Till Lindemann und Rammstein: Der Vorsatz, das Wissen und das Wollen

Frontmann Till Lindemann unter Feuer, Rammstein-Konzert in Los Angeles, September 2022. Bild: Sergei Mutovkin/CC BY 2.0
Gefühlten Vergehen und substanzielle Beschuldigungen: Warum aus juristischer Sicht eine besonnene Berichterstattung notwendig ist. Eine erste strafrechtliche Einschätzung.
Der Skandal um die Band Rammstein, zuvorderst den Rammstein-Frontmann Till Lindemann, hat in den vergangenen Tagen an Fahrt aufgenommen. Kaum ein Medium, das sich noch nicht zu den aufsehenerregenden Details positioniert hat, die aus den Vorwürfen mehrerer Frauen gegenüber Lindemann herausstechen.
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Aus der bisherigen Berichterstattung scheint sich ein eindeutiges Bild abzuzeichnen, das nächste Aufbäumen der Me-Too-Bewegung scheint kaum noch aufzuhalten. Als Reaktion darauf hat Lindemann jüngst die bekannte Presserechtskanzlei Schertz Bergmann mit seiner Vertretung beauftragt; er streitet die Vorwürfe ab und will gegen vermeintlich falsche Anschuldigungen und Verstöße gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung vorgehen.
Dass er mit Schertz Bergmann professionelle Unterstützung hinzuzieht, verdeutlicht einmal mehr die Dimension, die die Debatte inzwischen angenommen hat. Die steht anderen skandalträchtigen Diskussionen in der Vergangenheit, bei denen die Berliner Presserechtskanzlei etwa Joachim Löw und Thomas Gottschalk zur Seite stand, offenbar in nichts nach.
Währenddessen macht sich eine kollektive Empörung breit, ein Kampfgeist, der auf der einhelligen Annahme beruht, die Vorwürfe gegen die international erfolgreiche Metal-Band müssten zumindest im Kern auf wahren Tatsachen beruhen.
Sogar Bundeskanzler Olaf Scholz hat der Sturm erreicht. Über seinen Pressesprecher Steffen Hebestreit ließ er am vergangenen Freitag in einer Berliner Pressekonferenz verlautbaren, er verfolge die Berichterstattung im Fall Lindemann. Die Vorwürfe gegenüber dem Künstler müssten aufgeklärt werden. Nach Äußerungen des Regierungssprechers wolle man die Entscheidung darüber, welche Konsequenzen der Debatte folgen würden, allerdings der Musikbranche selbst überlassen.
Diese zurückhaltende Stellungnahme vonseiten des Kanzlers hat Ausnahmecharakter. Das Thema polarisiert. Es ist unvermeidlich und naheliegend, Mitgefühl mit den Opfern und im Zuge dessen Wut gegenüber dem Angeschuldigten zu entwickeln. Dennoch lohnt es sich, einen kühlen Kopf zu bewahren und nicht vorschnell zu urteilen.
Denn wirklich zielführend für eine Gesellschaft, in der es ein ausgeprägtes Bewusstsein für patriarchale Machtstrukturen und darauf basierende sexuelle Grenzüberschreitungen gibt, wäre es, wenn die Vorwürfe gegen Lindemann auch gerichtlich, von einer neutralen Instanz, bestätigt würden.
Erst dies wäre ein Schiedsspruch in dem hitzigen emotionalen Wortgefecht zwischen zwei Fronten, in dem alle Argumente letztlich auf Gefühlen beruhen. Dem Gefühl, sich selbst für das moralisch Richtige positionieren zu müssen, einerseits – und dem Gefühl, die Loyalität gegenüber einer lange verehrten Person nicht verraten zu wollen, andererseits.
Die strafrechtliche Relevanz der Vorwürfe im Detail
Die Prognose, wie ein etwaiges Verfahren gegen Till Lindemann tatsächlich ausgehen könnte, fällt schwer und kann nur hypothetisch abgegeben werden. Einmal angenommen, die Lindemann entgegengebrachten Vorwürfe entsprächen in Gänze der Wahrheit – was könnte dem Rammstein-Frontmann aus strafrechtlicher Perspektive drohen?
Zunächst einmal sind da Aussagen verschiedener Frauen, teils anonym, teils namentlich. Sie reichen von Schilderungen einer insgesamt bedrohlichen und manipulativen Atmosphäre auf Rammstein-Konzerten bis hin zu konkreten Vorwürfen gegenüber Lindemann, er habe sexuelle Handlungen gegen ihren Willen an den Frauen vorgenommen.
