Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998
Seite 15: Teil 3: Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Glossar
- Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998
- Entwurf
- ANHANG
- Anforderungen Pkt. 1.
- Anforderungen Pkt. 2.
- Anforderungen Pkt. 3.
- Anforderungen Pkt. 4.
- Anforderungen Pkt. 5.
- Anforderungen Pkt. 6.
- .Anforderungen Pkt. 7.
- Anforderungen Pkt. 8.
- Anforderungen Pkt. 9.
- Anforderungen Pkt. 10.
- Teil 2: Ergänzende Anforderungen
- Teil 3: Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Glossar
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der Anforderungen der Ratsentschließung vom 17.1.1995
ANRUF, VERBINDUNG (Glossar Abl. 96JC 329/01 )
Jede (feste oder vorübergehende) Verbindung, über die Informationen zwischen zwei oder mehr Teilnehmer eines Telekommunikationssystems übertragen werden können.
DATEN (Neu)
Die Darstellung von Information auf eine für Kommunikation, Interpretation, Speicherung oder Verarbeitung geeignete Weise.
DIENSTGÜTE (Glossar Abl. 96/C 329/01)
Die Qualitätsspezifikation für einen Kommunikationskanal, ein Kommunikationssystem, einen virtuellen Kanal, eine computergesteuerte Kommunikation usw. Die Dienstgüte läßt sich beispielsweise als Rauschabstand, Bitfehlrate, Durchsatzrate oder Blockierungswahrscheinlichkeit messen.
ECHTHEIT (Neu)
Stellt die Richtigkeit einer angegebenen Identität eines Benutzers, einer Vorrichtung oder eines anderen Rechtssubjekts in einem Informations- oder Kommunikationssystem fest.
ENTSCHLÜSSELUNG (NEU)
Die entgegengesetzte Funktion von Verschlüsselung.
GESETZLICH ERMÄCHTIGTE BEHÖRDE (Glossar Abl. 96/C 329/01)
Eine Behörde, die gesetzlich befugt ist, den Telekommunikationsverkehr zu überwachen
GESETZLICH ERMÄCHTIGTE BEHÖRDE IN BEZUG AUF KRYPTOGRAPHIE (Neu)
Eine Behörde die gesetzlich befugt ist, kryptographisches Schlüsselmaterial und alle Informationen zu empfangen, die für die Entschlüsselung der Daten oder der Klartextdaten erforderlich sind.
HOST (Neu)
Jedes (Endbenutzer)- Computersystem, daß eine Verbindung zum Netz hat.
INTEGRITÄT (Neu)
Das Merkmal, daß Daten oder Informationen nicht auf unbefugte Weise geändert wurden.
INTERNET (Neu)
Die Gesamtheit von Netzen und Gateways, wo das TCP/IP-Protokoll verwendet wird und wie ein einziges kooperatives Netz funktionieren.
INTERNET PROTOKOLL/IP (Neu)
Internet Protocol. Das TCP/IP-Standardprotokoll, das das IP-Datagramm als jene Informationseinheit definiert, die durch ein Internet geleitet wird und die Grundlage für verbindungslosen, "best-effort" Paket-Übergabedienst darstellt. Das IP enthält als integrierenden Bestandteil ICMP (Internet Control and error Message Protocol). Die gesamte Protokollfolge wird oft als TCP/IP bezeichnet, da TCP und IP die grundlegendsten Protokolle sind.
IP-ADRESSE (Internet Adresse) (Neu)
Die 32-bit Adresse, welche an Hosts vergeben wird, die an einem TCP/IP-Internet teilnehmen.
IP-DATAGRA MM (Neu)
Die grundlegende Informationseinheit, die durch ein TCP/IP-Internet geleitet wird. Sie enthält eine Ursprungs- und eine Zieladresse sowie Daten.
IUR (Neu)
International User Requirements for lnterception - Internationale Benutzeranforderungen für Überwachung:
KLARTEXT (Neu)
Verständliche Daten.
KRYPTOGRAPHIE (Neu)
Das Fachgebiet, das Prinzipien, Mittel und Methoden zur Umwandlung von Daten umfaßt, um ihren Informationsgehalt zu verbergen, ihre Echtheit festzustellen, ihre unerkannte Modifizierung zu verhindern, ihre Nichtanerkennung zu verhindern und/oder ihre unbefugte Verwendung zu verhindern.
KRYPTOGRAPHISCHER DIENST (Neu)
Einrichtung zur Bereitstellung von Kryptographie.
KRYPTOGRAPHISCHER SCHLÜSSEL (Neu)
Parameter, der mit einem kryptographischen Algorithmus verwendet wird, um Daten umzuwandeln, für gültig zu erklären, zu authentifizieren, zu verschlüsseln oder zu entschlüsseln.
NETZBETREZER/DIENSTEANBIETER (Glossar Abl. 96/C 329101)
Netzbetreiber ist der Betreiber einer öffentlich zugänglichen Telekommunikationstruktur, die die Übertragung von Signalen zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, Funk, optische Medien oder andere elektromagnetische Mittel erlaubt. Diensteanbieter ist eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst anbietet, dessen Bereitstellung ganz oder teilweise in der Übertragung und Weiterleitung von Signalen über Telekommunikationsnetze besteht.
RECHTMÄSSIGE GENEHMIGUNG (Glossar Abl. 96/C 329/01)
Die unter bestimmten Bedingungen einer gesetzlich ermächtigten Behörde erteilte Genehmigung zur Überwachung bestimmter Fernmeldeverkehre. In der Regel bezeichnet der Ausdruck eine gerichtliche Anordnung oder Verfügung.
