Die aktuelle Rechtslage zu Abtreibungen basiert auf einem Urteil des BVerfG aus dem Jahr 1993. Damals haben die Verfassungsrichter entschieden, dass der Schutz des menschlichen Lebens, auch des ungeborenen Lebens, durch den Staat zu garantieren sei.
Hintergrund stellt Art. 1 Grundgesetz dar: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Deshalb konnte der Gesetzgeber Schwangerschaftsabbrüche nicht für rechtlich zulässig erklären, sondern lediglich - unter Einhaltung bestimmter Bedingungen - straffrei stellen.
Wenn in näherer Zukunft das Abtreibungsrecht liberalisiert werden sollte, so wäre damit zu rechnen, dass Abtreibungsgegner vor dem BVerfG klagen werden. Und dann stellt sich die Frage, ob das BVerfG seine Haltung von 1993 ändern wird und wenn ja, mit welcher Begründung.
Die Rechtslage ist somit nicht so einfach.