Pressefreiheit: Journalist erzwingt Zugang zu Bundespressekonferenz
Seite 3: Und so begründete das Berliner Landgericht sein Urteil
- Pressefreiheit: Journalist erzwingt Zugang zu Bundespressekonferenz
- Ablehnung aus politischen Gründen?
- Und so begründete das Berliner Landgericht sein Urteil
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In der Urteilsbegründung heißt es dazu:
Vorliegend kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht darauf an, ob die NachDenkSeiten als Nachrichtenmagazin zu bewerten sind. Denn nach der Satzung des Beklagten wird nur die Tätigkeit für Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Wochen- und Monatszeitschriften verlangt, denen entsprechende Onlinemedien gleichgestellt sind (insoweit kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht auf die weiteren aufgezählten Medien an). Daraus folgt, dass Voraussetzung der Mitgliedschaft nicht die unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang stehende Berichterstattung zu tagesaktuellen Themen Voraussetzung für diese ist, sondern lediglich, dass ein Arbeitgeber, der zu diesen Medien gehört, über die Thematik der Bundespolitik berichtet, unabhängig davon, ob das in tagesaktuellen oder in Zeit übergreifenden Berichten oder Analysen erfolgt. Für all diese Arten der Berichterstattung, werden jedenfalls hinreichende Informationen, gegebenenfalls eben auch tagesaktuell, benötigt. (…)
Eine Vielzahl der Titel weisen darauf hin, dass sie sich mit dem Krieg in der Ukraine und der Reaktion der Bundesregierung bzw. der europäischen Union bzw. den USA hierauf beschäftigen. Dieser Krieg ist jedenfalls ein die Außenpolitik beherrschendes Thema der Bundespolitik und hat darüber hinaus auch erhebliche Auswirkungen auf die innerdeutsche Politik. Sei es im Hinblick auf die Wirkungen der verhängten Sanktionen für die betroffenen Unternehmen oder für die deutsche Bevölkerung. Darüber hinaus wer- den weitere Themen behandelt, wie etwa das Verhältnis der Regierungsparteien zueinander und zu anderen Politikern. Die Lektüre der entsprechenden Artikel zeigt darüber hinaus, dass die angesprochenen Themen durchaus auch inhaltlich behandelt werden, jedenfalls aus der Sicht des sie verfassenden Klägers. Der Beklagte hat demgegenüber nicht substantiiert dargestellt, dass bei einer derartigen Anzahl von Artikeln innerhalb einer recht kurzen Zeit, gleichwohl nicht die satzungsgemäß geforderte überwiegende Berichterstattung zu bundespolitischen Themen vorliegt.
Die Berufungsverhandlung findet vor dem Kammergericht Berlin statt, ein Termin steht bislang nicht fest.
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