Das Landgericht Köln und das Geheimnis der E-Mails

Geheime Verschlusssache: Ein seltsames Urteil des Landgerichts Köln verunsichert die Fachpresse

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Achtung! Warnmeldung für den Landkreis Köln: Seit dem 28.05.2008 ist jede Äußerung einer anderen Person ein absolut zu schützendes Geheimnis. Fremde Äußerungen, und seien sie auch noch so trivial, dürfen nicht mehr durch Originalzitat ohne nachweisbare Einwilligung weiterverbreitet werden. Wenn Ihnen jemand seine Äußerung aufdrängt, sind Sie ab diesem Moment Geheimnisträger. Bewahren Sie Ruhe! Verhalten Sie sich unauffällig! Vermeiden Sie nach Möglichkeit das Internet! Wir melden es, wenn die Störung der Rechtspflege im Landkreis Köln behoben ist.

Auch Richter sind nur Menschen. Fehler sind im juristischen Alltag an der Tagesordnung. Wenn aber ein Gericht auf Biegen und Brechen eine evident falsche Entscheidung nicht revidieren will, sich stattdessen lieber in Widersprüche verstrickt, den Sachverhalt verdreht, laienhafte Rechtskenntnisse offenbart und Rechtssätze schlicht erfindet, um ein Exempel zu statuieren, dann hat man es mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Pressekammer Köln zu tun. Dass dann der so produzierte offensichtliche Unsinn dann auch noch von den Medien unkritisch transportiert wird und zu Legendenbildung führt, muss dann doch nicht sein.

Örtliche Zuständigkeit greift bis nach Malaysia

Da sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln in äußerungsrechtlichen Prozessen auf ganz Deutschland und anscheinend sogar bis nach Malaysia erstreckt, müssen wir uns mit einer Entscheidung befassen, die nicht nur als solche aberwitzig ist, sondern auch noch von der Fachpresse nicht weniger fantasievoll verbreitet wurde. Dabei ist den wenigsten überhaupt der tatsächliche Sachverhalt bekannt, über den geurteilt wurde – offenkundig nicht einmal dem Gericht, dem selbst bei der Wiedergabe des unstreitigen Sachverhalts grobe Fehler unterliefen.

Auf einer Website, die sich dem politischen Enthüllungsjournalismus verschrieben hatte, erschien ein Beitrag über einen Streit zwischen Unternehmen im Adult-Bereich. Einer der Beteiligten schickte im Rahmen dieses Streits eine E-Mail und forderte den Betreiber der Website zur Unterlassung auf.

Der Website-Betreiber hatte sich jedoch in seinem Kontaktformular vorbehalten, jede an ihn gerichtete Abmahn-E-Mail zu veröffentlichen und dazu aufgefordert, sich daher gut zu überlegen, ob man wirklich mit ihm korrespondieren wolle. Wie stets zuvor veröffentlichte der anonyme Website-Betreiber auch diese E-Mail in seinem Blog nebst Kommentar. Daraufhin ging eine zweite E-Mail ein, in der zur Löschung der ersten aufgefordert wurde. Auch die zweite E-Mail wurde prompt veröffentlicht.

Der Betroffene erwirkte beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen jemanden, den er als den anonymen Website-Betreiber hinstellte.

„Schreibfehler“...

Das Landgericht Köln stützte die einstweilige Verfügung zunächst auf einen angeblichen Verstoß gegen „Urheberrecht“. Doch auch den Kölnern wurde nach der Häme des Beklagten schnell klar, dass es sich bei den trivialen E-Mails nicht um Kunstwerke handeln konnte, weshalb man den Missgriff im späteren Urteil verschämt als „Schreibfehler“ abtat.

Offenkundig waren durch die Veröffentlichung auch keine anderen Gesetze verletzt worden: Keine Straf- oder Datenschutzgesetze, keine privatrechtlichen Treuepflichten und auch nicht das Beichtgeheimnis. Die Begründung, die das Landgericht Köln jedoch für einen Anspruch auf Geheimhaltung der aufgedrängten E-Mails anführte, sorgte für Augenreiben: Das „Briefgeheimnis“! Die E-Mail sei mit einem verschlossenen Brief vergleichbar.

