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Waffenverbotszone in Leipzig

Oberbürgermeister Burkhard Jung, Innenminister Roland Wöller und der damalige Polizeipräsident Bernd Merbitz bei der Eröffnung der Waffenverbotszone. Bild: Polizei Sachsen

Eine wirre Konstruktion mit unklaren Bestimmungen

Formal verbergen sich hinter der Verordnung zur Waffenverbotszone [1] zwei getrennte Verordnungen, zum einen die "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig" [2] und zum anderen die "Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig" [3].

Zunächst scheint es verwirrend, dass es zweier Verordnungen mit beinahe identischem Aufbau und Inhalt bedarf. Dies begründet sich jedoch darin, dass nur die Errichtung einer Verbotszone für Waffen ihre Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 5 des deutschen Waffengesetzes (WaffG) findet. Dort ist geregelt: "Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt 1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder 2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist."

Die Verordnung zur Errichtung einer Zone zum Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände stützt sich hingegen auf die Regelungen des § 9 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaats Sachsen (SächsPolG): "Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (Polizeiverordnungen)." Die polizeiliche Aufgabe, die mit der Verbotszone erfüllt werden soll, wird wiederum mit der sogenannten Generalklausel (Abwehr von Gefahr für Sicherheit und Ordnung) in § 1 Abs. 1 des SächsPolG definiert.

a) Unklare Rechts- und Datengrundlage

Es ist durchaus fraglich, ob die Rechtsgrundlagen der hier als Gefährlichegegenständeverbotszone bezeichneten Verbotszone für eine so umfängliche Verbotsnorm ausreichen. Im Gegensatz zu anderen Spezialnormen wie Alkoholverbotszonen nach § 9a SächsPolG, bei denen konkrete Voraussetzungen für die Errichtung der Verbotszone gegeben sein müssen, genügt bei Polizeiverordnungen nach § 9 SächsPolG eine abstrakte Gefahr (vgl. Elzermann/ Schwier: Kommentar zum Polizeigesetz des Freistaats Sachsen).

Dies wäre nur dann verhältnismäßig, wenn die sich aus der Polizeiverordnung ergebenden Einschränkungen als für den Einzelnen nicht zu schwerwiegend einzuschätzen wären - immerhin soll das Mitführen von Messern jeglicher Art, aber auch von Schraubendrehern und ähnlichen Gegenständen unterbunden werden. Die Einschätzung, ob die Leipziger Gefährlichegegenständeverbotszone mit dem Rückgriff auf die Generalklausel und der abstrakten Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, muss letztlich durch ein Verwaltungsgericht geklärt werden, sollte wünschenswerterweise gegen die Verbotszone geklagt werden.

Darüber hinaus erschließt es sich nicht, warum für Waffenverbotszonen nach dem Waffengesetz und auch für Alkoholverbotszonen in Sachsen Spezialnormen geschaffen wurden, während dies bei Verbotszonen für gefährliche Gegenstände hingegen offenbar nicht notwendig war. Es steht zu vermuten, dass die sehr konkreten Voraussetzungen, die in einer Spezialnorm für die Errichtung einer solchen Verbotszone rechtlich geregelt werden müssten, den Erlass dieser Verbotszone nach gegenwärtigem Sachstand nahezu unmöglich machen könnten. So scheiterte die Stadt Görlitz vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit dem Versuch, eine Alkoholverbotszone zu erlassen.

Die Stadt konnte die gesetzlich geforderten Tatsachen, die die Annahme alkoholbedingter Straftaten rechtfertigen würden, insbesondere die Kausalität von Alkoholkonsum und Straftaten, nicht nachweisen (vgl. Urteil OVG Sachsen Az.: 3 C 19/16). Ein Umstand, der auch einer Gefährlichegegenständeverbotszone drohen würde, sollten vergleichbare gesetzliche Voraussetzungen erforderlich sein. Denn mit einer einzigen Ausnahme handelte es sich bei allen Straftaten unter Verwendung von Waffen (oder als Waffen verwendeter Gegenstände), die im Jahr 2018 in der Leipziger Verbotszone durch die Polizei registriert wurden, um Waffen nach dem Waffengesetz (Landtagsdrucksache 6/18595), für die die Waffenverbotszone in Anwendung kommen müsste. Umso mehr steht die Sinnhaftigkeit einer Gefährlichegegenständeverbotszone in Frage.