ROAMING (Glossar Abl. 96/C 329/01)
Die für Teilnehmer mobiler Telekommunikationsdienste bestehende Möglichkeit, Anrufe auch außerhalb ihres festgelegten Heimatbereiches herzustellen, aufrechtzuerhalten und zu empfangen.
SESSION (Neu)
Eine zusammenhängende Serie von Datentransfers zwischen denselben zwei Teilnehmern.
TCP (Neu)
Transmission Control Protocol. Der TCP/IP-Standard transportiert ein Stufenprotokoll, das den zuverlässigen Datenstrom im Vollduplexmodus vorsieht, von dem viele Anwendungsprotokolle abhängen.
TELEKOMMUNIKATION, FERNMELDEVERKEHR (Glossar Abl. 96/C 329/01)
Die vollständige oder teilweise Übertragung von Zeichen, Signalen, schriftlichen Aufzeichnungen, Bildern, Tönen, Daten oder Information jeglicher Art über ein leitungsgebundenes, funkunterstütztes, elektromagnetisches, photoelektronisches oder photooptisches System.
ÜBERWACHUNG (Glossar Abl. 96/C 329/01)
Im hier verwendeten Sinne die gesetzlich begründete Maßnahme des Zugriffs und der Weiterleitunq des Fernmeldeverkehrs einer Person sowie der verbindungsrelevanten Daten an die gesetzlich ermächtigte Behörde.
ÜBERWACHUNGSANORDNUNG (Glossar Abl. 96/C 329/01)
Eine einem Netzbetreiber/Diensteanbieter gegenüber ausgesprochene Anordnung, eine gesetzlich ermächtigte Behörde bei einer rechtmäßig genehmigten Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu unterstützen.
ÜBERWACHUNGSDATEN (Neu)
Darunter versteht man Gesprächsinhalte; verbindungsrelevante Daten und teilnehmerbezogene Daten.
ÜBERWACHUNGSSEINRICHTUNG DER GESETZLICH ERMÄCHTIGTEN BEHÖRDE (Glossar Abl. 96/C 329/01)
Eine Einrichtung der gesetzlich ermächtigten Behörde, die als Empfänger des überwachten Fernmeldeverkehrs und der verbindungsrelevanten Daten einer bestimmten überwachten Person bestimmt ist. Der Ort, an dem sich Überwachungs-/Aufzeichnungsgeräte befinden.
ÜBERWACHUNGSSCHNITTSTELLE (Glossar Abl. 96/C 329/01)
Der physische Ort innerhalb der Telekommunikationseinrichtungen des Netzbetreibers/Diensteanbieters, an dem der überwachte Fernmeideverkehr und verbindungsrelevante Daten den gesetzlich ermächtigten Behörden bereitgestellt werden. Bei der Überwachungsschnittstelle handelt es sich nicht notwendigerweise um einen einzelnen festen Punkt.
ÜBERWACHTE PERSON (Glossar Abl. 96/C 329/01)
Die in der rechtmäßigen Genehmigung genannte(n) Person(en), deren ankommender und abgehender Fernmeldeverkehr überwacht und aufgezeichnet werden soll.
ÜBERWACHTER TELEKOMMUNIKATIONSDIENST (Neu)
ein der überwachten Person zugeordneter Dienst, der in der Regel in einer rechtmäßigen Überwachungsanordnung aufgeführt wird.
VERBINDGSRELEVANTE DATEN (Glossar AbL 96/C 329/01)
Zeichengabeinformationen, die zwischen einem überwachten Telekommunikationsdienst und dem Netz oder einem anderen Teilnehmer ausgetauscht werden. Hierzu zählen Zeichengabeninformationen, die zum Aufbau und zur Steuerung der Verbindung verwendet werden (z.B. Halten einer Verbindung, Weiterreichen). Zu den verbindungsrelevanten Daten zählen auch die für den Netzbetreiber/Diensteanbieter verfügbaren Verbindungsdaten (z.B. Verbindungsdauer).
VERFÜGBARKEIT (Neu)
Die Eigenschaft, daß in der geforderten Weise auf Dateninformationen und Informations- und Kommunikationssysteme auf aktueller Basis zugegriffen werden kann und diese benützt werden können.
VERSCHLÜSSELUNG (Neu)
Die Umwandlung von Daten durch die Verwendung von Kryptographie zur Erzeugung von unverständlichen (verschlüsselten) Daten, um deren Vertraulichkeit sicherzustellen.
VERTRAULICHKEIT (Neu)
Die Eigenschaft, daß Daten oder Informationen unbefugten Personen, Rechtssubjekten oder Prozessen , nicht zur Verfügung gestellt oder offenbart werden.
ZUGRIFF (Glossar Abl. 96/C 329/01)
Die technische Möglichkeit, in einer Kommunikationseinrichtung, beispielsweise einer Leitung oder einer Vermittlungseinrichtung, eine Schnittstelle einzurichten, so daß eine gesetzlich ermächtigte Behörde den Fernmeldeverkehr und die von der Einrichtung abgewickelten verbindungsrelevanten Daten abfragen und überwachen kann.
ZUVERLÄSSIGKEIT (Glossar Abl. 96/C 329/01)
Die Wahrscheinlichkeit, daß ein System oder ein Dienst bei Einsatz unter spezifizierten Betriebsbedingungen für einen bestimmten Zeitraum zufriedenstellend arbeitet.
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