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  • Azenion

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Freiheit unter Nützlichkeitsvorbehalt

bombjack schrieb am 10. Mai 2004 13:44

> Es kann nicht sein, daß Jugendschützerdas Recht in Anspruch nehmen,
> ihre Wertvorstellungen durchzusetzen, wenn überhaupt dann haben diese
> Menschen sich um die Belange, den Schutz der Kinder und Jugendlichen
> zu kümmern und nicht um die Durchsetzung von moralischen Maßstäben.

Da die angebliche Gefährdung der Jugend nicht nachgewiesen werden
muß, genügt doch die Meinung der Zensoren als Begründung.
Nach dem Motto: Was meinen Wertvorstellungen nicht entspricht,
desorientiert die Jugend, gefährdet sie also.

Und daß auch Erwachsene das indizierte Material nur schwer bekommen
können, ist aus Zensorensicht ganz in Ordnung so: denn was sollte es
für Vorteile haben, wenn sie sich Schmutz-und-Schund anschauen?

Bedenke: In Deutschland ist die obrigkeitliche Gängelung der
Normalfall; die Freiheit steht unter Nützlichkeitsvorbehalt. Wo
Freiheit nicht nachgewiesenerweise nützlich ist, kann sie jederzeit
aus Gründen der "abstrakten Gefahrenabwehr" kassiert werden; eine
stichhaltige Begründung ist dafür nicht erforderlich.

Politisch ist da kaum was zu machen: Kann man sich eine erfolgreiche
Gesetzesinitiative vorstellen, die einen "Schutz" zurückfährt?

Da haben sich die Grünen schon die Finger verbrannt, und sahen sich
als Kinderschänder diffamiert (damals ging es um irgendein
Mindestalter für sexuelle Betätigung oder so, ich weiß nicht mehr
genau).

In dem Moment, wo man ein Repressionsgesetz "Schutzgesetz" (und dann
auch noch zum Wohle von Kindern) nennen durfte, hatte man schon
gewonnen.

> Alleine diese Aussage zeigt, daß es diesen Menschen nicht um den
> vermeintlichen Schutz von Kindern/Jugendlichen geht, sondern um die
> Bevormundung von Erwachsenen.
> In dieser Auslegung läuft also dieses Verfahren dem Art. 5 GG zuwider
> und ist somit ein weiterer Grund warum das GjS eingestampft gehört.
> Keiner hat zu bestimmen, was ich lese, sehe und höre.......

Da politisch nichts zu machen ist, hoffe auch ich auf irgendein
höheres Gericht, daß die Freiheitsgrundrechte ernst nimmt und das
Gesetz kassiert.

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