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Wer stürzt den Inzidenzwert?

Kritik an Abstellen auf den Schwellenwert wird lauter. Sogenannte Bundesnotbremse könnte dadurch angefochten werden. Debatte im Bundestag

Parallel zu den ersten Debatten im Bundestag über eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes [1] (IfSG) wird die Kritik an der darin vorgesehenen "Corona-Notbremse" lauter. Die Abgeordneten haben im Plenum am heutigen Freitag erstmals einen entsprechenden Kabinettsentwurf [2] behandelt. Die Regierungsparteien wollen demnach im IfSG schärfere Regeln erlassen und zugleich ein gerichtliches Vorgehen gegen die Einschränkung von Grundrechten erschweren. Das Vorhaben provoziert gleichsam Widerspruch aus Fachkreisen, der Opposition und den Regierungen der Länder.

Die "Bundesnotbremse" sieht eine Reihe schärferer Regelungen vor, unter anderem Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 Uhr und fünf Uhr morgens, wenn binnen drei aufeinanderfolgender Tage 100 Neuinfektionen mit dem neuartigen Corona-Virus Sars-CoV-2 pro 100.000 Einwohner verzeichnet werden. Ab einem Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen sollen auch Schulen wieder geschlossen werden.

Vor allem die alleine Begründung der Maßnahmen mit einem mutmaßlich willkürlich festgelegten und mehrfach geänderten Inzidenzwert trifft auf Kritik und dürfte das Vorhaben in seiner jetzigen Form rechtlich angreifbar machen.

So äußerte der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin (FPD) gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. "Mit dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf zeigt der Bund erneut, dass er die Pandemiebekämpfung nicht besser kann, als die Länder", zitiert die dpa den Minister.

Nach Ansicht des FDP-Politikers enthält der Gesetzentwurf eine ganze Reihe von Maßnahmen, "die erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen". Mertin beanstandete vor allem die exklusive Begründung mit dem Inzidenzwert 100, zumal dies verhindere, "vor Ort auf mögliche besondere Umstände des Einzelfalls einzugehen".

So sei es beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass bei einem lokal klar begrenzbaren Infektionsgeschehen – etwa in einer Haftanstalt – automatisch die Grundrechte der Menschen im ganzen Landkreis beschnitten würden.

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags hatte Kritik bestärkt

Widerspruch kam auch von der Fraktionschefin der Grünen in Sachsen, Franziska Schubert, die den Kabinettsentwurf einen "Notbehelf" nannte. Die Vorlage der Regierung sei mangelhaft sowie rechtlich angreifbar und müsse unbedingt nachgebessert werden. Schubert kritisierte zugleich, dass die geplanten massiven Einschränkungen erneut vor allem das Privatleben der Menschen betreffen. "Um aber die dritte Welle zu brechen, müssen alle gesellschaftlichen Bereiche einen signifikanten Beitrag leisten", so die Grünen-Politikerin, die sich für mehr Schutz in der Arbeitswelt aussprach.

Mitte dieser Woche hatte Telepolis über ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags berichtet [3], das Kritikern des Kabinettsentwurfs zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes den Rücken stärkte. Die Autoren des siebenseitigen Papiers, das diesem Artikel zum Download anhängt, verweisen auf mehrere Gerichtsentscheide, die teils erhebliche Zweifel an der alleinigen Begründung von Grundrechtseinschränkungen durch einen Inzidenzwert äußern, auch wenn damit die Virusverbreitung gehemmt werden soll.

"In der Rechtsprechung wurde das alleinige Abstellen auf Inzidenzwerte als Voraussetzung von Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie bereits öfter kritisiert", heißt es in dem Gutachten, das unmittelbar vor der geplanten Novelle des Infektionsschutzgesetzes verfasst worden war. Gerichte hätten vor allem Zweifel an der Verhältnismäßigkeit von Schutzmaßnahmen in größeren Gebieten wie Kreisen geäußert, sofern dies ausschließlich mit dem Inzidenzwert in diesem Gesamtgebiet begründet werde.

Entsprechende Beschlüsse haben Gerichte in München, Münster und Lüneburg [4] gefasst [5]. In der Fachliteratur äußerte unter anderem der Würzburger Jurist Henrik Eibenstein Kritik am Inzidenzwert als alleinigem Maßstab für eine Beschneidung von Grundrechten im Zuge der Corona-Maßnahmen (COVuR 2020, 688).

Ist der Inzidenzwert überhaupt begründbar?

In der juristischen Debatte um den umstrittenen Inzidenzwert geht es nicht um die wissenschaftliche Begründbarkeit dieser statistischen Größe. Von Kritikern der Pandemiemaßnahmen wird die Validität des Wertes unter anderen mit Verweis auf eine angeblich unzureichende Aussagekraft von PCR-Tests immer wiederhinterfragt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof etwa hatte diese Argumentation jedoch zurückgewiesen und betont [6], dass die offenen Fragen zur Validität der Testmethoden nicht den Vorwurf eines Verfassungsverstoßes durch den Normgeber rechtfertigten.

"Die Ansicht, dass der Normgeber erst tätig werden dürfe, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird, entspreche nicht den Vorgaben der Verfassung", schreibt auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags unter Verweis auf den entsprechenden Beschluss.

Dessen ungeachtet hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in Beschlüssen in Eilverfahren – also ohne Prüfung in einem Hauptsacheverfahen – bestimmte Anforderungen an die Festlegung konkreter Schwellenwerte für die Verhängung bzw. Aufhebung von Schutzmaßnahmen formuliert.

Die Richter betonten, dass es einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürfe, ob die seit Pandemiebeginn angenommene Sieben-Tage-Inzidenz von 50 als Obergrenze für eine effektive Kontaktnachverfolgung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst als sachlich gerechtfertigt angesehen werden könne. Eine entsprechende Begründung war in einem Entwurf des Bevölkerungsschutzgesetzes im vergangenen Jahre formuliert worden. Nun wurde dieser Wert kurzerhand verdoppelt beziehungsweise vervierfacht.

Seither ist immer wieder die Frage aufgeworfen worden, ob es sich bei den variierenden Inzidenz-Schwellenwerten nicht um politisch festgelegte, also "erfundene" Werte handele, die sachlich nicht begründbar seien. Davon hängt letztlich auch die Durchsetzbarkeit der Infektionsschutzmaßnahmen ab.

Zum Inzidenzwert als Grundlage für Maßnahmen zur Abwehr der Corona-Pandemie. Wissenschaftliche Dienste. Deutscher Bundestag. Sachstand [7]


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https://www.heise.de/-6018044

Links in diesem Artikel:
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/
[2] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/284/1928444.pdf
[3] https://www.heise.de/tp/features/Bundestagsgutachten-stuetzt-Kritik-an-geplanter-Aenderung-des-Infektionsschutzgesetzes-6014990.html
[4] https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Niedersachsen&Datum=15.10.2020&Aktenzeichen=13%20MN%20371/20
[5] https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Niedersachsen&Datum=29.10.2020&Aktenzeichen=13%20MN%20393/20
[6] https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/96-vii-20-entscheidung-2.pdf
[7] https://www.heise.de/downloads/18/3/0/8/9/6/5/3/WD_3-046-21.pdf