Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998

Seite 11: Anforderungen Pkt. 8.

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8. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber/Diensteanbieter Vorbereitungen für eine Reihe gleichzeitiger Überwachungsmaßnahmen treffen. Eine Mehrfachüberwachung in Bezug auf einen speziellen überwachten Telekommunikationsdienst kann erforderlich sein, um mehreren gesetzlich ermächtigten Behörden eine Überwachung zu ermöglichen. In diesem Fall sollten die Netzbetreiber/Diensteanbieter Vorsichtsmaßnahmen treffen, um die Identität der Überwachungsbehörde zu schützen und die Vertraulichkeit der Ermittlungen sicherzustellen. Die Höchstzahl gleichzeitiger durchführbarer Überwachungsmaßnahmen bei einer bestimmten Teilnehmergruppe wird entsprechend den einzelstaatlichen Anforderungen festgelegt (Anforderungen Pkt. 8. - Abl. 96/C 329/01).

Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Da ein MSS-Gateway mehreren Nationen satellitengestützte Versorgung anbieten kann, sollte jedes betroffene Land die Kapazität für die Überwachungen angeben.

Die maximale Anzahl von gleichzeitigen Überwachungen eines bestimmten Teilnehmers kann durch die Kapazitätsanforderungen mehrerer Staaten bestimmt werden. Mehrere Länder können Überwachungen desselben mobilen Teilnehmers durchführen, der von einem Gateway bedient wird.

Einzelstaatliche Anforderungen werden als Anforderungen mehrerer Länder definiert.

"Markierte" Nummern müssen alle Kapazitätsbedürfnisse der einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden erfüIlen.

Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet-Dienste.