Die Rückkehr des Feudalismus mit anderen Mitteln
Landwirte kämpfen gegen Lizenzgebühren für selbst produziertes Saatgut
Wenig beachtet und abseits der anderen Debatten um Patent- und Urheberrechte spüren Landwirte in Deutschland derzeit die Auswirkungen einer bereits vor Jahren erfolgten Ermächtigung der Hersteller von Saatgut zum Schutze ihres "geistigen Eigentums". Plötzlich müssen die Landwirte auch für selbst hergestelltes Saatgut Lizenzgebühren in Höhe von 80% des Kaufpreises von neuem Saatgut bezahlen und sehen sich zunehmender Kontrolle durch den Verband der Saatguthersteller ausgesetzt. Blüht ähnliches auch Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht mit Saatgut, sondern mit Software erwirtschaften?
Bis 1997 konnten Bauern selbst gezogenes Saatgut, das auf der Basis von geschütztem Saatgut gewachsen war, kostenfrei nachbauen. Seit 1997 können u.a. Kartoffeln, Getreide und Raps zwar nachgebaut werden, allerdings muss nach § 10a Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes ein Entgelt bezahlt werden. Andere Sorten dürfen überhaupt nicht nachgebaut werden.
Die Ereignisse vermitteln einen Vorgeschmack dessen, was passieren kann, wenn einer Industrie umfassende neue Eigentumsrechte eingeräumt werden. Die gesetzlichen Grundlagen der jetzigen Prozesse wurden zu einer Zeit beschlossen, als sich noch kaum jemand um exzessive Ausweitungen des Schutzes von geistigem Eigentum Gedanken machte: Im März 1991 beschlossen die in der International Union for the Protection of New Varieties of Plants (UPOV) Staaten und Unternehmen eine Gebührenpflicht für den Einsatz von Saatgut, welches einmal geschützten Sorten entsprang. Kaum jemand nahm von der Änderung dieses Abkommens Notiz.
1994 wurde die Übereinkunft auf europäischer Ebene mit der EG-Verordnung Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und einer weiteren Verordnung für Ausnahmeregelungen umgesetzt. Erst danach erfuhren erste informierte Bauern davon, was auf sie zukam. Vom Umfang der Kontrollen und von der Höhe der Gebühren ahnten sie allerdings noch nichts - sprach doch die Verordnung davon, dass die Nachbaugebühren "deutlich niedriger" liegen sollten als der Neupreis für zertifiziertes Saatgut. Hellhörig gewordene Bauern wie Adi Lambke, Sprecher der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren, die Landwirtschaftsministerium, Sortenamt und Bauernverband befragten, scheiterten lange an einer Mischung aus Auskunftsverweigerung und bürokratischer Ineffizienz der Gesetzgebungs- und Verbandsmaschinerie: Man wusste nichts, man war "nicht zuständig", man hatte "keine Zeit" oder schickte nichtssagende Informationsbroschüren, ohne auf konkrete Fragen einzugehen.
Ohne vorherige öffentliche Diskussion schloss der Deutsche Bauernverband 1996 schließlich ein Kooperationsabkommen zur Umsetzung der Gebührenpflicht mit dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP). 1997 wurden die in der Übereinkunft beschlossenen Erweiterungen der Rechte der Pflanzenzüchter mit der Änderung des Sortenschutzgesetzes (SortSchG) in Deutschland durchsetzbares Recht.
Landwirtschaftsministerium und Bauernverband schieben sich gegenseitig die Schuld für die derzeitige Situation zu. Der Bauernverband behauptet, bis 1991 gegen die Änderung des internationalen Abkommens gekämpft zu haben. Trotzdem schloss er ein Kooperationsabkommen ohne weitreichende Information und Beteiligung der Bauern, das erheblich höhere Lizenzgebühren zuließ, als in der EG-Verordnung vorgesehen. Dieses Abkommen diente der Bundesregierung als Grundlage für die Änderung des Sortenschutzgesetzes. Aus diesem Grunde werden Proteste von Bauern beim Landwirtschaftsministerium mit der Bemerkung abgeschmettert, die Regelungen seien ja dem Kooperationsabkommen des Bauernverbandes mit den Pflanzenzüchtern angepasst.