Auch bei der Waffenverbotszone ergeben sich aus den Voraussetzungen, die zum Erlass gegeben sein müssen, allerhand Schwierigkeiten. So ist unklar, was quantitativ unter "wiederholt begangenen Straften" zu verstehen ist und wie dieser Sachverhalt nachgewiesen werden kann. Problematisch ist dabei, dass es keine einheitlichen Vorgaben für die polizeiliche Erfassung von Straftaten unter Verwendung von Waffen gibt. So werden in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) lediglich Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen registriert. Alle anderen Waffenarten werden nicht aufgeführt. Im vergangenen Jahr unternahm die Innenministerkonferenz einen Vorstoß, zukünftig auch Straftaten unter Verwendung von Messern zu registrieren. Dies wird vermutlich jedoch erst im Jahr 2022 umgesetzt sein (Bundestagsdrucksache 19/10441, S.24).

Neben der PKS dient das polizeiliche Auskunftssystem Sachsen (PASS) als statistische Datengrundlage. Inwieweit jedoch bei der Bearbeitung und Speicherung einzelner Straftaten im PASS eine etwaige Verbindung zu Waffen und deren Gebrauch ebenfalls hinterlegt wird, ist mit Ausnahme von Schusswaffen vom jeweiligen Einzelfall und somit von der individuellen Einschätzung der bearbeitenden Polizeibediensteten abhängig.

Vor dem Hintergrund dieser statistischen Lücken ist eine kriminalistisch nachvollziehbare Begründung der Notwendigkeit einer Waffenverbotszone an einem bestimmten Ort und somit an keinem anderen Ort mehr als fragwürdig. Darüber hinaus steht zu vermuten, dass an jenen Orten, an denen mutmaßlich vermehrt Straftaten unter Verwendung von Waffen begangen werden und für die deshalb die Errichtung einer Waffenverbotszone vorbereitet wird, viel häufiger und in der Datenerhebung präziser Straftaten in Verbindung mit Waffen (Hieb- und Stichwaffen) polizeilich registriert werden.

Weitaus komplizierter wird die Erfassung sogenannter gefährlicher Gegenstände. Gemäß den Regelungen in § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Verbot gefährlicher Gegenstände für Leipzig sind hierunter Hieb- und Stichwerkzeuge sowie Reizstoffsprühgeräte zu verstehen, die nicht unter das Waffengesetz fallen. Ebenfalls unter das Verbot fallen Gegenstände, "die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, als Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden, wie zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge". Was in diesem Zusammenhang "geeignet" bedeutet und welche Umstände gegeben sein müssen, obliegt wiederum der individuellen Einschätzung der jeweiligen Polizeibediensteten.

Dabei lassen sich bereits erhebliche Widersprüche feststellen. Die Sächsische Staatsregierung beantwortet die öffentlich zugängliche Anfrage, wie in der Waffen- und Gefährlichegegenständeverbotszone Wahlplakate entfernt werden können, so:

Da für das Mitsichführen von Scheren keine Ausnahmegenehmigung notwendig ist, würden von der zuständigen Behörde keine Ausnahmegenehmigungen zum Tragen von Messern erteilt werden. Denn die Entfernung der Wahlplakate ist auch mittels nicht verbotener Hilfsmittel, wie Scheren, Kombi- und Kneifzangen, möglich.

Landtagsdrucksache 6/17829

Des Weiteren wird durch die Staatsregierung in derselben Drucksache ausgeführt:

Da Scheren weder nach dem Waffengesetz noch gefährliche Gegenstände im Sinne des § 2 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig sind, sind die Verordnungen in Bezug auf Scheren gar nicht anwendbar und das Mitführen von Scheren ist demnach erlaubt.