Nun lernt jeder Jurastudent in der Grundrechtsvorlesung, dass das Briefgeheimnis – genauer: das Fernmeldegeheimnis – lediglich die Übertragung zwischen Absender und Empfänger betrifft. Ist die E-Mail beim bestimmungsgemäßen Empfänger angekommen, wurde der „Brief“ also rechtmäßig geöffnet, dann hat Art. 10 des Grundgesetzes seine Schuldigkeit getan. Ein bestimmungsgemäß geöffnter Brief ist nicht mit einem „ungeöffneten Brief“ vergleichbar, sondern eine freiwillig in die Welt gesetzte Information - einerlei, ob geschrieben, gemailt oder gesprochen. Man muss sich schon vorher überlegen, wem man welche Information offenbart. Was da auf S. 8 des Urteils (30. Absatz) besinnlich fabuliert wurde, ist so laienhaft, dass man es besser auch unter die Geheimhaltungspflicht hätte stellen sollen:

„Diese [E-Mail] ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen. Auf die fehlende Einwilligung zur Veröffentlichung wies der Verfügungskläger darüber hinaus ausdrücklich hin.“ (Was bei der ersten E-Mail unstreitig nicht der Fall gewesen war.)

Wie bitte? Ein Geheimnis, dass durch Absenden an den Gegner nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird? Nicht nur, dass dieser eklatante Widerspruch drei spezialisierten Berufsrichtern durchgegangen ist, auch die Fachwelt hat diesen offensichtlichen Unfug noch immer nicht bemerkt und verbreitet das Phantom seither unkritisch in die Welt.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Auf diese Frage des „Briefgeheimnisses“, die übrigens in der Verhandlung gar nicht zur Sprache gekommen war, kam es nicht einmal an, denn dem Landgericht Köln stand noch die eigentlich Wunderwaffe zu Gebote: Das ungeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht, genauer: die Geheimsphäre. Schon einmal hatte das Landgericht Köln entschieden, dass eine E-Mail nicht ohne weiteres veröffentlicht werden darf. In dem damals anliegenden Fall allerdings hatte jemand eine an einen bestimmten Personenkreis gerichtete, vertrauliche E-Mail auf unlautere Weise erlangt und in ein Internet-Forum eingestellt. Aber selbst in diesem Urteil entschied die Kölner Pressekammer damals noch weise, dass in jedem Einzelfall eine Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit anzustellen sei, denn beide Rechtsgüter genießen gleichwertigen Verfassungsrang. Auch die Kunst der Abwägung widerstreitender Grundrechte erlernt der angehende Jurist im 2.Semester.

Im aktuellen Kölner Urteil nun sucht man vergeblich nach einer gebotenen Abwägung. Hier handelte es sich um eine freiwillig abgesandte Mail, die keinerlei Interna enthält, schon deshalb nicht zur Geheimsphäre zählt. Wenn etwas aufgeschrieben wird, dann wird es dadurch nicht zum „Geheimnis“. Im vorliegenden Fall wären die Interessen des presseähnlichen Website-Betreibers gegen die des hedonistischen Porno-Unternehmers abzuwägen gewesen, der sich öffentlich ausgerechnet als „Kämpfer gegen Zensur“ stilisierte, stattdessen jedoch vorliegend Privatzensur einklagt und auch die Sperrung der ausländischen Websites von Providern durchgesetzt hatte. Diese dreiste Selbstinszenierung empfand der Website-Betreiber offensichtlich als Heuchelei, die es öffentlich zu kritisieren galt.

Geschäftliche E-Mails dürfen jedenfalls dann veröffentlicht werden, wenn ein „überragendes Interesse der Allgemeinheit“ hieran besteht. Die Veröffentlichung speziell von Abmahnungen im Original wird unterschiedlich gesehen. Problematisch wäre vorliegend allenfalls gewesen, dass der Betreiber den Namen des Abmahners veröffentlicht hatte, was aber eher Fälle betrifft, in denen ein Bericht über Abmahnung zu Zwecken des Wettbewerbs instrumentalisiert wird. Die Namensnennung kann im Einzelfall durchaus zulässig sein, wenn der Abmahner selbst die Öffentlichkeit sucht und durch widersprüchliches Verhalten Berichtsinteresse provoziert. Genau das war nämlich der Fall gewesen, denn der Kläger gefiel sich durch Berichte über sein ausschweifendes Leben in der BILD-Zeitung und griff medienwirksam in die Informationsfreiheit des Internets ein. Das Namensproblem hatten übrigens weder Kläger noch das Landgericht erkannt oder geltend gemacht. Die E-Mail-Adressen u.ä. waren zudem brav anonymisiert worden.

Inhaltsmitteilung erlaubt, Zitat verboten?

