Laut Brand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz liegt die Einsatzleitung im Katastrophenfall beim Landrat oder einer von ihm beauftragten Person.
Steht so in §24 dieses Gesetzes.
Er hat das Recht, Gebiete abzusperren und zu räumen sowie Evakuierungsempfehlungen und -anordnungen auszusprechen sowie die Pflicht, die Bevölkerung zu warnen
Steht in §25 sowie §5, 1(4).
Wenn der Zuständige dann nicht macht, was im Gesetz steht, ist er dafür dann durchaus verantwortlich - und kein Sündenbock.