Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998
Seite 7: Anforderungen Pkt. 4.
- Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998
- Entwurf
- ANHANG
- Anforderungen Pkt. 1.
- Anforderungen Pkt. 2.
- Anforderungen Pkt. 3.
- Anforderungen Pkt. 4.
- Anforderungen Pkt. 5.
- Anforderungen Pkt. 6.
- .Anforderungen Pkt. 7.
- Anforderungen Pkt. 8.
- Anforderungen Pkt. 9.
- Anforderungen Pkt. 10.
- Teil 2: Ergänzende Anforderungen
- Teil 3: Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Glossar
- Auf einer Seite lesen
4. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Überwachungsmaßnahmen so durch geführt werden, daß weder die überwachte Person noch eine andere unbefugte Person über Änderungen, die zur Durchführung der Überwachungsanordnung vorgenommen werden, Kenntnis erhält. Insbesondere muß sich der Betrieb des überwachten Telekommunikationsdienstes der überwachten Person als unverändert darstellen (Anforderungen Pkt. 4 - Abl. 96/C 329/01)
Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Es darf keine Verschlechterung der Sprachqualität des Zieldienstes aufgrund der Überwachung geben. Dies umfaßt, ist aber nicht darauf beschränkt: verzögerter Anrufaufbau, verzögerte Sprachübertragung, verzögerte Fähigkeit, Leistungsmerkmale zu initiieren, Verweigerung von Rechenleistung, schlechte Sprachqualität und "abnormale" Anzeigen am Display des Mobiltelefons des Ziels.
Durch die Notwendigkeit für internationale Kooperation der Exekutive kann die Anzahl der "befugten" Mitarbeiter, die Zugang zu einer Überwachungsanordnung haben, deutlich steigen.
Die Definition der "unbefugten Person" kann eine ernsthafte Auswirkung auf die Abwicklung der Überwachung durch den MSS-Provider haben. Bei einem Gateway, der mehrere Staaten bedient, können Ausländer Zugang zu Überwachungsanordnungen haben.
Erläuterungen in Bezug auf INTERNET
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet-Dienste.