Masken-Urteil hat Konsequenzen für Richter
Ein Familienrichter in Weimar hatte eine Anordnung gegen die Maskenpflicht an zwei Schulen erlassen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun wegen eines "Anfangsverdachts auf Rechtsbeugung". Wie steht es um die richterliche Unabhängigkeit?
Eine Hausdurchsuchung bei einem Richter ist schon ungewöhnlich, vor allem wenn der Grund nicht etwa Korruption oder ein anderes Fehlverhalten, sondern ein umstrittenes Gerichtsurteil ist. Damit ist ein Weimarer Familienrichter konfrontiert. Gegen ihn ermittelt jetzt die Staatsanwaltschaft, sein Handy und sein Laptop wurden beschlagnahmt. Auch sein Auto wurde durchsucht.
Nun hat der Richter nicht etwa für schärfere Sanktionen bei Hartz IV-Empfängern entschieden oder die Kündigung einer Rentnerin bestätigt, weil die Eigentümer Eigenbedarf anmeldeten. Solche Urteile gibt es fast täglich und sie sorgen auch selten für Aufregung und haben keine Konsequenzen für die Richter.
Das Urteil des Weimarer Familienrichters machte Anfang April bundesweit Schlagzeilen. Er hatte entschieden, dass die Maskenpflicht "an zwei Schulen in Weimar nicht angeordnet werden darf". Das Amtsgericht hatte dies per einstweiliger Anordnung verfügt, berichtete der MDR am 11. April. Hintergrund des Verfahrens war demnach der Antrag der Mutter von zwei acht und 14 Jahre alten Jungen, die das Kindeswohl gefährdet sieht.
Das Amtsgericht hat seinen Beschluss allerdings auf alle Schüler der beiden Schulen bezogen, heißt es im Bericht. Mit seiner Entscheidung hatte der Richter Zustimmung bei Elterninitiativen bekommen, die das Kindeswohl durch die konkrete Umsetzung der Corona-Maßnahmen in den Schulen gefährdet sehen. Das Thüringer Bildungsministerium machte allerdings sofort klar, dass es nur für die beiden Schüler gelten kann, für die die Mutter geklagt hatte.
Es legte Beschwerde ein. Umgesetzt wurde die Entscheidung des Familienrichters nicht, weil seine Entscheidung von einer anderen Instanz wieder aufgehoben worden war. Das ist im juristischen Prozedere keineswegs ungewöhnlich.
Die Ermittlungen und die Razzia bei dem Richter werfen aber Fragen auf. Es gibt fast täglich umstrittene richterliche Entscheidungen. Oft geht es um soziale Fragen, bei denen Gerichte Urteile im Interesse der Besitzenden und Vermögenden gefällt haben. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das den Mietendeckel in Berlin kippte, wäre ein aktuelles Beispiel dafür. In der Regel halten sich die unterlegenden Parteien mit Richterschelte zurück.
Wenn sich jemand nicht daran hält, kommt schon mal die Unterstellung, dass die Unabhängigkeit der 3. Gewalt, der Judikative, in Frage gestellt wird. In der juristischen Alltagspraxis ist es aber durchaus üblich, dass Urteile von unteren Instanzen heftig kritisiert werden. Nicht selten wird den unteren Instanzen auch vorgeworfen, sie hätten ihre Kompetenzen mit einer Entscheidung überschritten. Das Urteil wird dann wieder aufgehoben und hat in der Regel für die kritisierte Richterin oder den Richter keine weiteren Konsequenzen.
Ein Exempel statuieren?
Es sei denn, er hat sich bei dem Urteil beispielsweise bestechen lassen. Doch das wird dem Weimarer Familienrichter nicht vorgeworfen. Daher sollte sehr genau darauf geachtet werden, ob nun bei ihm ein Exempel statuiert werden soll? Sollen andere Richter abgeschreckt werden, etwa auch manche Corona-Maßnahmen rechtlich so genau zu prüfen, wie es der Weimarer Familienrichter getan hat?
Denn eine Ermittlung und mehr noch eine Razzia dürfte für viele Richter ein Schrecken sein, dem sie sich nicht aussetzen wollen. Unabhängig von der Beurteilung des inkriminierten Weimarer Urteils sollten Menschen, die sich für den Erhalt von Grundrechten einsetzen, sehr genau hinschauen, was in dem Fall weiter passiert, da es um die richterliche Unabhängigkeit geht, die auch ein Schutzschild gegen Anmaßungen der Exekutive ist.