Zahlreichen Aussagen ist zu entnehmen, dass auf Rammstein-Konzerten und sogar bereits im Vorfeld dieser Konzerte gezielt Frauen angesprochen wurden, die für die Teilnahme an der Aftershow-Party infrage kamen, die sich an die Konzerte anschloss. Diese Aufgabe soll die der Band nahestehende Alena M., übernommen haben, die nach Angaben der Frauen abseits der Konzerte über soziale Netzwerke Kontakt zu "passenden" Kandidatinnen aufnahm.
Die ausgesuchten Personen sollten sich während des Konzerts in der sogenannten "Row Zero" unmittelbar vor der Bühne versammeln. Im Anschluss an das Konzert sollen die Ausgewählten dann in einen Backstage-Bereich verbracht worden sein, in Begleitung einiger Security-Personen sowie der bereits erwähnten Alena M. Hier wurden die Frauen aufgefordert, ihre Mobiltelefone abzugeben und aktiv dazu ermutigt, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.
Eine junge Frau berichtete, ihr seien Getränke verabreicht worden, die mit Betäubungsmitteln versehen waren. Ein Drogentest konnte diese Annahme nicht bestätigen, allerdings traten ihrer Aussage zufolge nach dem Konzert mehrere Stunden überdauernde Blackouts auf. Zudem habe sie heftige körperliche Beschwerden erlitten und zahlreiche, auch großflächige, blaue Flecken an ihrem Körper bemerkt, für die sie keine Erklärung fand.
Eine weitere Konzertbesucherin aus Wien gab an, sie sei aus einer Betäubung erwacht und habe den Sänger auf ihr liegend vorgefunden. Er habe sie gefragt, ob er "aufhören solle", sie habe diese Frage jedoch nicht einordnen können. Eine dritte Konzertbesucherin berichtete von gewaltvollem Verkehr mit Lindemann bei einem Konzert in Hannover.
Lindemann habe sie vor dem Konzert in die Garderobe gebeten, die Tür geschlossen und dann begonnen, sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Sie habe nicht explizit nein gesagt, nach dem Geschlechtsverkehr aber geblutet, und währenddessen starke Schmerzen gehabt, sei verkrampft gewesen und habe darauf gewartet, dass alles vorbei sei. Lindemann habe das erkennen können und müssen.
Ein erster Komplex ist damit das Versammeln von Frauen in der Row Zero und im Backstage-Bereich, das Alkohol-Angebot und die Aufforderung, das Handy abzugeben. Diese Situation hat Druck auf die Beteiligten ausgeübt, sie in eine Situation gebracht, in der sie das Gefühl hatten, sie seien nicht mehr frei in ihrer Entscheidung, zu gehen.
Es könnte sich also um eine Nötigung gem. § 240 StGB gehandelt haben. Die Nötigung setzt die Ausübung von Gewalt voraus, die allerdings schon gegeben ist bei einer "physischen Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen".
Die Situation im Backstage-Bereich könnte hierzu geeignet gewesen sein; dazu trug das Security-Personal bei, das den Betroffenen körperliche Überlegenheit vermittelte und eine subtile Drohung darstellte, körperliche Gewalt bei einem "Gehen" der Mädchen auch einzusetzen. Außerdem vermittelte ihnen die Aufforderung, ihre Handys abzugeben, das Gefühl, den Kontakt zur Außenwelt zu verlieren und keine Hilfe mehr herbeirufen zu können.
Dieses Gefühl dürfte verstärkt worden sein von der Bitte, Alkohol zu trinken, da den Mädchen dadurch vermittelt wurde, es sei erwünscht, dass sie weniger aufmerksam und kritisch seien. Ein Übriges dürfte Alena M. mit ihrer verbalen Überzeugungsarbeit beigetragen haben.
Problematisch dürfte aber sein, dass Lindemann auch gegen oder ohne den Willen der Frauen gehandelt haben muss. Dies ist schwer nachzuweisen, da die Mädchen sich vorab freiwillig dazu bereit erklärt hatten, an der Aftershow-Party teilzunehmen und mit in den Backstage-Bereich zu kommen.
Zudem hat Lindemann die Mädchen nicht selbst in den Raum eskortiert, sondern eine Vermittlerin, so der Vorwurf, damit beauftragt. In Betracht kommt deshalb nur seine Mittäterschaft bzw. eine Strafbarkeit als Anstifter, während Alena M. die Tat ausführte.
Was belegt werden müsste
Auch wenn diese Tatsachen objektiv feststellbar sein sollten, müsste zusätzlich belegt werden, dass Lindemann vorsätzlich, das heißt mit Wissen und Wollen, die Mädchen von einem Verlassen des Raumes abhalten wollte.