Statt der unterbliebenen Abwägung bietet das Landgericht Köln neue, originelle Einsichten: Es wiege angeblich ungleich schwerer, die E-Mail im Original zu veröffentlichen, als wenn lediglich deren Inhalt mitgeteilt worden wäre. Im Persönlichkeitsrecht ist normalerweise etwas entweder zulässiger Berichtsinhalt oder eben nicht. Die Annahme eines sachlichen Unterschieds zwischen Paraphrasierung und Originalmitteilung erschließt sich nicht wirklich, jedenfalls nicht bei solch trivialen E-Mails. Im Gegenteil besteht ein Interesse daran, dass die juristisch relevante Äußerung möglichst unverfälscht wiedergegeben wird. Die E-Mails weisen auch keinerlei privaten oder vertraulichen Inhalte auf, außer der schlichten Tatsache, dass und warum Unterlassung gewünscht wurde. Über Abmahnungen darf ein Abgemahnter nun einmal berichten, ebenso, wie er über einen öffentlichen Prozess berichten darf. Intim-, Privat- oder Geheimsphäre sind gar nicht betroffen. Andernfalls wäre nämlich auch Inhaltsmitteilung unzulässig. Wieder so ein „Schreibfehler“?

Die Veröffentlichung erfolgte auch nicht „ungefragt“: Im Kontaktformular war ja die Einwilligung zur Veröffentlichung sogar als Bedingung zur Kontaktaufnahme formuliert worden. Der Absender hatte sich in der ersten E-Mail nichts Gegenteiliges vorbehalten (was das Gericht im Urteil falsch wiedergab). Wer an eine anonyme, im Ausland befindliche Website, die sich dem Enthüllungsjournalismus verschrieben hat, unter diesen Umständen freiwillig eine seiner Ansicht nach „vertrauliche“ E-Mail absendet, darf ohnehin keine Diskretion erwarten. Der beruflich im Internet wirkende Absender musste sogar damit rechnen, dass seine E-Mail automatisch in einen großen E-Mail-Verteiler eingespeist würde, da offensichtlich eine Personenmehrheit die Website betreibt. Unerwünschte „Geheimnisse“ versendet man nicht gutgläubig an Unbekannte – denn dann sind sie eben Geheimnisse mehr.

Beklagter muss sich Indizien beugen – im Zivilprozess!

Es wäre schon bemerkenswert genug gewesen, dass sich das Landgericht Köln für Websites als zuständig erachtet, die offenbar in Malaysia gehostet werden. Aber noch erstaunlicher ist die Auswahl des Beklagten. Da man die anonyme Website nicht verklagen konnte, machte man den Prozess jemandem, der zwar die Website aufgebaut, jedoch ein halbes Jahr vor der E-Mail-Affäre am 11.08.2007 an jemand Unbekanntes abgegeben hatte. Im Internet kommunizieren die Leute nun einmal gerne anonym, insbesondere im Bereich des Enthüllungsjournalismus, wo man sich in besonderem Maße auf Quellenschutz und Redaktionsgeheimnis aus Art. 5 GG berufen kann. Eine "Nachhaftung" eines ehemaligen Betreibers für abgegebene Websites gibt es nicht. Die Konstruktion einer Nachhaftung für Sachverhalte, die sich nach der Trennung zugetragen und nicht dem Einfluss des Ausscheidenden unterliegen, wäre absurd. Nicht so in Köln.

„Nachhaftung im Internet“

In der Verhandlung über die einstweilige Verfügung folgte das Gericht der Argumentation des Verfügungsklägers, der Verfügungsbeklagte sei „Störer“ und hafte daher auf Unterlassung. Den Verfügungsbeklagten treffe eine „sekundäre Darlegungslast“, weil nur er wisse, an wen er die Website übertragen habe. Diese interessante Rechtsauffassung ist doppelt unschlüssig: Durch Kenntnis eines Störers wird man nicht selbst zum Störer. Vorliegend hatte der in Anspruch genommene nun mal keine Kenntnis darüber, an wen er seinerzeit die Website übertragen hatte und wer zur „Tatzeit“ der offenbar im Ausland sitzende Betreiber gewesen war bzw. aktuell die Beseitigung der E-Mails hätte vornehmen können. Die Website kann seit der Übertragung durch unzählige Hände gegangen sein.

Beklagter soll sich selbst belasten

Die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen trägt normalerweise der Kläger. Doch dem Landgericht Köln war offenbar jedes Mittel recht, die von ihm (wegen Verstoß gegen „Urheberrecht“!) erlassene einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten und es bestätigte diese im diskutierten Widerspruchsurteil. Am 17.09.2008 nun war in dieser Sache der erste Termin des anschließenden Hauptsacheverfahrens angesetzt worden. Im Hauptsacheverfahren nun muss der Kläger anders als bei der einstweiligen Verfügungen, wo das bloße Glaubhaftmachen irgendwelcher Behauptungen ausreicht, nunmehr nach alter Väter Sitte Beweise im Sinne der Zivilprozessordnung beibringen. Vorliegend blieb der Kläger beweisfällig.