Das Bildungsministerium äußerte Zweifel an Zuständigkeit des Amtsgerichtes Weimar, weil es ein Familiengericht war, das die Entscheidung getroffen hatte. Die Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen oder Rechtsverordnungen der Landesregierung sei aber Sache der Verwaltungsgerichte, so das sachlich-rechtliche Argument gegen die richterliche Anordnung und Grundlage der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht Weimar bekräftigte diesen Einwand in seinem Beschluss vom 20. April 2021 (8 E 416/21 We):
Insbesondere fehlt dem Familiengericht eine Rechtsgrundlage für seine Entscheidung. In dem Beschluss werden im Weg der einstweiligen Anordnung einzelne Gebote gegenüber "den Leitungen und Lehrern [...] sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen" ausgesprochen. Dem Familiengericht steht aber eine Befugnis, Anordnungen gegenüber Behörden und Vertretern von Behörden zu treffen, nicht zu. Für eine solche Anordnungskompetenzfehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.:.Verwaltungsgericht Weimar
Dazu statuiert das Gericht in einem Leitsatz, dass "die landesweite Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler aller Klassenstufen und auch während des Unterrichts vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens in Thüringen rechtmäßig ist".
Allerdings hat das Oberlandesgericht (OLG) als zuständige Rechtsmittelinstanz für die Beschwerde gegen den Beschluss den Beteiligten noch eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
Womit aber wird die Hausdurchsuchung des Richters begründet?
"Anfangsverdacht der Rechtsbeugung"
Laut Staatsanwaltschaft Erfurt, wie sie das Redaktionsnetzwerk Deutschland zitiert, bestehen Anhaltspunkte dafür, "dass der Familienrichter willkürlich seine Zuständigkeit angenommen hat, obwohl es sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handelte".
Es gebe einen "Anfangsverdacht auf Rechtsbeugung", weswegen ein Ermittlungsverfahren gegen den Juristen eingeleitet wurde, so der Behördensprecher am Montag.
Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn es aufgrund konkreter Tatsachen nach der kriminalistischen Erfahrung als möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Ob ein Verfahren gegen den Richter tatsächlich eröffnet oder eine Verurteilung erfolgen wird, ist damit nicht gesagt. Elf Strafanzeigen hatte die StA Erfurt gegen den Richter zuletzt vorliegen.
Legal Tribune online
Gegen den Vorwurf der Staatsanwaltschaft erhebt der Verteidiger des Familienrichters Einwände: Dieser Vorwurf sei "objektiv und subjektiv völlig unhaltbar", sagte er dem RND:
Was der Richter geschrieben hat, mag mit guten Argumenten bestritten werden, es ist aber sorgfältig begründet und keineswegs abwegig. Hier den Vorwurf der Rechtsbeugung zu erheben, kann nur eine Justiz, die im vorauseilenden Gehorsam die zu erwartenden Gängelungen durch die Exekutive schon vorwegnimmt.
Gerhard Strate, Verteidiger des Richters
Die Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Hoheitsakte liegt bei den Verwaltungsgerichten (VG). Der Grundsatz ist auch bei Legal Tribune online nachzulesen. Dort wird weiter präzisiert, dass die inzwischen "offenbar herrschende Rechtsprechung" die Entscheidung des Familienrichters daher als "ausbrechenden Rechtsakt" bewertet. Allerdings ist dies nicht zwangsläufig der Fall:
Ähnlich wie der Familienrichter in Weimar entschied auch eine Richterin am AG Weilheim. Verfassungsrechtler und Richter höherer Instanzen, hatten zudem seine Entscheidung nicht als ausbrechenden Rechtsakt bzw. Scheinbeschluss und damit als unwirksam qualifiziert.
Legal Tribune online
Rechtsanwalt Strate verlangt nun Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Er hat bereits diverse Richter wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung vertreten, u.a. Ronald Schill, "dessen Schuldspruch vom Bundesgerichtshof mit Strates Hilfe aufgehoben worden war". Strate gibt sich auch jetzt überzeugt: "Im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit konnte der Familienrichter diese Auffassung vertreten."