"Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verassung"
-Grundgesetzt, Artikel 5, Absatz 3
--------------------------------------------------------
Wolffsohn fühlt sich als Opfer einer Hexenjagd
Der Professor erhält beleidigende E-Mails und Morddrohungen. Er hatte
im TV gesagt, er halte die Androhung und Anwendung von Folter gegen
Terroristen für legitim
München - Nach seinen umstrittenen Äußerungen zur Folter muss sich
der Historiker Michael Wolffsohn gegen eine Flut wuterfüllter E-Mails
und Drohungen zur Wehr setzen. „Da geht es nicht um den üblichen
Salon-Antisemitismus, sondern um schwerste Beleidigungen bis hin zu
Morddrohungen“, sagte der Professor der Münchner
Bundeswehr-Universität dem Magazin „Focus“.
So ende ein Brief mit der Warnung, er sei „zum Tode verdammt“. „Das
ist nicht das, was ich in Deutschland erwartet und erhofft habe“,
sagte Wolffsohn, der sich als Opfer einer „Hexenjagd“ fühlt. Er sei
niedergeschmettert über diese Art der Reaktion und werde die
Verfasser der Drohungen anzeigen, sagte Wolffsohn, der sich als Opfer
einer „Hexenjagd“ fühle.
Wolffsohn hatte Anfang Mai im Nachrichtensender n-tv gesagt, als
eines der Mittel gegen Terroristen halte er Folter oder die Androhung
von Folter für legitim. Es sei die Freiheit der Wissenschaft, alle
denkbaren Optionen zu durchdenken. Führende Politiker von SPD, Grünen
und FDP hatten Wolffsohn, der seine Äußerungen später relativierte,
daraufhin zum Verzicht auf seine Lehrtätigkeit an der Münchner
Bundeswehruniversität aufgefordert.
Diese Forderungen entbehrten jeglicher Rechtskenntnis, sagte sein
Anwalt Trutz Graf Kerssenbrock. Für Wolffsohn gelte nicht nur die
Freiheit von Lehre und Forschung, sondern auch das Recht auf freie
Meinungsäußerung: „Ein Dienstvergehen ist nicht erkennbar.“
Verteidigungsminister Peter Struck hatte Wolffsohns Äußerungen als
„unglaublich und in keiner Weise tolerabel“ bezeichnet. Er prüft
Disziplinarmaßnahmen gegen den Professor. dpa. AP, ddp
http://www.welt.de/data/2004/05/15/278685.html
-----------------------------------------------------------
GRUNDGESETZ
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die
Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet [hier fehlt die ausdrückliche Erwähnung des Internet -
das sollte nachgeholft werden, Frau Zypries!]. Eine Zensur findet
nicht statt.
[...]
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die
Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verassung.
UN-Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter - 1975
Artikel 2: Jede Folterung oder jedwede andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ist ein Verstoß gegen die
Menschenwürde und als Verleugnung der Charta der Vereinten Nationen
sowie als Verletzung der in der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu
verurteilen.
Artikel 3: Kein Staat darf Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zulassen oder dulden.
Außergewöhnliche Umstände wie auch immer geartete öffentliche
Notstandssituationen dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter oder
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe geltend gemacht werden.
UN-Konvention für Menschenrechte 1966 - von BRD völkerrechtlich
verbindlich ratifiziert:
Artikel 7: Niemand darf gefoltert oder grausam, unmenschlich oder
entwürdigend behandelt oder bestraft werden. Insbesondere darf
niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder
wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe:
Präambel: Die Mitgliedsstaaten des Europarats, Unterzeichner dieser
Konvention, eingedenk der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, unter Hinweis darauf, daß nach
Artikel 3 der Konvention "niemand (...) der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen
werden (darf)"
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten:
Artikel 3: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 1 GG
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Aufgabe und Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Folter bricht ja wohl offensichlich Menschenwürde:
http://www.thememoryhole.org/war/iraqis_tortured/
Beamten-Besoldungs-Gesetz § 52
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat
seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner
Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
STRAFPROZESSORDNUNG
§ 136a
[Unzulässige Vernehmungsmethoden]
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung
des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung,
durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff;, durch Verabreichung von
Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang
darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies
zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen
Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen
Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die
Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht
gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die
Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses
Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet
werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
-Grundgesetzt, Artikel 5, Absatz 3
--------------------------------------------------------
Wolffsohn fühlt sich als Opfer einer Hexenjagd
Der Professor erhält beleidigende E-Mails und Morddrohungen. Er hatte
im TV gesagt, er halte die Androhung und Anwendung von Folter gegen
Terroristen für legitim
München - Nach seinen umstrittenen Äußerungen zur Folter muss sich
der Historiker Michael Wolffsohn gegen eine Flut wuterfüllter E-Mails
und Drohungen zur Wehr setzen. „Da geht es nicht um den üblichen
Salon-Antisemitismus, sondern um schwerste Beleidigungen bis hin zu
Morddrohungen“, sagte der Professor der Münchner
Bundeswehr-Universität dem Magazin „Focus“.