Ein Anhaltspunkt für das Gericht wäre es etwa, wenn er Alena M. ausdrücklich um ihre Handlungen gebeten hätte und es einen Beleg für diese Bitte gäbe. Von einem solchen ist jedoch bislang nichts bekannt, zumal Lindemann selbst die Vorwürfe und eine dahin gehende Absicht abstreitet.
Zuletzt müsste Lindemann die Tat zu einem besonders verwerflichen Zweck bzw. mit verwerflichen Mitteln begangen haben. Hier wäre das Ziel, mit den Mädchen sexuell zu interagieren (das nach einigen Aussagen schon bei der vorherigen "Akquise" durch Alena M. artikuliert wurde), natürlich ein verwerfliches Ziel.
Berücksichtigt wird im Rahmen der Nötigung aber nur das Verhalten des Opfers, das der Täter bei diesem unmittelbar ausgelöst hat, also das "Nicht den Raum verlassen". Ob dieses Ziel die erforderliche Verwerflichkeit aufweist, ist fraglich.
Ein zweiter Komplex ist das Verabreichen von Betäubungsmitteln, das eine der Frauen Lindemann unterstellt. Hierbei könnte es sich um eine einfache, wenn nicht sogar schwere Körperverletzung im Sinne von §§ 223, 224 StGB handeln.
Denn eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung ist das Verabreichen dieser Mittel definitiv: Sie können, wie auch im Fall der Aussagenden, zu Übelkeit, Gedächtnislücken, schweren Kreislaufstörungen und Kopfschmerzen führen. Damit wird, wie für eine Körperverletzung erforderlich, das Wohlbefinden des Opfers stark beeinträchtigt.
Eine schwere Körperverletzung und damit die Qualifikation des Tatbestands ist denkbar, weil das Betäubungsmittel ein gesundheitsgefährdender Stoff sein könnte. Kritisch wird allerdings auch hier der Beweis dafür, dass Lindemann, der der Betroffenen den Stoff mutmaßlich nicht selbst verabreichte, mit einem anderen gemeinsam gehandelt oder aber eine andere Person zu diesem Handeln angestiftet hat. Auch der negativ ausgefallene Drogentest bei der Betroffenen stützt eine Anklage an dieser Stelle nicht.
Schließlich bleiben als dritter Komplex die Vorwürfe, die Lindemanns eigene sexuelle Interaktionen mit einigen Frauen betreffen. Sowohl im Falle der Frau, die Lindemann auf sich liegend vorfand, als auch der anderen Betroffenen, die von gewaltsamem Geschlechtsverkehr mit dem Frontmann berichtete, ist an einen sexuellen Übergriff oder eine Vergewaltigung im Sinne von § 177 StGB zu denken.
Ohne Weiteres wäre der Geschlechtsverkehr eine sexuelle Handlung, die der Sänger an den Frauen vorgenommen hat. § 177 Abs. 1 StGB setzt allerdings voraus, dass dies "gegen den erkennbaren Willen" der Frauen geschehen ist.1
Was konkret die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens bedeutet, wird erst auf den zweiten Blick klar: die Sexualpartnerin muss ihren entgegenstehenden Willen entweder ausdrücklich (also wörtlich) oder konkludent zum Ausdruck bringen, durch Abwehr der sexuellen Handlung oder Weinen. Als eindeutig erkennbar wird auch ein "Nee" oder "Lass das" bewertet, außerdem bestimmte Gesten und körperliche Abwehrreaktionen wie das Zusammenklemmen der Oberschenkel, ein Zittern oder Wegrennen.
Der Gesetzgeber hat also bewusst in Kauf genommen, dass es zu Grenzsituationen kommen kann, in denen der Täter einer Strafe entgeht, weil ein eindeutiges Nein des Opfers nicht bewiesen werden kann. Begründet wird das damit, dass es noch nicht strafbar sein sollte, bloß einen innerlichen Vorbehalt zu missachten. In den Unterlagen zur Gesetzesbegründung findet sich zudem die Aussage, es könne dem Opfer zugetraut werden, einen entgegenstehenden Willen auch deutlich zum Ausdruck zu bringen.
In dem Fall der jungen Frau, die von zwar schmerzhaftem Sex berichtet, zu dem sie jedoch nicht nein sagte, wird es wahrscheinlich problematisch, diese Anforderungen im Nachhinein zu erfüllen. Allein der Umstand, dass sie körperlich angespannt war, genügt noch nicht, um einen erkennbar entgegenstehenden Willen zu bejahen.
In dem Fall, in dem die Aussagende angab, bewusstlos gewesen zu sein, könnte Lindemann sich wegen eines sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, weil er bewusst ausgenutzt hat, dass seine Sexualpartnerin gar nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden. Ob es jedoch für dieses Geschehen jemals Beweise geben wird, ist mehr als fraglich, da auch der Betroffenen selbst eine Erinnerung an einen etwaigen Übergriff fehlt.
