nder-Runde soll es nun bundesweit einheitliche Regelungen fĂŒr eine "Notbremse" bei Inzidenzwerten ab 100 geben. Der Bund soll dann entscheiden - und zwar verbindlich. Entsprechende Agenturberichte bestĂ€tigte die stellvertretende Regierungssprecherin Ulrike Demmer am Freitag vor Journalisten in Berlin [2]. Bund und LĂ€nder hĂ€tten sich "in engem Einvernehmen" auf diese Regelung verstĂ€ndigt. DafĂŒr sollen entsprechende Vorgaben im Infektionschutzgesetz geĂ€ndert werden, der Kabinettsbeschluss ist fĂŒr Dienstag geplant.

Zwei unterschiedliche Gutachten

Wer in Bund und LĂ€ndern was entscheiden darf, dazu haben die Wissenschaftlichen Diensten des Bundestags innerhalb eines knappen Jahres zwei Gutachten erstellt. In einem Gutachten vom 22. April 2020 [3], das der FDP-Politiker Wolfgang Kubicki in Auftrag gegeben hatte, hieß es noch, die Bundeskanzlerin sei gemĂ€ĂŸ Artikel 65 [4] des Grundgesetzes nur befugt, Bundesministern Rahmenvorgaben zu machen: Gegenüber den Ländern entfalte diese Vorschrift - die sogenannte Richtlinienkompetenz - "keine Wirkung".

Die AusfĂŒhrung der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes sei "Gegenstand der landeseigenen Verwaltung". Bund und LĂ€nder könnten sich "ĂŒber Art, Umfang und Zielrichtung von Maßnahmen" auf Grundlage eines Bundesgesetzes abstimmen - allerdings nur koordinierend ohne "besondere Einvernehmens- oder Letztentscheidungsvorbehalte des Bundes". Das war bereits nach der Feststellung einer "Epidemischen Lage von nationaler Tragweite" und der Änderung des Infektionsschutzgesetzes [5] Ende MĂ€rz 2020. Kubicki hatte dazu gegenĂŒber dem Spiegel erklĂ€rt, die Kanzlerin bewege sich in den Bund-LĂ€nder-Runden am Rande der Amtsanmaßung [6]. Das Gutachten hatte er in Auftrag gegeben, weil ein Entscheidungsgremium wie die Bund-LĂ€nder-Runde im Grundgesetz nicht vorgesehen war.

Mittlerweile existiert ein neues Gutachten [7] der Wissenschaftlichen Dienste mit der Überschrift "Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Infektionsschutzrecht". Fertiggestellt wurde es am 29. MĂ€rz dieses Jahres. Darin heißt es:

"Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz fĂŒr das Infektionsschutzrecht. Sie umfasst auch Maßnahmen zum Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen. Es ist zulĂ€ssig, dass der Bundesgesetzgeber detailreiche und strikte Regelungen trifft, die weitgehend auf unbestimmte Rechtsbegriffe verzichten und so wenig wie möglich Ermessen einrĂ€umen. Beim Gesetzesvollzug durch die LĂ€nder bestĂŒnde in einem solchen Fall wenig Spielraum."

Demnach wird auf Bundesebene entschieden. Zur Frage der Parlamentsbeteiligung wird in dem Gutachten ausgefĂŒhrt, die Bundesregierung oder ein Bundesminister könnten in "Detailfragen" gemĂ€ĂŸ Artikel 80 GG [8] zum Erlass von Verordnungen ermĂ€chtigt werden. ZusĂ€tzlich könne aber der Bundestag bestimmen, dass die betreffende Rechtsverordnung seiner Zustimmung bedarf.


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-6010391

Links in diesem Artikel:
[1] https://www.bundesregierung.de/breg-de
[2] https://www.tagesschau.de/inland/corona-beratungen-mpk-absage-101.html
[3] https://www.bundestag.de/resource/blob/692490/5883cb39172f495b6044317360e67a00/WD-3-105-20-pdf-data.pdf
[4] https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_65.html
[5] https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl120s0587.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0587.pdf%27%5D__1617972178653
[6] https://www.spiegel.de/politik/deutschland/wolgang-kubicki-die-kanzlerin-bewegt-sich-am-rande-der-amtsanmassung-a-fdfabd58-1a99-47be-93a8-cbdb22dd0e43
[7] https://www.bundestag.de/resource/blob/831634/8bea2d9b13fb7f2c8ffce0532e58ef97/WD-3-068-21-pdf-data.pdf
[8] https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_80.html