Doch auch in diesem Termin des noch laufenden Prozesses beharrte das Landgericht Köln auf seiner vorgefassten Meinung und verlangte vom Beklagten faktisch die Denunziation des anonymen Betreibers – der ihm gar nicht bekannt sein konnte. Es bezog sich für diese angebliche Verpflichtung auf ein völlig anders gelagertes Urteil, das sich auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gestützt hatte. Weder die Website, noch der Beklagte stehen jedoch zum Kläger in einem Wettbewerbsverhältnis. Den offensichtlichen Mumpitz mit dem „Briefgeheimnis“ hatten die drei Berufsrichter nebst zwei Referendarinnen übrigens noch immer nicht bemerkt. So sagte die Vorsitzende Richterin wörtlich: „Die Veröffentlichung von e-Mails fällt unter das Briefgeheimnis.“ Stattdessen behauptete das Gericht, es gäbe eine entsprechende Rechtsprechung, blieb die Frage nach entsprechenden Aktenzeichen jedoch schuldig.

Beweislastumkehr

Man lasse es sich auf der Zunge zergehen:

Beide Parteien haben sich mit einem Unbekannten eingelassen.

Der Kläger, der freiwillig eine unerwünschte E-Mail an Unbekannt im Ausland schickt, muss laut Landgericht Köln nicht darlegen und ggf. beweisen, wer deren Betreiber ist oder eine Verfügungsmöglichkeit hat. Indizien genügen.

Der Beklagte, der ein halbes Jahr zuvor seine Website an Unbekannt im Ausland übertragen hat, muss laut Landgericht Köln darlegen und ggf. wohl beweisen, dass er nicht mehr der Betreiber ist.

Warum das Landgericht hier den Provokateur besser stellt, der sich widersprüchlich verhielt, indem er E-Mails an eine Adresse sendete, die sich die Veröffentlichung vorbehielt, ist nicht nachvollziehbar. Faktisch ist das eine juristisch nicht zu begründende Beweislastumkehr. Oder vielleicht wieder ein „Schreibfehler“ ...?

Ausforschung

Erstaunlicherweise gaben die Richter dem Beklagten die Herausgabe einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Website-Betreiber in elektronischer Form auf. Denn der Beklagte hatte sich inzwischen an den Website-Betreiber gewandt und diesen vergeblich um Löschung der streitgegenständlichen E-Mails gebeten, um seine Ruhe zu haben. Das Landgericht entsprach einem Wunsch des Klägers, der den Nachweis angekündigt hatte, er könne diese E-Mails bei Vorlage in elektronischer Form als Fälschung entlarven. Da dem Beklagten, der nicht beweisbelastet ist, diese Ausforschung langsam zu bunt wurde, stellte er schließlich Befangenheitsantrag gegen die Richter - natürlich erfolglos. Das Gericht hätte es gar nicht so gemeint, die richterliche Aufforderung zur Vorlage in elektronischer Form war mehr eine Anregung, wohl eine Art „Schreibfehler“ ...

Parallel hierzu läuft ein vom Kläger initiiertes Ordnungsmittelverfahren, weil der Verfügungsbeklagte „seiner Pflicht“ auf Unterlassung nicht nachkommen konnte, denn er hat ja keinen Einfluss auf fremde Websites. Im Ordnungsmittelverfahren ist allerdings der Nachweis für ein „Verschulden“ eines Verstoßes erforderlich. Wie aber könnte man wohl für eine fremde Website verantwortlich sein? Das wird sicherlich spannend, denn das könnte für den Beklagten sogar ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- Euro bedeuten, ersatzweise Ordnungshaft. So teuer kann also in Deutschland die Ausübung von Meinungs- und Pressefreiheit werden. In Köln reicht nun sogar die willkürliche Zurechnung einer fremden Äußerung aus. In diesem Fall sogar die willkürliche Zurechnung einer unerwünschten Äußerung einer unstreitigen Äußerung eines Klägers.

Ein Volk von Geheimnisträgern

Nähme man die Rechtsprechung der jecken Kölner ernst, die triviale E-Mails zur Geheimsphäre erklären wollen, so wären wir nun also alle Geheimnisträger. Das müsste dann auch für normale Mitteilungen gelten. Da trifft es sich nur allzu gut, dass der deutsche Inlandsgeheimdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, ebenfalls seinen Sitz in Köln hat. Sollte die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit noch Gültigkeit beanspruchen, empfehlen wir den Verfassungsschützern dringend, einmal die Pressekammer des örtlichen Landgerichts aufzuklären.

Die „geheimen“ E-Mails stehen übrigens noch immer im Netz. Und werden es wohl auch bleiben. Ob dem Kläger wohl schon mal der Gedanke gekommen ist, die Verbindung nach Malaysia filtern zu lassen ...?

Markus Kompa ist Rechtsanwalt und vertrat in dem hier behandelten Verfahren den Beklagten