Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998

Seite 9: Anforderungen Pkt. 6.

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6. Vor Durchführung der Überwachung fordern die gesetzlich ermächtigten Behörden beim Netzbetreiber/Diensteanbieter im Rahmen einer rechtmäßigen Anfrage folgende Informationen an: (1 ) Angaben zur Identität der überwachten Person, die Rufnummer oder eine andere Kennung; (2) Informationen über die Dienste und Leistungsmerkmale des Telekomunikationssystems, welche die überwachte Person in Anspruch nimmt und die von Netzbetreibern/Diensteanbietern bereitgestellt werden; (3) Informationen über die technischen Parameter für die Übertragung an die Überwachungseinrichtung der gesetzlich ermächtigten Behörden (Anforderungen Pkt. 6 - Abl. 96/C 329/01)

Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Dazu gehören die terrestrischen Anbieter von Telekommunikationsdiensten, falls vorhanden, zu denen der Teilnehmer oder Benutzer Zugang hat.

Die von der gesetzlich ermächtigten Behörde für die Überwachung benötigte Information kann in Gateways resident sein, die im Besitz einer ausländischen Organisation oder eines ausländischen Unternehmens sind oder von diesen betrieben werden.

Diese Informationen können auch beim Anbieter des Zieldienstes resident sein.

Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet-Dienste.