Artikel 2 Volksstaat
(1) Bayern ist ein Volksstaat. Träger der Staatsgewalt ist das Volk. (2) Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen kund.
Mehrheit entscheidet.
Letzteres wurde vom bayerischen Verfassunggericht rechtsbeugend und
in vorauseilendem Gehorsam gegenüber der CSU, die die
Verfassungsrichter mehrheitlich mit einfacher Landtagsmehrheit
bestimmt, ausser Kraft gesetzt.
Soviel zum Wert von Verfassungen ...
(1) Bayern ist ein Volksstaat. Träger der Staatsgewalt ist das Volk. (2) Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen kund.
Mehrheit entscheidet.
Letzteres wurde vom bayerischen Verfassunggericht rechtsbeugend und
in vorauseilendem Gehorsam gegenüber der CSU, die die
Verfassungsrichter mehrheitlich mit einfacher Landtagsmehrheit
bestimmt, ausser Kraft gesetzt.
Soviel zum Wert von Verfassungen ...