1Hz schrieb am 15.10.2021 14:58:
Zur Begründung des Gerichtes:
Der Verordnungsgeber habe es versäumt, darzulegen, aus welchem Grund ausgerechnet und einzig Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen von der 2G-Regelung ausgenommen werden sollten.(…)
Dass dies "versäumt" wurde, wundert mich nicht. Das sind ja schließlich keine Anfänger. Aber egal.
Im weiteren Rechtsverlauf muss spätestens bei Klage die Begründung einfließen bzw. begründet werden, warum jemand diskriminiert werden darf. Und da die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern betroffen ist, dürfte dies schwerlich bestandsfähig sein.
Finde ich auch! Ausnahmen von der 2G-Regel sollte es nirgends geben!
Kann es sein, dass du den zitierten Satz aus dem Urteil überhaupt nicht verstanden hast?
Querdenker...zielsicher in jeden Fettnapf :-D