Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998

Seite 10: .Anforderungen Pkt. 7.

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7. Während der Überwachung können die gesetzlich ermächtigten Behörden von den Netzbetreibern/Diensteanbietern Informationen und/oder Unterstützung anfordern, um sicherzustellen, daß der an der Überwachungsschnittstelle übergebene Fernmeldeverkehr mit dem überwachten Telekommunikationsdienst im Zusammenhang steht. Die Art der angeforderten Information und/oder Unterstützung richtet sich nach den vereinbarten praktischen Regelungen der einzelnen Staaten (Anforderungen Pkt. 7. - Abl. 96/C 329/01)

Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Hier sollte es keine Auswirkungen oder Fragen geben, die spezifisch für einen MSS-Provider sind. Jeder MSS-Provider sollte in der Lage sein, diese Anforderung zu erfüllen. Wenn ein Land verlangt, daß ein Mitarbeiter eines Netzbetreibers/Diensteanbieters vor Gericht aussagt, kann dies eine Frage für multinationale MSS-Provider sein.

Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet-Dienste.

Erläuterungen in Bezug auf die BEREITSTELLUNG VON TEILNEHMER- UND VERBINDUNGS RELEVANTEN DATEN:
Mit der Einführung einer solchen Funktionalität im Telekommunikationsnetz, wie Nummernportabilität, wird diese Anforderung ausgeweitet und enthält auch die Forderung an den Netzbetreiber/Diensteanbieter, die überwachende Behörde zu informieren, wenn der Zieldienst zu einem anderen Netzbetreiber/Diensteanbieter "portiert" wird, während eine Überwachungsanordnung in Kraft ist.