Landtagsdrucksache 6/17829

Damit sollten Scheren also weder Waffen noch gefährliche Gegenstände sein und ihr Mitführen müsste demzufolge auch in der Waffen- und Gefährlichegegenständeverbotszone erlaubt sein. Allerdings wurden im November 2018 (Landtagsdrucksache 6/15525) und im Februar 2019 (Landtagsdrucksache 6/16906) jeweils Scheren durch die sächsische Polizei sichergestellt, weil ihr Mitführen als Verstoß gegen die Waffen- und Gefährlichegegenständeverbotszone gewertet wurde. Gegen die betroffenen Personen wurden zudem Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Sächsische Staatsregierung verweist in ihrer Antwort auf die Nachfrage erneut auf den jeweiligen Einzelfall:

Im konkreten Einzelfall ist es aber möglich, dass eine aufgefundene Schere zweckwidrig geschärft worden ist oder sonst der Zusammenhang oder die Umstände eine andere Zweckbestimmung indizieren. […] Die Einstufung der Scheren als gefährliche Gegenstände beruht darauf, dass die Umstände des Auffindens der Gegenstände nicht den alltäglichen Normalfällen (z. B. im Nagelpflegeset in der Handtasche oder als Hilfsmittel zum Entfernen von Wahlplakaten) entsprachen.

Landtagsdrucksache 6/18166

Im Ergebnis der Argumentation der Sächsischen Staatsregierung ist so aus einem klaren "Scheren sind keine gefährlichen Gegenstände" ein "unter Umständen, die nicht dem Normallfall entsprechen, vielleicht doch" geworden. Diese für die Bürgerinnen und Bürger erheblichen Unklarheiten führen zu deutlichen Unsicherheiten: Betroffene Bürgerinnen und Bürger können kaum vorhersehen, ob die Umstände, unter denen sie Scheren oder andere mutmaßliche gefährliche Gegenstände (sichergestellt wurden u. a. auch Schraubendreher und Glasschaber) mit sich führen, noch normal sind und es ihnen gelingt, ein "berichtigtes Interesse" am Mitführen gegenüber der Polizei geltend zu machen.

Gerade der letztgenannte Punkt, der von der Staatsregierung in der Landtagsdrucksache 6/18166 als Indiz dafür angeführt wird, dass die Sicherstellung der Scheren berechtigt war, benachteiligt Personen und erschwert die Durchsetzung ihrer Rechte, die sich aus verschiedenen Gründen - z. B. fehlende Sprachkenntnisse oder aufgrund geringeren kulturellen Kapitals - gegenüber den Behörden nicht eindeutig und bestimmt erklären können oder im Feststellungsfall situativ überfordert sind.

b) Unklare Kontrollbefugnisse

Mit der Einführung der Waffen- und Gefährlichegegenständeverbotszone erhielten die sächsischen Sicherheitsbehörden keine zusätzlichen Kontrollbefugnisse, die sich aus den Verordnungen ergeben würden (vgl. Landtagsdrucksache 6/12890). Bei Personenkontrollen innerhalb der Verbotszone muss die sächsische Polizei auf bereits bestehende Befugnisse aus dem Polizeigesetz zurückgreifen. Anlasslose Personenkontrollen sind dabei nur in einem eng begrenzten Rahmen möglich, beispielsweise an sogenannten "gefährlichen Orten" nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG, an denen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 SächsPolG Personendurchsuchungen durchgeführt werden können.

Der innerstädtische Bereich rund um die Leipziger Eisenbahnstraße ist seit Jahren als ein solch "gefährlicher Ort" eingestuft. Es ist also davon auszugehen, dass die meisten Kontrollen und Durchsuchungen zur Einhaltung der Waffen- und Gefährlichegegenständeverbotszone nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 SächsPolG durchgeführt wurden. Mit der Einführung der Verbotszone für das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen erstreckt sich die Verbotszone über ein größeres Gebiet, als es der bisherige Kontrollbereich nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG abbildete. Dieser Kontrollbereich reichte lediglich von der Eisenbahnstraße/Höhe Rosa-Luxemburg-Straße bis zur Hermann-Liebmann-Straße (Stichtag 30. Oktober 2018, vgl. Landtagsdrucksache 6/14914). Die Verbotszone erstreckte sich jedoch deutlich darüber hinaus und bis zur Elisabethstraße. Ein Konstruktionsfehler der Waffenverbotszone trotz monatelanger Arbeit des sächsischen Innenministeriums an diesen Verordnungen für die Verbotszone, der in das Gesamtbild passt.

