Ein Link auf eine unverfängliche Seite kann im Grundsatz nicht
strafrechtlich relevant sein, es sei denn, es treten solche
Umstände hinzu, dass dieser Link (oder sogar mehrere) lediglich
als Zwischenstation "vorgesehen"/"gewollt" ist.
Denn Beihilfe - zu was auch immer - verlangt den Vorsatz zu einer
strafrechtlich relevanten Haupttat (nämlich desjenigen, der die
rechtswidrige Seite betreibt). Ein Link ohne irgendwelche
Zusätze/weitere Hintergründe auf eine unbedenkliche Seite
muss daher strafrechtlich unbedenklich bleiben.
Wer also einen Link auf eine anti-rassistische Seite legt, wird in der
Regel schon vom Ansatz her nicht durch entsprechende Strafvorschriften
erfasst sein (zum Glück).
Wer jedoch bspw. auf seiner Homepage den Link GEWOLLT so kommentiert,
dass den Besuchern der Weg - über wie viele dummy-links dies auch
sein mag - zu den rechtswidrigen Seiten vorsätzlich so deutlich
gemacht wird, wie wenn ein direkter Link auf diese Seiten vorläge,
muss sich mit der Frage der Beihilfe auseinandersetzen (zum Glück,
z.B. Links auf rechtswidrige Seiten könnten sonst all zu einfach
durch dummy-link ergänzt werden ...).