Corona-Politik: Nützt oder schadet die Isolationspflicht?

Seite 2: Erste Ungeimpfte im Gesundheitswesen scheitern vor Gericht

Derweil hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht zu ersten Betretungs- und Tätigkeitsverboten geführt. Mindestens ein Zahnarzt und einige Mitarbeiter, die weder gegen Corona geimpft waren noch eine Genesung oder eine Impfunfähigkeitsbescheinigung vorlegen konnten, dürfen demnach nicht mehr arbeiten.

Dies haben in mindestens zwei Fällen auch die angerufenen Verwaltungsgerichte bestätigt. Laut einem n-tv-Bericht von Mitte Juli seien bundesweit gut 70 Mitarbeitern in Gesundheitseinrichtungen das Betreten ihrer Arbeitsstätte bzw. ihre Tätigkeit untersagt worden.

Allerdings sollen dem Bericht zufolge in Deutschland mehr als 160.000 Mitarbeiter von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arzt- und Therapiepraxen bei den Gesundheitsämtern als ungeimpft gemeldet worden sein.

Am Montag dieser Woche scheiterte ein Zahnarzt aus der Grafschaft Bentheim (Niedersachsen) mit einem Eilantrag gegen das gegen ihn im Juni verhängte Tätigkeitsverbot. Der Zahnarzt ging dagegen vor Gericht und wies bei der Begründung unter anderem darauf hin, dass kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässiger Impfstoff gegen das Coronavirus vorliege.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück folgte den Ausführungen des Zahnarztes nicht, heißt es in einer Pressemitteilung. Der Landkreis habe korrekt nach dem Infektionsschutzgesetz gehandelt, welches nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im April über die einrichtungsbezogene Impfpflicht rechtmäßig sei.

Der ungeimpfte Zahnarzt habe eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten, sein Infektionsrisiko wie auch das Übertragungsrisiko seien gegenüber Geimpften erheblich erhöht, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Allerdings gibt es nach den aktuellen FAQ (Stand Anfang Juni) des Robert-Koch-Instituts keine klare Aussage darüber, ob dies bei Omikron wirklich der Fall ist. Die Übertragung "scheint bei Geimpften weiterhin reduziert zu sein, wobei das Ausmaß der Reduktion nicht vollständig geklärt ist", heißt es dort.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts kann mit einer Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

In Rheinland-Pfalz hatten die Gesundheitsämter nach einem Medienbericht Mitte Juli rund 1.000 Bußgeldverfahren eingeleitet, zehn Tätigkeitsverbote und ein Betretungsverbot ausgesprochen.

In der vergangenen Woche hatte das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße einen Eilantrag einer Betroffenen zurückgewiesen. Die Zahnarzthelferin darf nach Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes die Praxis nicht betreten, was das Gericht laut Pressemitteilung bestätigte.

Da sie laut Gericht mittlerweile einen positiven PCR-Test vorgelegen hat, darf sie im Zeitraum vom 29. bis 90. Tag nach dem Test die Praxis betreten. Der Beschluss kann noch beim Rheinland-Pfälzischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.