Bild: Polizei Sachsen

Als die Sächsische Staatsregierung auf diese fehlende Deckungsgleichheit hingewiesen wurde, erweiterte die Polizeidirektion Leipzig kurzerhand den Kontrollbereich (vgl. Landtagsdrucksache 6/16077). Da noch zum 30. Oktober 2018 der Kontrollbereich der Polizei kleiner war als die am 4. Oktober 2018 veröffentlichte Verbotszone lässt sich der Eindruck nicht ganz von der Hand weisen, dass nicht die Lageeinschätzung der sächsischen Polizei über die Kriminalitätsbelastung an dem in Rede stehenden Ort ausschlaggebend für die räumliche Festlegung der Waffen- und Gefährlichegegenständeverbotszone war, sondern dass die Lageeinschätzung nachträglich der Verordnung angepasst wurde. Ob und wie viele unberechtigte Personenkontrollen durchgeführt wurden, weil beispielsweise den kontrollierenden Polizeibeamtinnen und -beamten die fehlende Deckungsgleichheit nicht bewusst war, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen.

Ohnehin ist es für die kontrollierten Personen nahezu unmöglich zu wissen, ob sie sich tatsächlich gerade in einem Kontrollbereich aufhalten und ob die Angabe der Rechtsgrundlage, nach der sie kontrolliert werden, zutrifft. Die Sächsische Staatsregierung führt hierzu aus:

Die Einschätzung muss einer stetigen Beurteilung und Überprüfung durch den örtlichen Polizeivollzugsdienst unterliegen, um den Voraussetzungen dieser Eingriffsbefugnis gerecht werden zu können. Bei dieser Lagebeurteilung und Ableitung der erforderlichen Maßnahmen handelt es sich um einen dynamischen Prozess mit permanenten Veränderungen. Aufzählungen im Rahmen der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen betreffen als maßnahmenbezogen relevant genannte Orte. Dabei ist zu beachten, dass weder aus der Nennung eines Ortes folgt, dass auch künftig die Voraussetzungen einer Identitätsfeststellung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SächsPolG vorliegen, noch umgekehrt aus der Nichtnennung der Schluss gezogen werden kann, dass diese nicht vorliegen.

Landtagsdrucksache 6/15964

Das heißt also, nur wer in den "dynamischen Prozess" der Lagebeurteilung eingebunden ist, kann überhaupt wissen, wann und wo sich gerade ein Kontrollbereich befindet. Den Otto-Normalbürgerinnen und -bürgern können sich somit das Instrument des Kontrollbereichs mitsamt den Kontrollbefugnissen einerseits und die Möglichkeiten der Wahrung der eigenen Rechte kaum bis gar nicht erschließen.

Auch mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden neuen Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) erhält die sächsische Polizei keine erweiterten oder neuen Befugnisse zur Durchsuchung von Personen und Sachen. Lediglich das Feststellen der Identität einer Person ist nunmehr nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 SächsPVDG in Waffenverbotszonen unabhängig von anderen gesetzlichen Regelungen möglich. Sollten danach von einer Person die Identität festgestellt und zugleich die durch sie mitgeführten Sachsen einer Durchsuchung unterzogen werden, müsste dies auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, beispielsweise weiterhin auf die Anwesenheit an einem "gefährlichen Ort" nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsPVDG.

Warum mit der Neuregelung des sächsischen Polizeirechts neben der Identitätsfeststellung nicht zugleich die Durchsuchung von Personen in Waffenverbotszonen geregelt wurde, erschließt sich nicht. Die starke Unübersichtlichkeit der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen besteht nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die anwendenden Polizeibeamtinnen und -beamten.

Die Sächsische Staatsregierung argumentiert, dass das Durchsuchen von Personen, deren Identität nach dem neuem sächsischen Polizeirecht in Waffenverbotszonen festgestellt wurde, nach § 27 Abs. 2 SächsPVDG möglich sei (Landtagsdrucksache 6/18663). Dort ist geregelt:

Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Sprengmitteln und anderen gefährlichen Werkzeugen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zur Sicherung eines Polizeibediensteten oder zum Schutz eines Dritten gegen eine Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich erscheint.

Landtagsdrucksache 6/18663

Dies betrifft zwar auch Personen, deren Identität nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 SächsPVDG in Waffenverbotszonen festgestellt werden darf, erscheint aber unseres Erachtens nicht bei anlassunabhängigen Kontrollen anwendbar, denn § 27 Abs. 2 SächsPVDG setzt eine konkrete Bedrohungssituation für Polizeibedienstete oder Dritte voraus, was bei einer anlassunabhängigen Kontrolle eben nicht grundsätzlich vorausgesetzt werden darf.