Obwohl das Sortenschutzrecht Teil des Privatrechts ist, werden den Exekutivorganen der Pflanzenzüchter durch die Auskunftspflicht Eingriffsmöglichkeiten in die Privatsphäre der Landwirte eingeräumt, die denen staatlicher Organen ähnlich sind. So müssen auch Bauern, die eigentlich von der Gebührenpflicht befreit sind, jederzeit mit einer Überprüfung ihres Status im Rahmen von Kontrollen der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) rechnen und dafür sogar entsprechende Nachweise bereithalten. Reagieren Bauern nicht sofort auf die Wünsche der Kontrolleure, werden Strafgelder verhängt. Sogar den bürokratischen Apparat für ihre eigene Kontrolle müssen die Bauern selbst finanzieren. Die unpopulären Gebühren werden - auch wegen der Art ihrer Eintreibung - weniger als Kaufpreis für ein Produkt, denn als Steuern wahrgenommen. Manche Bauern vergleichen die Gebühren und Kontrollen der Nachbauregelung mit den Abgaben, die Bauern im Feudalismus an ihre Herren zu liefern hatten. Unter besonderen Beschuss geriet die STV, die keiner Kontrollinstanz unterworfen ist, nachdem bekannt wurde, dass sie auch für nicht geschützte Sorten unberechtigt Nachbaugebühren eingezogen hat.
Eine Regelung, die geistiges Eigentum schützen sollte, führte so zur materiellen Enteignung der Bauern an den von ihnen selbst gezogenen Feldfrüchten. Dabei behindert die Sortenschutzverordnung eher die Entwicklung besserer Sorten, weil schon für die bestehenden kassiert werden kann. Der Anreiz zur Entwicklung von Sorten, deren Kauf wegen neu entwickelter Vorzüge für die Bauern lohnenswert ist, geht verloren. Das Eintreiben von Gebühren auf ein Monopol ist lohnender als die Entwicklung konkurrenzfähiger Produkte im Wettbewerb.
Erst nachdem die negativen Auswirkungen für die Bauern spürbar wurden, regte sich langsam Protest. Viele Bauern verweigern mittlerweile die Abgabe ihrer Nachbauerklärung. Die sensibilisierten Landwirte befürchten sogar eine Ausweitung des Urheberrechtsschutzes zugunsten von Tierzuchtfirmen.
Pro zuständigem Landgericht und Oberlandesgericht finanziert die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren einen Musterprozess gegen die weitreichenden Kontrollbefugnisse der STV und gegen die überhöhten Gebühren. Aber auch die STV verklagt massenhaft Bauern, welche die Auskunft verweigern. Allein im September gingen mehr als 900 Klagen der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen Bauern an zwei Zivilkammern des Münchner Landgerichts ein.
Was die grundsätzliche Gebührenpflicht betrifft, ist aus Sicht der Bauern das Kind, wie geschildert, bereits vor Jahren in den Brunnen gefallen. Gegen die Höhe der Lizenzgebühren und die Kontrollpraxis der STV bestehen allerdings durchaus noch juristische Chancen auf Besserung. Das Oberlandesgericht Braunschweig stellte am 29. Juni dieses Jahres fest, dass eine Auskunftspflicht für nur in Deutschland geschützte Sorten nicht besteht, empfahl gleichzeitig aber die Vorlage beim Bundesgerichtshof. Bis in diesem Verfahren eine Entscheidung fällt, müssen die niedersächsischen Bauern nur über die EU-weit geschützten Sorten Auskunft geben. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Auskunftsklage gegen einen Bauern ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Europäischen Sortenschutzbestimmungen einen "allgemeinen Auskunftsanspruch" beinhalten. Neben den Gerichten hätte aber auch die Bundesregierung durchaus noch Spielraum, die negativen Auswirkungen der Übereinkunft einzudämmen: Eine Begrenzung der Zahlung von Nachbaugebühren auf höchstens drei Nachbaujahre wäre z.B. eine Einschränkung, die das internationale Abkommen durchaus zuließe.
