Aber leider auch einige gravierende inhaltliche Schwächen aufweist.
So wird beispielsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht nur aus den bisher gezahlten Beiträgen berechnet, sondern auch unter Einbeziehung der sogenannten Zurechnungszeit. Dies bedeutet, dass die erwerbsgeminderte Person so gestellt wird, als hätte diese noch weiter gearbeitet. Daher erhält auch jemand eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von ein paar hundert Euro, der schon mit Anfang 20 Rentner wurde. Ohne mich in rechtliche Details verlieren zu wollen, ist dem Autor wohl nicht bekannt, dass der Gesetzgeber diesbezüglich in den letzten Jahren gehörig nachgebessert hat.
Richtig ist, dass die Rente wegen Berufsunfähigkeit ein Auslaufmodell ist. Dies aber so zu bezeichnen, klang dem Autor wohl aber nicht dramatisch genug, auch wenn er die rechtliche Grundlage richtig anführt.
Allerdings war die Rente wegen Berufsunfähigkeit in vielen Fällen ein Papiertiger, da die Rentenversicherungsträger Verweisungsberufe benennen konnten. Ohnehin musste man sich nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts auf eine Stufe weiter unten verweisen lassen. Mit dem berühmt-berüchtigten Registrator im öffentlichen Dienst, der auch für die Stufe der Facharbeiter zumutbar war, hatte die BU-Rente ohnehin an Bedeutung verloren. Ich selbst habe in vielen Verfahren als Terminsvertreter vor Sozial- bzw. Landessozialgerichten diesen Joker gezogen.
Dass dann auch noch das Einkommen nach 96a SGB 6 angerechnet wurde, verminderte ebenfalls die Bedeutung der BU-Rente. In Zeiten der damals hohen Arbeitslosigkeit verminderte diese Rente lediglich das Arbeitslosengeld bzw. den ALG II Anspruch, ohne dass den Beziehern finanzielle Vorteile zu bringen.
Richtig führt der Autor an, dass die Zugangsvoraussetzungen verschärft worden waren. War vor der Reform noch die vollschichtige Leistungsfähigkeit der Maßstab, so ist es seither das Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr. Allerdings wurde vom Autor nicht berücksichtigt, dass auch ein Leistungsvermögen von minimal unter vollschichtig zu einer vollen EU-Rente geführt hatte, wenn die Personen keine entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz inne hatten, da der Arbeitsmarkt als verschlossen galt. Zwar erfolgte eine zeitlich befristete Gewährung, in der Praxis vielen diese Zeitrenten jedoch nicht mehr weg.