Das Durchsuchen von Gegenständen, die durch die Person mitgeführt werden, ist hingegen weiterhin nicht möglich, es sei denn, die Polizei beruft sich auf eine andere Rechtsgrundlage wie die Anwesenheit in einem Kontrollbereich. Das setzt wiederum wie bisher die räumliche Deckungsgleichheit von Kontrollbereich und Waffenverbotszone voraus, wodurch mit der zusätzlichen Norm zur Identitätsfeststellung praktisch nichts gewonnen wurde. Daraus ergibt sich, dass bestenfalls § 15 Abs. 1 Nr. 7 SächsPVDG praktisch keine Anwendung findet, aber schlimmstenfalls rechtswidrige Durchsuchungen von Personen und Sachen durchgeführt werden.

c) Wirre Ausnahmen von der Waffen- und Gefährlichegegenständeverbotszone

In den beiden hier gegenständlichen Verordnungen zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen sind selbstverständlich Ausnahmen geregelt, die jedoch eher Fragen aufwerfen, als die Anwendung der Verbotszone zu erleichtern.

So ergeben sich aus der Tatsache, dass der die Verbotszone umfassende räumliche Bereich Wohngebiete, Einkaufs- und Geschäftsstraßen sowie Gewerbe-, Handwerks- und Gaststättenbetriebe einschließt, erhebliche Anforderungen aufgrund der vielfältigen Lebenssachverhalte. So muss es beispielsweise für Anwohner und Geschäftsinhaber weiterhin möglich sein, Messer zu kaufen, zu verkaufen und in die Wohnung oder den Betrieb zu transportieren.

Als Lösungsansatz findet sich in den Verordnungen folgende Regelung: Ausgenommen vom Verbot ist "der Transport von Waffen [und gefährlichen Gegenständen] in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern" (Verordnung zur Waffenverbotszone § 3 Abs. 2 und Verordnung zum Verbot gefährlicher Gegenstände § 3 Abs. 2). Als verschlossen betrachtet die Sächsische Staatsregierung Behältnisse dann, wenn sie "mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss versehen" sind. Gegenstände gelten dann nicht als zugriffsbereit, "wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können" (Landtagsdrucksache 6/15153). Wann drei und wann vier Sekunden notwendig sind, kann natürlich "nur im konkreten Einzelfall vor Ort geklärt werden" (vgl. ebenda) und obliegt somit im hohen Maße der Interpretation und dem Wohlwollen der kontrollierenden Polizeibeamtinnen und -beamten.

In und rund um die Leipziger Eisenbahnstraße und somit mitten in der Waffenverbotszone finden sich zahlreiche gastronomische Einrichtungen mit Freisitzen. Auch erfordern die Lebenssachverhalte, dass auch weiterhin Speisen unter Zuhilfenahme von Messer und Gabel zu sich genommen werden können. Deshalb regelt § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zum Verbot von gefährlichen Gegenständen: "Die Verwendung von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 im Rahmen eines gastronomischen Betriebs in dem in § 1 beschriebenem Gebiet".

Da allerdings weder geregelt ist, welche Arten von Messern gemeint sind, solange sie im Rahmen eines gastronomischen Betriebs verwendet werden, und in wessen Eigentum (im Eigentum des gastronomischen Betriebs unabhängig von der momentanen Verfügungsgewalt durch den Kunden) sie sich befinden müssen (vgl. Landtagsdrucksache 6/15248), ist es de facto möglich für Personen, die ein Messer mit sich führen, der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Verbotszone zu entgehen, indem sie sich vor einer Kontrolle in einen gastronomischen Freisitz begeben respektive fliehen. Die Aussichten, sich mittels dieses "Tricks" der Verfolgung zu entziehen, ist erneut von der individuellen Einschätzung und Bereitschaft der Polizeibediensteten und den juristischen Ressourcen der Betroffenen abhängig.

