Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998

Seite 12: Anforderungen Pkt. 9.

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9. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber/Diensteanbieter die Überwachungsmaßnahmen so rasch wie möglich durchführen (in dringenden Fällen innerhalb weniger Stunden oder Minuten). Die Anforderungen der gesetzlich ermächtigten Behörden hinsichtlich der Reaktionszeit sind von Land zu Land unterschiedlich und richten sich nach der Art des zu überwachenden Telekommunikationsdienstes (Anforderungen Pkt. 9. - Abl. 96/C 329/01)

Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Sprache, Zeitunterschiede, technische Schnittstellen können einen deutlichen Einfluß auf die Überwachung und somit auf die Zeit haben, die erforderlich ist, um Überwachungen in einem Gateway, der mehrere Länder bedient, durchzuführen.

Souveränitätsfragen können weitere Verzögerungen verursachen, wenn Kooperation von Strafverfolgungsbehörden in verschiedenen Ländern erforderlich ist.

Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet-Dienste.

Erläuterung in Bezug auf die BEREITSTELLUNG VON TEILNEHMER- UND VERBINDUNGSRELEVANTEN DATEN;
Diese Anforderung enthält die Bereitstellung von Zugriff auf die Teilnehmerdaten, die notwendig sind, um die richterliche Anordnung so rasch wie möglich zu erhalten und zu implementieren