Alles klar.
Die auf Grund § 18 Absatz 4 des Asylgesetzes erforderliche Anordnung des Ministers kann nicht belegt werden. Weder schriftlich noch mündlich.
EINE PER ÖFFENTLICHEM GESETZ ERFORDERLICHE ANORDNUNG DES MINISTERS WIRD NICHT ÖFFENTLICH ERTEILT!
In was für einer Bananenrepublik leben wir eigentlich?
Und § 18 des Asylgesetzes hat noch einen Absatz 5!
Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln
PUNKT! Dies ist ein Gesetzesabsatz OHNE WENN UND ABER
Nein es wird durchgewunken! Selbstherrlicher Gesetzesbruch der Merkel-Klicke wohin man schaut!
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (23.05.2018 07:46).