Pressefreiheit: Journalist erzwingt Zugang zu Bundespressekonferenz

Seite 2: Ablehnung aus politischen Gründen?

Der laufende Rechtsstreit hatte begonnen als Warweg als Parlamentskorrespondent Zugang zu den Veranstaltungen der Bundespressekonferenz beantragte. Zunächst hatte der Verein seine Arbeitsproben über parlamentarische und bundespolitische Themen bestätigt – um den Antrag dann zurückzuweisen. So stand der Verdacht im Raum, dass dieser Ablehnung politische Gründe zugrunde lagen und die Nachdenkseiten für die Bundespressekonferenz schlichtweg zu kritisch berichtete.

Das Berliner Landgericht resümiert, die Zurückweisung sei "mit den fehlenden sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der fehlenden Tätigkeit als Parlamentskorrespondent, dem bisherigen Verhalten des Klägers und der Besorgnis des Beklagten über die Einhaltung journalistischer Standards durch den Kläger" begründet worden.

Das Gericht folgte keinem dieser Einwände. Vielmehr stellten die Richter fest, Warwegs Anspruch auf Zugang zur Bundespressekonferenz leite sich aus den Artikeln 2 und 3 des Grundgesetzes ab: Darin heißt es:

"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet" (Art. 5 Abs. 1 HS 2 GG) und "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" (Art. 3 Abs. 1 GG).

Das erstinstanzliche Urteil und der Rechtsstreit in Gänze sind aus zwei Gründen beachtlich für den Umgang mit sogenannten Alternativmedien, also Redaktionen, die sich selbst nicht dem privatunternehmerischen oder öffentlich-rechtlichen Mainstream zuordnen oder ihm nicht zugeordnet werden.

Zum einen sind Vertreter diese Redaktionen anderen Journalisten zunächst gleichzusetzen. Dies wäre im vorliegenden Streitfall durch den Ausschluss vom exklusiven Zugang zu Regierungsinformationen und -Vertretern nicht mehr gewährleistet gewesen. Mit anderen Worten: Die Bundespressekonferenz hat mit der Verweigerung nach dem aktuellen Urteil das Grundgesetz verletzt.

Zum anderen haben die Berliner Richter den journalistischen Charakter der Nachdenkseiten bestätigt und inhaltlichen sowie professionell Einwänden eine Absage erteilt.

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