Nutznießer der Regelung sind vor allem Chemiekonzerne, welche die Rechte am Saatgut halten. Heute gehören fast alle Saatguterzeuger zu Konzernen wie Novartis (früher Sandoz und Ciba-Geigy) oder Monsanto. Seit die Erteilung von gentechnischen Patenten in den USA und später in Europa erlaubt wurde, konzentrieren diese Unternehmen ihre Forschung auf das Erlangen von Monopolsystemen mittels Gentechnik. 1998 wurde in den USA ein Patent auf ein Verfahren gewährt, das die Sterilisierung von Saatgut erlaubt. Der Konzern Monsanto lizensierte bereits vor Jahren sein Saatgut über Anbauverträge, in denen sich die Landwirte unter anderem verpflichten mussten, lediglich die Pestizidmarken des Konzerns zu benutzen und auch Jahre nach dem Kauf des Saatguts Inspektoren das Konzerns Zutritt zu den Feldern zu gewähren (Saatgutkonzerne am Weg zum Genmonopol). In Deutschland hat der Gesetzgeber durch die Übertragung weitgehender Befugnisse an die Sortenschutzinhaber solche Vertragspraktiken zur Monopolsicherung teilweise sogar überflüssig gemacht.
In den USA bestand eine erhebliche personelle und finanzielle Vernetzung des Monsanto-Konzerns mit der Ernährungs- und Arzneimittelbehörde FDA. Die Informations- und Verhandlungspolitik des Deutschen Bauernverbandes, dessen Kooperationsabkommen als spezielle Vereinbarung sogar den von der EU festgelegten Höchstsatz für Nachbaugebühren aushebelte, bietet Spekulationen über ähnliche Vernetzungen auch in Deutschland durchaus Raum. Vor allem, wenn man bedenkt, dass in Ländern wie Frankreich aufgrund eines Boykotts der dortigen Bauernverbände bisher noch gar keine Nachbaugebühren eingeführt wurden.
In den Nachbaugebühren zeigt sich der Urheberrechtsschutz, der nicht im Naturrecht wurzelt, sondern im Grundsatz die staatliche Subvention bestimmter Arten von Produktion ist, in seiner nackten Form: Legte das Urheberrechtsgesetz noch strenge Schranken schöpferischer Leistung im Werk fest, die jedoch mit dem zunehmenden Schutz von Software immer mehr ausgehebelt wurden, so tritt im Sortenschutzgesetz bar jeden Vorwands schöpferischen Leistung der reine Investitionsschutzcharakter der Gebühren offen zutage.
Blüht solch eine umfassende Überwachung und Massenklagen zur Durchsetzung von Lizenzgebühren, wie sie derzeit bei Landwirten geschieht, auch Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht mit Saatgut, sondern mit Software erwirtschaften? Sollen GEMA, VG Wort, oder Medienkonzerne mit ähnlich umfassenden Auskunftsrechten wie der Verband der Sortenschutzinhaber ausgestattet werden? Eine umfassenden Kontrolle ist hier, sind erst einmal die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, sogar noch leichter möglich. Fragt sich, ob eine informiertere Bevölkerung ähnlich weitreichende Befugnisse für die Medien- und Softwareindustrie (Der Kampf um das intellektuelle Eigentum) verhindern kann und bei anderen, das Licht der Öffentlichkeit scheuenden, heimlichen Gesetzgebern wie der WIPO und der WTO oder bei der anstehenden Europäischen Urheberrecht-Richtlinie (Streit über Urheberrecht-Richtlinie in der EU) wachsamer sein wird.