So ende ein Brief mit der Warnung, er sei „zum Tode verdammt“. „Das
ist nicht das, was ich in Deutschland erwartet und erhofft habe“,
sagte Wolffsohn, der sich als Opfer einer „Hexenjagd“ fühlt. Er sei
niedergeschmettert über diese Art der Reaktion und werde die
Verfasser der Drohungen anzeigen, sagte Wolffsohn, der sich als Opfer
einer „Hexenjagd“ fühle.
Wolffsohn hatte Anfang Mai im Nachrichtensender n-tv gesagt, als
eines der Mittel gegen Terroristen halte er Folter oder die Androhung
von Folter für legitim. Es sei die Freiheit der Wissenschaft, alle
denkbaren Optionen zu durchdenken. Führende Politiker von SPD, Grünen
und FDP hatten Wolffsohn, der seine Äußerungen später relativierte,
daraufhin zum Verzicht auf seine Lehrtätigkeit an der Münchner
Bundeswehruniversität aufgefordert.
Diese Forderungen entbehrten jeglicher Rechtskenntnis, sagte sein
Anwalt Trutz Graf Kerssenbrock. Für Wolffsohn gelte nicht nur die
Freiheit von Lehre und Forschung, sondern auch das Recht auf freie
Meinungsäußerung: „Ein Dienstvergehen ist nicht erkennbar.“
Verteidigungsminister Peter Struck hatte Wolffsohns Äußerungen als
„unglaublich und in keiner Weise tolerabel“ bezeichnet. Er prüft
Disziplinarmaßnahmen gegen den Professor. dpa. AP, ddp
http://www.welt.de/data/2004/05/15/278685.html
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GRUNDGESETZ
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die
Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet [hier fehlt die ausdrückliche Erwähnung des Internet -
das sollte nachgeholft werden, Frau Zypries!]. Eine Zensur findet
nicht statt.
[...]
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die
Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verassung.
UN-Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter - 1975
Artikel 2: Jede Folterung oder jedwede andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ist ein Verstoß gegen die
Menschenwürde und als Verleugnung der Charta der Vereinten Nationen
sowie als Verletzung der in der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu
verurteilen.
Artikel 3: Kein Staat darf Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zulassen oder dulden.
Außergewöhnliche Umstände wie auch immer geartete öffentliche
Notstandssituationen dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter oder
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe geltend gemacht werden.
UN-Konvention für Menschenrechte 1966 - von BRD völkerrechtlich
verbindlich ratifiziert:
Artikel 7: Niemand darf gefoltert oder grausam, unmenschlich oder
entwürdigend behandelt oder bestraft werden. Insbesondere darf
niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder
wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe:
Präambel: Die Mitgliedsstaaten des Europarats, Unterzeichner dieser
Konvention, eingedenk der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, unter Hinweis darauf, daß nach
Artikel 3 der Konvention "niemand (...) der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen
werden (darf)"
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten:
Artikel 3: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 1 GG
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Aufgabe und Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Folter bricht ja wohl offensichlich Menschenwürde:
http://www.thememoryhole.org/war/iraqis_tortured/
Beamten-Besoldungs-Gesetz § 52
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat
seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner
Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
STRAFPROZESSORDNUNG
§ 136a
[Unzulässige Vernehmungsmethoden]
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung
des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung,
durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff;, durch Verabreichung von
Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang
darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies
zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen
Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen
Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die
Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht
gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die
Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses
Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet
werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.