Eine weitere Regelung der Gefährlichegegenständeverbotszone mit Bezug zur Gastronomie ist noch eindeutiger lebensfremd. Demnach ist Plastikbesteck vom Verbot des Mitführens von Messern nicht ausgenommen (vgl. Landtagsdrucksache 6/15248). Der Transport von Plastikeinwegmessern, wie sie bei nahezu jedem Imbissbetrieb bei Speisen mitgegeben werden und die in der Regel zusammen mit den Speisen in dünnen Plastiktüten transportiert werden, stellt somit einen Verstoß gegen die Verbotszone dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zwar erscheint dieses Beispiel in der praktischen Anwendung und vielleicht auch aus Sicht der im Verbotszonenbereich eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten und angesichts ihrer eigenen Erfahrungen bei der Essensbeschaffung vor Ort unwahrscheinlich. Dann aber hebt es die unklare praktische Anwendung der Waffen- und Gefährlichegegenständeverbotszone umso deutlicher hervor.

d) Fazit

Angesichts der dargestellten Konstruktionsfehler der Waffen- und Gefährlichegegenständeverbotszone, der sich ergebenden Problemlagen der eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten zur Durchsetzung des Verbots sowie der betroffenen Bürgerinnen und Bürger im Umgang mit den direkten und indirekten Folgen plädieren wir keineswegs für eine noch exaktere und umfassendere Regelung bezüglich der Waffenverbotszone. Ganz im Gegenteil stellt sich die Frage, ob es zur effektiven und gezielten Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung überhaupt einer solchen Verbotszone bedarf, bei der es trotz Feinjustierungen wohl nie gelingen wird, eine zweifelsfreie und berechenbare Verordnung zu erlassen.

Statt einen enorm Ressourcen zehrenden Personalansatz für flächendeckende Kontrollen in der Leipziger Eisenbahnstraße aufzuwenden, könnte insbesondere die Umlenkung von Personal und materiellen Ressourcen zur Ermittlungsarbeit im Bereich der Organisierten Kriminalität, des illegalen Waffenhandels oder des unerlaubten Glücksspiels erfolgversprechender sein.

Kontrollbereiche und die Einrichtung besonderer Verbotszonen sind Ausdruck einer polizeilichen Strategie, die sich auf die Bekämpfung relativ geringfügiger, aber im Rahmen von Kontrolltätigkeiten leicht festzustellender Delikte konzentriert, welche in regelmäßigen Abständen durch sogenannte "Komplexkontrollen" (vgl. u.a. Landtagsdrucksache 6/17076) wie mit einer Art Schleppnetz "abgefischt" werden.

Im Gegensatz dazu werden immer weniger Ressourcen für langwierige und aufwendige Strukturermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität aufgewendet. Ein Beleg hierfür ist die überproportional hohe Belastung bei Überstunden im Landeskriminalamt, welche auf eine chronische personelle Unterbesetzung schließen lässt. Ebenso kommt die Fachkommission zur Evaluation der Arbeit der sächsischen Polizei zu der Einschätzung, dass die personelle Ausstattung der sächsischen Polizei zur Ermittlung im Bereich der Organisierten Kriminalität unzureichend ist (vgl. S.30 f. Abschlussbericht der Fachkommission).

Bei öffentlichen Ankündigungen der sächsischen Regierung, etwas gegen Kriminalität unternehmen zu wollen, wird auf dieses Defizit kaum oder nie eingegangen, stattdessen wird die Waffenverbotszone als Erfolgsgeschichte gefeiert [4]. Für die öffentlichkeitswirksame Aufbesserung der Aufklärungsquote in der PKS dienen die Kontrolldelikte, bei denen die Tatverdächtigen bei der Kontrolle unmittelbar mit festgestellt werden, allemal. Ermittlungskomplexe zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität dauern oftmals Jahre und sind für die schnelle Demonstration politischer Handlungsfähigkeit weniger attraktiv.

Enrico Stange war bis 2019 Landtagsabgeordneter im Sächsischen Landtag und dort Obmann im Innenausschuss. Florian Krahmer ist Politikwissenschaftler und Doktorand an der Universität Leipzig.


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[1] https://www.polizei.sachsen.de/de/60428.htm
[2] https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17846-VO-Verbotszone-Waffen-und-gefaehrliche-Gegenstaende-Leipzig
[3] https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17848-VO-Verbot-gefaehrlicher-Gegenstaende-in-Leipzig
[4] https://www.mdr.de/nachrichten/politik/regional/waffenverbotszonen-sachsen-104.html