Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - da müsste doch
die Staatsanwaltschaft jedem Syrien-Heimkehrer ein Strafverfahren
anhängen.
§129 StGB
>>Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer
solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder
oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<<
§129b StGB
>>Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland.<<
die Staatsanwaltschaft jedem Syrien-Heimkehrer ein Strafverfahren
anhängen.
§129 StGB
>>Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer
solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder
oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<<
§129b StGB
>>Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland.<<