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  • AbsolutGarNix

mehr als 1000 Beiträge seit 05.07.2016

Winkeladvokatie zur Vorbereitung der Vernichtung Russlands

(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn

1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder

2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.
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So steht zwischen Bedingung 1 & 2 ein ODER, was mich jedoch irritiert, warum soll nach (2) ein Angriffskrieg erst strafbar sein, wenn die Auswirkungen eine Gefahr für die BRiD geworden sind, wenn doch in (1) die Vorbereitung bereits strafbar ist, Antwort:
Die Verantwortlichen stehlen sich aus der juristischen Verantwortung(4) und wenn das angegriffene Land total vernichtet wurde, so geht keine Gefahr mehr für den Bund aus.

Ne denn, ein heisses Jahr 2017

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