Wenn die Vorwürfe in ihrer Gesamtheit also auch so klingen, als gäbe es zahlreiche Anhaltspunkte für Ermittlungen gegen Lindemann, ist das Fundament tatsächlich eher dünn. Bislang liegt noch keine Anzeige gegen die Band oder Lindemann vor.
Die Staatsanwaltschaft Hannover sieht keinen Anfangsverdacht, die Staatsanwaltschaft Berlin lehnt bereits eine Äußerung zu etwaigen Anzeigen ab, da sie die Voraussetzungen für einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht erfüllt sieht.
Wie dann aber umgehen mit Aussagen, die noch nicht bewiesen wurden? Es ist nicht nur aus dem ersten Impuls heraus, sondern auch juristisch korrekt, dass zunächst einmal den (vermeintlichen) Opfern mehr Glauben geschenkt wird, da Machtgefälle nicht entscheidend für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sein dürfen. Das Strafrecht darf sich aber an den medialen Spekulationen nicht beteiligen.
Zunächst gilt es stattdessen, alle Informationen zusammenzutragen und dann zu beurteilen, wie glaubhaft die Aussagen der Betroffenen sind. Dabei unterstützen Methoden der Aussagepsychologie, die helfen, wahre von unwahren Aussagen zu trennen. Aussagepsychologen können in einem Gerichtsprozess als unabhängige Sachverständige herangezogen werden.
Im Vorfeld spielt auch die Argumentation der Prozessbeteiligten, also Anklage und Verteidigung, eine Rolle, die die Aussagen zumeist unterschiedlich bewerten und deren Argumentation auf unterschiedlich stabilem Fundament aufbaut.
Auch die Folgen von Falschaussagen, sollten die Vorwürfe als solche eingeordnet werden, sind letztlich sehr unterschiedlich – eine Strafbarkeit kommt hier allerdings nur in Betracht, wenn die Aussagende sich die Darstellung bewusst ausgedacht hat. In diesem Fall reichen die möglichen Strafen von Ermahnungen über Geldstrafen bis hin zu Bewährungsstrafen.
Gefühlte Fakten
Was am Ende bleibt, ist die Gewissheit, dass im Fall Lindemann wohl nur recht wenig wirklich gewiss ist, sondern alle, die die Debatte verfolgt haben, mit vielen Fragen zurückbleiben werden. Es bleibt möglich, dass es zu einem strafrechtlichen Prozess kommt, sollte eine der Frauen eine Anzeige gegen Lindemann erheben.
Bis dahin wird die Debatte allerdings außerhalb des Gerichtssaals weitergeführt, und kann aus zwei Blickwinkeln beurteilt werden. Es ist zunächst gut und richtig, dass es so schnell eine große Sympathie für die Frauen gab, die die Vorwürfe erhoben haben.
Das spricht für ein großes Bewusstsein für patriarchale Strukturen, die die Me-Too-Bewegung bisher still und leise überdauern konnten. Der Lindemann-Skandal ist der Finger, der in diese offene Wunde gelegt wurde.
Die Debatte, die damit erneut entfacht wurde, ist ein wertvoller Hinweis darauf, dass Machthierarchien und manipulative sexuelle Dominanz in den Hinterzimmern von Unternehmen, in Backstage-Bereichen, eben als Teil unseres Alltags weiterleben.
Aber: Auch die Gefahr von Vorverurteilungen ist nicht zu unterschätzen. Mediale Hetzkampagnen können, das hat der Fall Kachelmann eindrücklich bewiesen, nicht nur eine Karriere beenden, sondern auch eine Persönlichkeit brechen.
Das hat nichts mit Mitleid zu tun, sondern damit, dass Vorverurteilungen tief in das Leben eines Angeschuldigten eingreifen und eine solche gesellschaftliche Sanktion nur (ansatzweise) gerechtfertigt sein kann, wenn sie ein Unrecht ausgleicht.
Ein Urteil sollte, rechtlich und auch medial, nur ergehen, wenn ihm tatsächlich ein Vergehen vorausgegangen ist. Denn Strafe ist nur gerechtfertigt, wenn ein Mensch gegen den gemeinsamen Wertekonsens verstoßen hat, den eine Gesellschaft ihrem Zusammenleben zugrunde legt. Dass wir uns durch den Fall Lindemann dieser Werte wieder bewusster werden, ist wichtig.
Aber wir sollten uns nicht zum Spielball machen lassen von einer Berichterstattung, die mit schnellen Emotionen spielt und die Deutungshoheit an sich reißt, ohne dabei Fakten von Mutmaßungen zu trennen.
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